Die Aktiengesellschaft nach belgischem Recht (Société anonyme - SA / Naamloze vennootschap - NV) ist im belgischen Gesellschaftsgesetzbuch (Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen) in den Artikeln 437 - 653 geregelt.
Die Gründung muss durch mindestens zwei Gesellschafter (Artikel 454 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen) mit einem Mindestgrundkapital in Höhe von 61.500 Euro (Artikel 439 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen) erfolgen. Die Gesellschafter haften in Höhe der von ihnen eingebrachten Einlagen (Artikel 437 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Sie können neben Sach- (apports en nature / goedereninbreng) und Bareinlagen (apports numéraires / geldinbreng) ihr technisches Wissen und Fachkenntnisse (apports en industrie / nijverheidinbreng) einbringen (Artikel 19, 23, 24, 443 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Außerdem gibt es sogenannte Quasi-Einlagen (quasi-apports / quasi-inbreng). Davon spricht man, wenn ein Gründungsgesellschafter, Aktionär, Verwaltungsratmitglied oder Vertretungsbefugter eine Bareinlage tätigt, mit der die SA innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Gründung eine Sache erwirbt, die eben diesem Gründungsgesellschafter, Aktionär, Verwaltungsratsmitglied oder Vertretungsbefugten gehört. Dies ist an enge Vorausetzungen geknüpft (Artikel 445 ff.--folgende Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Von der Gründung der SA an muss das Mindestgrunkapital voll eingezahlt sein (Artikel 448 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Der Satzungsinhalt ist in Artikel 453 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen geregelt. Aktiengesellschaften werden zur Vermeidung der Nichtigkeit durch authentische Urkunden gegründet (Artikel 66 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Eine authentische Urkunde ist diejenige, die in der gesetzlichen Form vor öffentlichen Amtsträgern errichtet wird, die an dem Ort, wo die Urkunde abgefasst wird, dazu befugt sind (Artikel 1317 belgisches Zivilgesetzbuch (Code civil / Burgerlijk Wetboek)). Die anschließenden Publikationspflichten sind in den Artikeln 67 ff. Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen geregelt (Näheres hierzu unten unter dem Punkt "Registrierung"). Die Gründer haften den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch (Artikel 60, 456 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen).
Jedwede Dokumente der SA müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: Name, Gesellschaftsform (entweder ausgeschrieben oder abgekürzt), Gesellschaftssitz, Unternehmensnummer. Weitere Einzelheiten enthalten die Artikel 78 ff. Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen.
Die Anteile einer SA sind grundsätzlich frei übertragbar (Artikel 476 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Dies kann jedoch vertraglich eingeschränkt werden (Artikel 510 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen).
Gesetzlich vorgeschriebene Organe sind der Verwaltungsrat (Conseil d'administration / raad van bestuur), die Generalversammlung (Assemblée générale des actionnaires / Algemene vergadering van aandeelhouders) und mindestens ein unabhängiger Verwalter (administrateur indépendant / onafhankelijk bestuurder).
- Der Verwaltungsrat besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern, außer die Gesellschaft zählt nur zwei Gesellschafter (Artikel 518 Absatz 2 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Er kann alle für die Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendigen und nützlichen Handlungen vornehmen, es sei denn, sie sind der Generalversammlung vorbehalten (Artikel 522 Absatz 1 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Seine Befugnisse können beschränkt werden. Diese Beschränkungen sind Dritten gegenüber jedoch nicht wirksam, selbst wenn sie veröffentlicht wurden. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach außen hin, d.h.--das heisst Dritten gegenüber und vor Gericht. Die Satzung kann vorsehen, dass eine oder mehrere Personen die Gesellschaft entweder allein oder gemeinschaftlich vertreten. Eine solche Klausel ist Dritten gegenüber wirksam (Artikel 522 Absatz 2 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Sollte es sich hierbei nicht um Verwaltungsratsmitglieder, sondern um Aktionäre oder gar Dritte handeln, muss dies im belgischen Gesetzblatt (Moniteur belge / Belgisch Staatsblad) veröffentlicht werden (Artikel 76, 525 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Etwaige Beschränkungen im Hinblick auf Befugnisse sind Dritten gegenüber wiederum nicht wirksam (Artikel 522 Absatz 2 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen).
- Sofern es die Satzung vorsieht, kann der Verwaltungsrat einen Direktionsausschuss (Comité de direction / Directiecomité) einrichten (Artikel 524bis Absatz 1 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Die Mitglieder des Direktionsausschusses können mit gewissen Leitungsbefugnissen ausgestattet werden. Die Satzung kann vorsehen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Direktionsausschusses entweder allein oder gemeinschaftlich mit der Vertretung der SA im Außenverhältnis bevollmächtigt werden dürfen. Die Errichtung eines Direktionsausschusses sowie die Übertragung von Vertretungsbefugnissen ist Dritten gegenüber wirksam, wenn es im belgischen Gesetzblatt (Moniteur belge / Belgisch Staatsblad) veröffentlicht wurde (Artikel 524bis, 76 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen).
- Einmal im Jahr muss eine ordentliche Generalversammlung (Assemblée générale ordinaire / Gewone algemene vergadering) entsprechend der Satzungsvorgaben abgehalten werden (Artikel 552 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Darüber hinaus kann sie anlässlich spezieller Fragestellungen als besondere (Assemblée générale spéciale / Bijzondere algemene vergadering, Artikel 556 f.--folgend Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen) und außerordentliche (Assemblée générale extraordinaire / Buitengewone algemene vergadering, Artikel 558 ff. Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen) Generalversammlung einberufen werden.
Die Verwaltungsrats- und Direktionsausschussmitglieder sowie die sonst zur Vertretung Befugten haften gemäß dem allgemeinen Recht für die Ausführung ihres Auftrags und für Fehler in ihrer Geschäftsführung (Artikel 527 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Weitere Einzelheiten finden sich in den Artikel 528 ff. Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen)