Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll

US-Zölle auf Drohnen und deren Teile

Die Zusatzzölle gemäß Section 232 Trade Expansion Act treten am 3. September 2026  in Kraft. Für Waren mit EU-Ursprung gelten geringere Zollsätze.

Dr. Melanie Jordan

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

Mit der Proklamation vom 13. August 2026 führen die USA zusätzliche Zölle auf Einfuhren von unbemannten Luftfahrzeugen bzw. Drohnen und deren Derivate ein. Die Zusatzzölle gemäß Section 232 Trade Expansion Act treten stufenweise in Kraft:

  • am 3. September 2026 (00:01 Uhr Eastern Time (ET)) für die in Anhang I und Anhang II der Proklamation aufgeführten Waren,
  • am 9. Februar 2027 (00:01 Uhr ET) für die in Anhang III aufgeführten Waren.

Dabei ist jeweils der Zeitpunkt der Einfuhr entscheidend. Demnach fallen die entsprechenden Zusatzzölle an, sobald die Waren zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden.

Betroffene Waren im Detail

Die betroffenen Produkte werden in folgende Kategorien und Zolltarifpositionen unterteilt: 

  • Unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen), Andockstationen für unbemannte Luftfahrzeuge oder Teile solcher Andockstationen
    • 8504.40.9580
    • 8537.10.9170
    • 8806.24.00
    • 8806.29.00
    • 8806.94.00
    • 8806.99.00
  • Teile oder Komponenten zur Verwendung in oder mit einem System für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem maximalen Startgewicht von mehr als 25 kg, ausgenommen Teile für Drohnen zur Auslieferung von Waren an Endkunden, für landwirtschaftliche Zwecke oder zum Verkauf an das Department of War
    • 8807.10.00
    • 8807.20.00
    • 8807.30.00
    • 8807.90.90
  • Unbemannte Luftfahrzeuge mit Wärmebildtechnik (Thermal Imaging)
    • 8806.21.00
    • 8806.22.00
    • 8806.23.00
    • 8806.91.00
    • 8806.92.00
    • 8806.93.00
  • Unbemannte Luftfahrzeuge ohne Wärmebildtechnik
    • 8806.21.00
    • 8806.22.00
    • 8806.23.00
    • 8806.91.00
    • 8806.92.00
    • 8806.93.00
  • Teile und Komponenten für Drohnensysteme, ausgenommen die unter US Note 43(c)(2) genannten Waren
    • 8807.10.00 
    • 8807.20.00 
    • 8807.30.00 
    • 8807.90.90

Änderungen im US-Zolltarif

Subchapter III - Chapter 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) wird um Note 43 ergänzt. Die Zusatzzölle gemäß der neuen HTSUS-Positionen werden auf den gesamten Zollwert und zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.

Der in den neuen HTSUS-Positionen festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für Waren, die im Rahmen eines Freihandelsabkommen eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten (siehe Spalte "Special").

Eine Ware kann lediglich unter eine HTSUS-Klassifizierung fallen. Zudem gilt: Fällt ein Produkt unter Anhang I und Annex III und unterliegt somit mehr als einem Zollsatz, findet der aus Anhang I anwendbare Zollsatz Anwendung.

Besonderheiten: Für Waren mit Ursprung Vereinigtes Königreich, Japan, Liechtenstein, Südkorea, Schweiz, Taiwan und Europäische Union gelten abweichende - geringere Zollsätze -, sofern die Herkunft nachgewiesen werden kann. Die Prüfung und Anerkennung soll durch ein vom Handelsministerium festgelegtes Verfahren geprüft werden. Waren mit Ursprung in einem der oben genannten Länder werden unter den HTSUS-Positionen 9903.08.23 bzw. 9903.08.24 angemeldet.

Änderungen des Chapter 99 HTSUSBetreffend Drohnen und deren Teile
HTSUS-PositionBeschreibungZollsatz "General"Zollsatz "Special"
9903.08.20Produkte bzw. Zolltarifnummern, die zwar unter US Note 43 (c) geführt werden, jedoch nicht für die dort beschriebenen Verwendungszwecke bestimmt sind.keine Änderungenkeine Änderungen
9903.08.21Wie in US Note 43 (c) (1) - (3) beschriebene Drohnen sowie deren Teile, ausgenommen sind jedoch die in 9903.08.23-9903.08.26 beschriebenen Produkte. 
Annex I 
Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 100%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 100%
9903.08.22Wie in US Note 43 (c) (4) beschriebene Drohnen sowie deren Teile, ausgenommen sind jedoch die in 9903.08.23-9903.08.26 beschriebenen Produkte.
Annex II
Annex III (ab dem 9. Februar 2027)
Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25%
9903.08.23Drohnen sowie deren Teile aus dem Vereinigten Königreich, siehe US Note 43 (d).Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10%Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10%
9903.08.24Drohnen sowie deren Teile aus Japan, Liechtenstein, Südkorea, der Schweiz, Taiwan und der Europäischen Union, siehe US Note 43 (d).15%15%
9903.08.25Drohnen sowie deren Teile, die für Unternehmen eingeführt werden, die einem vom Department of Homeland Security or the Department of War genehmigten Plan zur Verlagerung der Produktion in die USA unterliegen, siehe US Note 43 (c).keine Änderungenkeine Änderungen
9903.08.26Drohnen sowie deren Teile, die im Rahmen eines vom Secretary of Commerce genehmigten Plans zur Verlagerung der Produktion in die USA eingeführt werden, siehe US Note 43 (c).keine Änderungenkeine Änderungen
Quelle: https://www.whitehouse.gov/wp-content/uploads/2026/08/Annex-IV-1.pdf

Ausnahmen

Einschränkungen des Geltungsbereichs 

Für die in Anhang I aufgeführten Waren können Einschränkungen gelten. Demnach sind nicht alle dort aufgeführten Waren/Zolltarifnummern per se von den Zusatzzöllen betroffen. Neben der Zolltarifnummer muss geprüft werden, ob die in der Spalte "Scope Limitations" genannten Merkmale erfüllt sind:

  • TI: Erfasst sind nur Produkte, die über eine Wärmebildtechnik verfügen.
  • Part: Erfasst sind nur Teile für die im Anhang aufgeführten Drohnen mit einem maximalen Startgewicht von mehr als 25 kg, ausgenommen Teile für Drohnen zur Auslieferung von Waren an Endkunden, für landwirtschaftliche Zwecke oder zum Verkauf an das Department of War.

Unternehmen auf Positivlisten

Für Unternehmen und Produkte, die am 2. September 2026 (Tag des Inkrafttretens der Proklamation) auf der Blue UAS Cleared List, Blue UAS Framework oder FCC Conditional Approval List geführt werden, verschiebt sich das Inkrafttreten der Maßnahme um 180 Tage.

Einfuhr gemäß Bestimmungen des Kapitel 98

Waren können weiterhin nach den Bestimmungen des Kapitel 98 HTSUS eingeführt werden und die dort geltenden Begünstigungen in Anspruch nehmen. Kapitel 98 beinhaltet Sonderregelungen für wiedereingeführte oder vorübergehend eingeführte Waren, Zollbefreiungen, Umzugsgut, Muster oder nicht kommerzielle Einfuhren mit geringem Wert.

Freizonen (FTZ)

Die in Anhang I, II und III aufgeführten Waren, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen bzw. eingelagert werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr in die USA den in den neuen HTSUS-Positionen geltenden Zollsätzen.

Drawback

Eine Rückerstattung der zusätzlichen Zölle durch das sogenannte Drawback ist vorgesehen, sofern die Bedingungen der Klausel 8 der Proklamation erfüllt sind:

  • das Produkt unterliegt keinen Antidumping- oder Ausgleichszöllen,
  • das Produkt stammt aus einem Land, das ein Handelsabkommen mit den USA hat (u.a. die Europäische Union) und
  • mindestens 85 Prozent des Produktes stammen aus einem dieser Länder.

Investitionsanreize

Ausländische Unternehmen sollen von Vorteilen profitieren, wenn sie ihre Produktion von Drohnen und deren Teile in die USA verlagern. Voraussetzung sind unter anderem die Vorlage entsprechender Pläne sowie der Beginn der Bauarbeiten bis zum Ende der zweiten Amtszeit des Präsidenten am 20. Januar 2029. Weitere Informationen enthält die Proklamation.

US-Untersuchung vorgeschaltet

Zuvor war hierzu eine behördliche Untersuchung in den USA eingeleitet worden. Die Untersuchung kam dabei zu dem Ergebnis, dass die starke Abhängigkeit der USA von Importen der oben aufgeführten Waren ein Risiko für die nationale Sicherheit darstellt. Auf Grundlage dieses abgeschlossenen Prüfberichts entschied sich der Präsident für entsprechende Maßnahmen.

Quellen und weitere Informationen: