Umsatzsteuer bei grenzüberschreitend erbrachten elektronischen Dienstleistungen
Bonn (gtai) - Ab 1.1.2015 richtet sich die Besteuerung einer auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistung grundsätzlich nach dem Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist. Hierbei wird es keine Bedeutung mehr haben, ob der Dienstleistungsempfänger steuerpflichtig ist oder nicht und ob der Dienstleistungserbringer in der EU oder in einem Drittland seinen Sitz hat. Für die Bestimmung, wo der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, werden widerlegbare Vermutungen eingeführt.