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Außergerichtliche Streitbeilegung

Die außergerichtliche Streitbeilegung in Liechtenstein wird vor allem durch das dortige schiedsrichterliche Verfahren bestimmt. Dieses ist in den §§ 594-635 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LGBl. 1912 Nr.--Nummer 9/1) geregelt.

Ein weiteres, außergerichtliches Verfahren ist in Liechtenstein die Mediation, geregelt in zwei Rechtsquellen:

Weitere Informationen und eine Liste von Mediatoren hält der Verein für Mediation Liechtenstein bereit. 

Liechtenstein ist seit 2011 dem sog.--sogenannten New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 beigetreten, so dass durch die Geltung des Übereinkommens im Verhältnis zu Liechtenstein für die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen eine zentrale Verbesserung zu verzeichnen ist.

Gleichwohl kann nach liechtensteinischem Recht die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruches oder auch eines schiedsgerichtlichen Vergleichs beantragt werden. Hierfür ist aber vor einem dortigen Gericht eine gerichtliche Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung einzuholen.

Germany Trade & Invest (Stand: 06.04.2022)

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