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Rechtsmeldung Irland Doppelbesteuerungsabkommen

Protokoll zum deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen

Das am 19. Januar 2021 unterzeichnete Änderungsprotokoll dient vor allem der Umsetzung des BEPS-Mindeststandards der OECD sowie des multilateralen Instruments.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Insofern wurde die Präambel um die Aussage ergänzt, dass das Abkommen zwar Doppelbesteuerung vermeiden soll. Ebenso vermieden werden muss aber auch unberechtigte Steuervermeidung und Steuerverkürzung.

Artikel 5 des Abkommens wird ein neuer Absatz 4.1 hinzugefügt, der die in Absatz 4 geregelten Ausnahmen vom Betriebsstättenbegriff einschränkt. Die Einschränkung gilt für Situationen, in denen ein Unternehmen oder nahestehende Unternehmen einen oder mehrere Orte Geschäftstätigkeiten ausüben. Sofern diese sich ergänzende Funktionen darstellen, die Teil eines zusammenhängenden Geschäftsbetriebes sind, fallen sie unter die Definition der Betriebstätte.

Im ebenfalls neuen Absatz 8 zu Artikel 5 wird definiert, was unter einem nahestehenden Unternehmen zu verstehen ist.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens enthält eine Deckelung des Steuersatzes für Dividenden. Diese Rechtsfolge tritt künftig nur ein, wenn ein weiteres Tatbestandsmerkmal erfüllt ist: Die nutzungsberechtigte Gesellschaft muss die anderen Tatbestandsmerkmale über einen Zeitraum von mindestens 365 Tagen erfüllen. Auch in Artikel 13 Absatz 4 (Kapitalerträge) gibt es eine ähnliche Ergänzung.

Der neue Artikel 29A enthält eine Generalklausel, die der Verhinderung von Abkommensmissbrauch dient.

Die Neuregelungen treten zum Januar 2022 in Kraft.

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