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Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die Organisation und die Zuständigkeiten der belgischen Gerichte sowie die vor ihnen geltenden Verfahren sind im belgischen Gerichtsgesetzbuch vom 10.10.1967 (Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek) niedergeschrieben.

Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich wie folgt dar (Artikel 58 - 555quinquies Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek):

  • Friedensrichter (juge de paix / vrederechter)
  • Gericht erster Instanz (tribunal de première instance / rechtbank van eerste aanleg) - Unternehmensgericht (tribunal d'entreprise / ondernemingsrechtbank) - Arbeitsgericht (tribunal du travail / arbeidsrechtbanken)
  • Berufungsgericht / Appellationsgerichtshof (cour d'appel / hof van beroep) - Arbeitsgerichtshof (cour du travail / arbeidshof)
  • Oberstes Gericht / Kassationsgerichtshof (Cour de cassation Hof van Cassatie)

Die Regeln über die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind in Belgien vornehmlich im dritten Teil des Gerichtsgesetzbuches (Artikel 556 - 663 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek) enthalten.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist in den Artikeln 563 ff.--folgende Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek geregelt. Hiernach ist grundsätzlich das Gericht erster Instanz sachlich zuständig, wenn nicht ausdrücklich die erstinstanzliche Zuständigkeit des Appellationsgerichtshofes oder des Kassationsgerichtshofes angeordnet werden (Artikel 568 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Artikel 569 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek zählt die Fälle auf, in denen das Gericht erster Instanz zuständig ist. In einigen Fällen ist das Gericht erster Instanz auch ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig (Artikel 570 Absatz 1 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Es handelt sich hierbei um einige Sachverhalte, die vom belgischen IPR-Gesetz vom 16.7.2004 (Loi portant le Code de droit international privé / Wet houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht) geregelt werden. So ist z.B.--zum Beispiel nach dessen Artikel 23 Absatz 1 das Gericht erster Instanz grundsätzlich für die Anerkennung und Vollstreckbarkeiterklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen verantwortlich.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Friedensrichter grundsätzlich für Zivil- und Handelssachen zuständig ist, wenn der Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt (Artikel 590 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). In den in Artikel 591 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek bestimmten Fällen ist der Friedensrichter sogar unabhängig vom Streitwert zuständig. Ist der Streitwert dagegen unbestimmt und betrifft der Streitgegenstand nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz oder des Handelsgerichts, hat der Kläger die Wahl, ob er die Rechtssache vor dem Gericht erster Instanz, Handelsgericht oder Friedensrichter verhandeln lassen möchte (Artikel 592 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Das Handelsgericht ist insbesondere dann zuständig, wenn es um Streitigkeiten im Hinblick auf Handelsgeschäfte zwischen Kaufleuten geht. Es ist selbst dann zuständig, wenn der Streitwert unter 2.500 Euro liegt. Ein Unternehmen / Kaufmann kann sogar von einer Privatperson vor dem Handelsgericht verklagt werden. Eine diesbezügliche Gerichtsstandsvereinbarung ist allerdings nichtig, wenn sie vor der Entstehung des Rechtsstreits abgeschlossen wurde (Artikel 573 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Artikel 574 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek zählt einige Einzelfälle auf, in denen das Handelsgericht zuständig ist. Gemäß Artikel 575 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek ist es auch zum Teil für Urheberrechtsstreitigkeiten und verwandte Angelegenheiten zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit der belgischen Gerichte ist in den Artikeln 622 ff.--folgende Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek geregelt.

Grundsätzlich hat der Kläger die Wahl, am (Wohn-) Sitz des Beklagten oder beispielsweise am Entstehungs- oder Erfüllungsort einer Verpflichtung die Klage einzureichen (Artikel 624 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Etwas Anderes gilt dann, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand im Sinne der Artikel 627 ff. Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek greift. In einem solchen Fall entfällt das Wahlrecht des Klägers. Stattdessen muss er die Klage vor dem im Gesetz festgelegten Gericht einreichen. Folgende Besonderheiten sind erwähnenswert:

  • Im Zusammenhang mit Rechten an Immobilien ist grundsätzlich der Belegenheitsort, also die Lage der Immobilien, ausschlaggebend (Artikel 629 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).
  • Im Falle der Insolvenz ist die Hauptniederlassung des Kaufmanns bzw. des Sitzes der Gesellschaft entscheidend (Artikel 631 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek) (vgl.--vergleiche die weiteren Informationen zum Thema "Insolvenz" in diesem Länderbericht).

Eine übersichtliche und ausführliche Darstellung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten in deutscher Sprache findet sich auf dieser Internetseite der belgischen Gerichtsbarkeiten.

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