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Vorübergehende Verwendung von Waren mit Carnet ATA – Verfahren

Bei dem Carnet ATA handelt es sich um ein Zollpassierscheinheft, mit dem Unternehmen in Deutschland vereinfacht Waren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) ausführen und anschließend wiedereinführen können, z. B. zwecks Beteiligung an einer Auslandsmesse. Es vereinfacht und beschleunigt für deutsche Firmen die Warenabfertigung bei einer nur vorübergehenden Verwendungsabsicht im Ausland. Dadurch, dass die Sicherheitsleistung durch eine internationale Bürgenkette gewährleistet wird, muss das Unternehmen bei der Einfuhr im jeweiligen Zielland keine Abgaben als Sicherheit mehr hinterlegen. Das Carnet ATA kann in allen Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens, zur Zeit 76 Staaten, genutzt werden. Die untenstehende Länderübersicht gibt einen Überblick über die vorübergehende Einfuhr mit Carnet ATA, Regelverfahren und Besonderheiten.
Rechtsgrundlagen des Carnet ATA – Verfahrens sind das internationale "Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6. Dezember 1961 sowie die Istanbuler Konvention von 1990.

Anwendungsbereich

Der Kreis der Güter, die mittels Carnet ATA vorübergehend eingeführt werden können, kann je nach Bestimmungsland variieren. Das Carnet ATA kann zum Beispiel gelten für:

  • Berufsausrüstung
  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Warenmuster
  • Waren zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken

Eine ländergestaffelte Übersicht, für welchen Warenkreis das Carnet ATA verwandt werden kann, finden Sie in der rechten Spalte.

Vorteile des Carnet ATA – Verfahrens

Das Carnet ATA-Verfahren kann die vorübergehende Einfuhr bzw. Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Wirtschaftsgütern über die Grenze deutlich vereinfachen. Zu den Vorteilen zählen:

  • beschleunigte Abfertigung an der Grenze
  • mehrfache Nutzung (innerhalb der Geltungsdauer) möglich
  • Vereinfachung, keine sonstigen Ausfuhrdokumente (Handelsrechnung, Ausfuhranmeldung, Warenverkehrsbescheinigung, Rückwarenregelung etc.) erforderlich
  • mittlerweile von 76 Staaten anerkannt.

Ablauf des Carnet ATA – Verfahrens

Für die Nutzung benötigt der Verwender ein Carnet ATA, das in Deutschland von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgestellt wird und mit dem innerhalb der internationalen Bürgenkette eine Bürgschaft gegenüber der ausländischen Zollverwaltung für die normalerweise auf die importierten Waren erhobenen Einfuhrabgaben abgegeben wird. Die Kammer prüft den ausgefüllten Vordruck und versieht es mit Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum, Stempel und Siegel. Das Unternehmen legt das Carnet ATA dann zunächst bei dem zuständigen Zollamt (Ausfuhrzollstelle), im Anschluss dann bei der Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) vor.
Das Carnet ATA kann gegenüber allen Vertragsstaaten genutzt werden. Während des Verfahrens ist die Ware zusammen mit dem Carnet ATA bei jeder Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrzollstelle der Vertragsstaaten, in denen die betreffende Ware verwendet wird, vorzuführen. Die Verwendung des Carnet ATA ist freiwillig. Liegt kein Carnet ATA vor oder ist das betreffende Land kein Vertragsstaat, erfolgt die vorübergehende Verwendung im Rahmen der jeweiligen nationalen Zollbestimmungen. Die Einfuhrabgaben müssen in diesen Fällen in voller Höhe als Sicherheit hinterlegt werden. Als Nämlichkeitsnachweis (= Nachweis, dass der nämliche Gegenstand wieder zurückgebracht wird) bei der Wiedereinfuhr in die EU wird bei vorübergehender Verwendung in Ländern, die dem ATA-Abkommen nicht beigetreten sind oder bei fehlendem Carnet ATA das Formular INF.3 (Rückwarenerklärung) genutzt.

Beantragung eines Carnet ATA

  1. Der Vordruck wird von dem Carnet-Inhaber ausgefüllt und unterschrieben. Die Produkte müssen anhand von Serien- und Gerätenummern korrekt bezeichnet sein (Eintragung aller Warenpositionen und ihrer Erkennungsmerkmale in der „Allgemeinen Liste“ im Carnet Heft).
  2. Das Unternehmen legt den ausgefüllten Vordruck der IHK vor, die die inhaltliche Richtigkeit prüft und Ausgabe- und Gültigkeitsdatum, Seitennummerierung, Stempel, Siegel und Unterschrift anbringt.
  3. In der Nämlichkeitssicherung (Prüfung der Identität der Ware) überprüft und bestätigt die Ausfuhrzollstelle die Übereinstimmung der Ware mit den Angaben im Carnet. Das Carnetverfahren wird so eröffnet.
  4. Die Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) bestätigt die tatsächliche Ausfuhr durch Eintrag im Carnet. Im Bestimmungsland wird es durch die Zollbehörden abgefertigt.

Kosten Carnet ATA

Es fallen Kosten für Carnetheft, Einlageblätter sowie eine Bearbeitungsgebühr der jeweiligen IHK an. Zusätzlich fällt ein Versicherungsentgelt an, das prozentual abhängig ist vom Gesamtwarenwert.

Mitgliedstaaten

Die folgenden Staaten sind Mitgliedstaaten des Carnet ATA Übereinkommens (mit Länderkürzel nach ISO-alpha-2-Code):

Mitgliedstaaten des Carnet ATA Übereinkommens

Albanien (AL)Island (IS)Österreich *) (AT)
Algerien (DZ)Israel (IL)Pakistan (PK)
Andorra (AD)Italien *) (IT)Polen *) (PL)
Australien (AU)Japan (JP)Portugal *) (PT)
Bahrain (BH)Kanada (CA)Rumänien *) (RO)
Belarus (BY)Kasachstan (KZ)Russland**) (RU)
Belgien *) (BE)Korea (Rep.) (KR)Schweden *) (SE)
Bosnien und Herzegowina (BA)Kroatien *) (HR)Schweiz (CH)
Brasilien (BR)Lettland *) (LV)Senegal (SN)
Bulgarien *) (BG)Libanon (LB)Serbien (RS)
Chile (CL)Litauen *) (LT)Singapur (SG)
China (Volksrepublik) (CN)Luxemburg *) (LU)Slowakische Republik *) (SK)
Côte d’Ivoire (CI)Macao (MO)Slowenien *) (SI)
Dänemark *) (DK)Madagaskar (MG)Spanien *) (ES)
Deutschland *) (DE)Malaysia (MY)Sri Lanka (LK)
Estland *) (EE)Malta *) (MT)Südafrika (ZA)
Finnland *) (FI)Marokko (MA)Thailand (TH)
Frankreich *) (FR)Mauritius (MU)Tschechische Republik *) (CZ)
Gibraltar (GI)Mazedonien (MK)Türkei (TR)
Griechenland *) (GR)Mexiko (MX)Tunesien (TN)
Großbritannien *) (GB)Moldawien/Republik Moldau (MD)Ukraine***) (UA)
Hongkong (HK)Mongolei (MN)Ungarn *) (HU)
Indien (IN)Montenegro (ME)USA (US)
Indonesien (ID)Neuseeland (NZ)Vereinigte Arabische Emirate (AE)
Irland *) (IE)Niederlande *) (NL)Zypern *) (CY)
Islamische Republik Iran (RI)Norwegen (NO)
*) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind eigenständige Vertragsparteien, bilden jedoch eine Zollunion und werden als ein Gebiet angesehen.
**) Zur Zeit werden Carnets nach Russland nur eingeschränkt akzeptiert.
***) Zur Zeit werden Carnets in die Ukraine nur eingeschränkt akzeptiert

Hinweise / Besonderheiten

Ein Anschlusscarnet kann dann beantragt werden, wenn absehbar ist, dass die Ware länger als die Gültigkeitsdauer im jeweiligen Land bleiben wird. Das Anschlusscarnet kann wiederum mit denselben Produktbeschreibungen wie das Erst-Carnet ausgefüllt, von der IHK abgestempelt und dann dem Zoll vorgelegt werden.

Bestimmte Länder sehen für die Ausstellung des Carnets Sonderregelungen vor, zum Beispiel die Ausstellung in der Landessprache (zum Beispiel russisch) und die Angabe der Zolltarifnummer.

Vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan nur mit Carnet C.P.D.

Zur Länderübersicht (pdf-Dokument)

 

Weiterführende Hinweise:

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