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Portal 21 Liechtenstein

Bagatellsachen

In Liechtenstein gibt es ein besonders geregeltes gerichtliches Verfahren für Bagatellforderungen.

Es ist in den §§ 535-540 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LiGBl. 1912 Nr.--Nummer 9/1) geregelt und findet nach § 535 Anwendung:

"...Wenn die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 5.000 Franken nicht übersteigt..."

Es gelten zahlreiche Verfahrensvereinfachungen, die nicht zuletzt der Beschleunigung des liechtensteinischen Bagatellverfahrens dienen.

Germany Trade & Invest (Stand: 07.04.2022)

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