E-Commerce und Datenschutz in Indien
Im Bereich des Datenschutzes befindet sich ein eigenes Gesetz im Entstehungsprozess. E-Commerce durch ausländische Anbieter unterliegt Beschränkungen.
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Im Bereich des Datenschutzes befindet sich ein eigenes Gesetz im Entstehungsprozess. E-Commerce durch ausländische Anbieter unterliegt Beschränkungen.
Ausländische Investitionen sind in Indien in weiten Bereichen zulässig und erwünscht.
Im Bereich des Vertriebsrechts spielt die Vertragsgestaltung im Einzelfall eine große Rolle. Eine rudimentäre Regelung zum Handelsvertreter enthält der Indian Contract Act, 1872.
Der Limitation Act, 1963 regelt die Verjährung von Ansprüchen.
Bisherige Rechtsgrundlage der Produzentenhaftung war der Consumer Protection Act, 1986, den der Consumer Protection Act, 2019 (CPA 2019) mit Wirkung ab dem 20. Juli 2020 ersetzte.
Als Sicherungsmittel im Geschäftsverkehr mit Indien sind insbesondere der Mietkauf und Pfandrechte von Relevanz.
Den Verkauf und die Übereignung beweglicher Sachen regelt der Sale of Goods Act, 1930 in Verbindung mit den im Contract Act, 1872 niedergelegten allgemeinen Vertragsprinzipien.
Indien ist kein Mitgliedstaat des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).
Das Rechtssystem Indiens hat aufgrund der langjährigen britischen Herrschaft seinen Ursprung im Common Law.
Die "Press Note 3" vom 29. März 2016 bestimmt nunmehr in Indien die Grenzen ausländischen Engagements im E-Commerce.