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Pflichtversicherung

Einige Berufe werden in Liechtenstein durch Gesetz verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die bei berufsbedingten Schadensfällen greift. Hierzu gehören beispielsweise Rechtsanwälte, die in Liechtenstein tätig sind.

Die Pflichtversicherung der liechtensteinischen Rechtsanwälte findet ihre gesetzliche Grundlage in Artikel 26 Abs.1 des liechtensteinischen Rechtsanwaltsgesetzes (RAG).
Dort heißt es wörtlich:

"Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadensersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Er hat den Versicherungsschutz während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen." (Quelle: Artikel 26 Abs.1 RAG).

Die Mindestversicherungssumme beträgt gegenwärtig eine Million Schweizer Franken pro Jahr.

Rechtsanwälte aus den EWR-Staaten und der Schweiz haben bei einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit in Liechtenstein sich vorher bei der dortigen Rechtsanwaltskammer zu melden und diese Absicht vorab anzuzeigen. Die Rechtsanwaltskammer bestätigt den Erhalt der Meldung, die gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Verlangen nachzuweisen ist.

Weitere Informationen hierzu gibt es auf der Internetseite der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer.

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein indes ist die Aufsichtsbehörde für einige liechtensteinische Dienstleister wie:

  • Wirtschaftsprüfer
  • Patentanwälte
  • Treuhänder.

Dort finden sich auch etwaige Vorgaben für Pflichtversicherungen dieser Berufsgruppen.

Schließlich gibt es in Liechtenstein eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für die Angehörigen der planenden und bauenden Berufe. Sie ist in Artikel 8 des Gesetzes über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens geregelt.

Germany Trade & Invest (Stand: 04.04.2022)

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