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Rechtsmeldung Liechtenstein Gesellschaftsrecht

Hinweise zur Führung der Bezeichnung „Liechtenstein“ in der Firma

Die Aufnahme einer nationalen Bezeichnung in den Firmennamen ist in Liechtenstein nur in Ausnahmefällen möglich.

Von Nadine Bauer | Bonn

In Liechtenstein dürfen Bezeichnungen mit nationalem Bezug, insbesondere die Worte „Liechtenstein“, „liechtensteinisch“, „Staat“ oder „Land“, grundsätzlich nicht – weder allein noch in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut – in der Firma enthalten sein. Lediglich in Ausnahmefällen kann das Amt für Justiz gemäß Art. 1013 Abs. 2 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) eine entsprechende Genehmigung erteilen. Dies ist unter anderem möglich, wenn es sich um ein Unternehmen mit öffentlich-rechtlichem Charakter oder um eine Stiftung oder eine andere Verbandsperson, die im öffentlichen Interesse tätig ist und deren Tätigkeit maßgeblich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, handelt. Soll das Führen der Bezeichnung „Liechtenstein“ lediglich der besseren Vermarktung der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen dienen, so liegt kein besonderer Grund zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor.

Gleiches gilt für Gemeindebezeichnungen, sofern es sich nicht nur um die Angabe des Ortes der Niederlassung handelt, und für andere internationale Bezeichnungen (Art. 1013 Abs.3 und 5 PGR).

Weisen international tätige Unternehmen eines Konzerns mit Geschäftssitz in Liechtenstein einen besonderen Bezug zum Land auf und dient die beantragte nationale Bezeichnung der Abgrenzung zu anderen Unternehmen des Konzerns, so kann eine Ausnahmegenehmigung zur Führung des Zusatzes „(Liechtenstein)“ erteilt werden. Die Bezeichnung ist dabei zwingend in Klammern zu setzen. 

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