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Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die Organisation der niederländischen Gerichte sind insbesondere im Gerichtsorganisationsgesetz (Wet op de rechterlijke organisatie) niedergeschrieben. Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich nach dessen Artikel 2 wie folgt dar:

  • 11 Bezirksgerichte (rechtbank) jeweils bestehend aus den Sektionen Amtsgericht (kanton), Zivilrecht (civiel recht), Strafrecht (strafrecht) und Verwaltungsrecht (bestuursrecht)
  • 4 Berufungsgerichte (Gerechtshof)
  • Oberstes Gericht der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden).

Die Zuständigkeiten der niederländischen Gerichte sowie die vor ihnen geltenden Verfahren sind dagegen hauptsächlich in der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering - im folgenden: WBR) niedergeschrieben. Ergänzt werden diese durch die jeweiligen Prozessregelungen (procesreglement) für die verschiedenen Verfahrensarten vor den einzelnen Gerichte, die auf der Internetseite des niederländischen Gerichtsportals de Rechtsspraak abrufbar sind.

In zivilrechtlichen Streitigkeiten sind, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz in den Niederlanden die Bezirksgerichte sachlich zuständig (Artikel 42 Wet op de rechterlijke organisatie). Mit zivilrechtlichen Streitigkeiten befassen sich die Sektionen Amtsgericht und Zivilrecht. Welche der beiden Sektionen des Bezirksgerichts zuständig ist, hängt grundsätzlich von der Höhe der streitigen Forderung ab. Amtsrichter (kantonrechter), d.h.--das heißt die Richter des Bezirksgerichts, die in der Sektion Amtsgericht arbeiten, sind für Rechtsstreitigkeiten mit Streitwerten bis zu 25.000 Euro zuständig (Artikel 93 lit. a und b WBR). In einigen Fällen sind die Amtsrichter auch streitwertunabhängig zuständig, so beispielsweise in Miet- und Leasingsachen, Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Angelegenheiten des Handelsvertreterrechts (Artikel 93 lit. c WBR). Mehr Informationen zum Verfahren vor dem Amtsrichter bietet der Abschnitt Bagatellsachen.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach den Artikeln 99 ff WBR. Im Regelfall ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Artikel 99 Absatz 1 WBR). In einigen Fällen kann der Kläger wählen, ob er stattdessen woanders Klage einreichen möchte, so beispielsweise bei:

  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit unrechtmäßigen Handlungen am Gericht an dem Ort, wo die schädigende Handlung stattgefunden hat (Artikel 102 WBR);
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilien am Gericht an dem Ort, wo die Sache oder der größte Teil der Sache belegen ist (Artikel 103 WBR);
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit juristischen Personen am Gericht an dem Ort, wo sich der Wohnsitz oder Sitz der juristischen Person befindet (Artikel 105 WBR).

Im Antragsverfahren (verzoekschriftprocedere) sehen die Artikel 262 ff WBR separate Vorschriften vor. Dort ist grundsätzlich das Gericht am Wohnort des Antragsstellers zuständig (Artikel 262 lit. a WBR).

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