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Sicherungspfändung

Die Sicherungspfändung ist im belgischen Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek) in den Artikeln 1413 ff.--folgende normiert. Sie kann grundsätzlich bezüglich einer Vielzahl von beweglichen und unbeweglichen Gütern des Schuldners vom Gericht angeordnet werden. Auch Gehalt kann - unter Beachtung belgischer Pfändungsfreigrenzen (vgl.--vergleiche hierzu die Ausführungen zur Vollstreckung belgischer Entscheidungen in Belgien im Abschnitt "Anerkennung / Vollstreckung" dieses Länderberichts) - sicherungsgepfändet werden. Einzelheiten der Sicherungspfändung beweglicher Gegenstände (saisie mobilière conservatoire / bewarend beslag op roerend goed) sind in den Artikeln 1422 - 1428 i.V.m.--in Verbindung mit Artikeln 1499 ff. Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek geregelt; die der Sicherungspfändung unbeweglicher Gegenstände (saisie immobilière conservatoire / bewarend beslag op onroerend goed) in den Artikeln 1429 - 1444 i.V.m. 1560 ff. Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek. Auch kann der Gläubiger gemäß der Artikel 1445 - 1460 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek Forderungen, die der Schuldner gegen einen Dritten hat, sicherungsweise pfänden lassen (saisie-arrêt conservatoire / bewarend beslag onder derden).

Für die Sicherungspfändung müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Vornahme einstweiliger Maßnahmen bedarf der Dringlichkeit (célérité / in spoedeisende gevallen) zum Zeitpunkt der Pfändung (Artikel 1413 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).
  2. Der Anspruch des Antragstellers muss gewiss (certain / zeker), fällig (exigible / opeisbaar) und bestimmt bzw.--beziehungsweise bestimmbar (liquide ou susceptible d'une estimation provisoire / vaststaande of vatbaar voor een voorlopige raming) sein (Artikel 1415 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Auf die Höhe des Anspruchs kommt es nicht an.

Für die Sicherungspfändung benötigt der Antragsteller u.a.--unter anderen dann eine Genehmigung des zuständigen Vollstreckungsgerichts (vgl. hierzu den Abschnitt "Zuständiges Gericht"), wenn er noch kein Urteil erwirkt hat (Artikel 1414 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Der Vollstreckungsrichter hat grundsätzlich innerhalb von acht Tagen über den Antrag auf Sicherungspfändung zu entscheiden (Artikel 1417 f. Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Die Entscheidung des Vollstreckungsrichters kann entsprechend der Artikel 1031 - 1034 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek angegriffen werden (Artikel 1419 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Grundsätzlich gilt die Genehmigung der Sicherungspfändung drei Jahre (Artikel 1425, 1436 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Sie kann unter Umständen verlängert werden (Artikel 1426, 1437, 1459 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Kann die Sicherungspfändung ohne gerichtliche Genehmigung durchgeführt werden, kann der Schuldner bei Gericht einen Antrag auf Aufhebung der Sicherungspfändung stellen (Artikel 1420 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Die Sicherungspfändung führt der Gerichtsvollzieher durch (Artikel 519 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Sie muss im Gegensatz zur Zwangsvollstreckung nicht durch die vorherige Zustellung des vollstreckbaren Titels angekündigt werden (Artikel 1424, 1432 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

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