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- Einbehaltungspflicht bei Sozialversicherungsschulden (obligation de retenue / inhoudingsplicht)

Schließlich muss der Dienstleistungsempfänger auf einer Website der belgischen Sozialversicherung kontrollieren, ob er 35 % des Nettorechnungsbetrages einbehalten muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Dienstleistungserbringer zum Zahlungszeitpunkt Sozialversicherungsschulden hat (Artikel 30bis § 4 Absatz 1 Gesetz vom 27.6.1969). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teilzahlung handelt oder der gesamte Rechnungsbetrag auf einmal beglichen wird. Den eventuell nötigen Einbehalt muss er an die belgische Sozialversicherung abführen.

Kommt der Dienstleistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht bei jeder Zahlung nach, haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Dienstleistungserbringer (Artikel 30bis § 4 Absatz 5 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 30bis § 3 Gesetz vom 27.6.1969). Außerdem muss er dem LSS einen Zuschlag in Höhe des nicht einbehaltenen Betrages zahlen (Artikel 30bis § 5 Gesetz vom 27.6.1969). Auch drohen im Sozialstrafgesetzbuch (Code pénal social / Sociaal Strafwetboek) vorgesehene Sanktionen (Artikel 31 Gesetz vom 27.6.1969). Eine deutsche Übersetzung stellt die belgische "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" online als Microsoft Word-Datei zur Verfügung. Es ist jedoch stets zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Gesetzesstand entspricht.

Die gesamtschuldnerische Haftung (responsabilité solidaire / solidaire verantwoordelijkheid) greift auch dann, wenn der Dienstleistungserbringer bereits zu Vertragsschluss Sozialversicherungsschulden hatte und der Dienstleistungsempfänger diesen trotzdem beauftragt (Artikel 30bis § 3 Absatz 1 Gesetz vom 27.6.1969). Sie ist grundsätzlich auf den Gesamtpreis (ohne Mehrwertsteuer) der in Auftrag gegebenen Arbeiten begrenzt (Artikel 30bis § 3 Absatz 4 Gesetz vom 27.6.1969).

Das Gleiche gilt im Verhältnis zwischen dem vom Dienstleistungsempfänger beauftragten Dienstleistungserbringer und weiteren Subunternehmern (Artikel 30bis § 3 Absatz 2 Gesetz vom 27.6.1969).

Ausführliche Informationen zur Kontrolle, ob Sozialversicherungsschulden ausstehen, und zur Abführung des Einbehaltes enthalten eine Homepage und eine Broschüre der belgischen Sozialverwaltung in französischer Sprache. Für die Kontrolle, ob Sozialversicherungsschulden bestehen, muss auf oben genannter Internetseite nur auf den Button „Consulter Obligation de retenue Sécurité Sociale (non sécurisée) / Consulteren Inhoudingsplicht Sociale Zekerheid (niet beveiligd)“ geklickt werden. Auf der sich neu öffnenden Seite wird einfach die Unternehmensnummer (n° d’entreprise / ondernemingsnumme ) oder die LSS-Nummer (n° ONSS) eingegeben.

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