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Bulgarien - Anerkennung/Vollstreckung

Germany Trade & Invest (Stand: 22.7.2015)

Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder in Bulgarien einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen bulgarischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten.

Vielmehr muss er die gerichtliche Entscheidung ggf.--gegebenenfalls anerkennen und auch vollstrecken lassen, um das vom Gericht zugesprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten.

Mögliche Fallgruppen

Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei mehrere Fallkonstellationen begegnen:


MÖGLICHE FALLKONSTELLATIONEN DER ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Land der Anerkennung
& Vollstreckung
Bulgarisches Urteil (1)Deutsches Urteil (2)
Anerkennung & Vollstreckung
in Bulgarien
Nur bulgarisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a)

EuGVVO i.V.m.--in Verbindung mit

bulgarischem Recht (2a)

Anerkennung & Vollstreckung in DeutschlandEuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b)Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b)
vereinfachte Darstellung


So kann zunächst die Entscheidung eines bulgarischen Gerichts (1) (siehe hierzu die Rubrik zu zuständigen Gerichten sowie die sich anschließenden Rubriken) vorliegen. Diese kann entweder in Bulgarien vollstreckt (1a) oder in Deutschland (1b) anerkannt und vollstreckt werden.

Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, vor einem deutschen Gericht geklagt haben. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Bulgarien anerkannt und vollstreckt (2a), oder aber in Deutschland (2b) vollstreckt werden.

Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger einer Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das der bulgarische Dienstleister erwirkt hat. Dies ist beispielsweise bei Klagen des bulgarischen Dienstleisters auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohnes möglich.

Wenn der bulgarische Dienstleister diesen erfolgreich in Bulgarien eingeklagt hat, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben, vorausgesetzt der deutsche Dienstleistungsempfänger hat Vermögenswerte in Bulgarien (1a). Alternativ dazu kann er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b).

Hat der bulgarische Dienstleister dagegen einen Prozess in Deutschland gewonnen, sind die deutschen Regeln für die Zwangsvollstreckung in Deutschland anwendbar (2b). Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der bulgarische Dienstleister lieber auf in Bulgarien gelegene Vermögenswerte des deutschen Dienstleistungsempfängers (falls solche bestehen) zugreifen möchte – dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Bulgarien (2a) voraus.

Die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dieser Bereich wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen.

Hilfreich bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt:

  • DeutscheAnwaltAuskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dort ein Suchformular unter dem Menüpunkt Anwaltsuche oder aber
  • bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

Anerkennung und Vollstreckung...

Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in Bulgarien behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des Europäischen Rechts von Bedeutung, die ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.

...einer deutschen Entscheidung in Bulgarien

In den Fällen, in denen nicht lediglich eine bulgarische Entscheidung in Bulgarien vollstreckt wird, sondern eine deutsche Entscheidung in Bulgarien (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst die europarechtliche Ebene zu berücksichtigen: Die im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnte EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, regelt nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen bulgarischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern. Vielmehr bestimmt sich auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuGVVO. Aufgrund der zum 10.1.2015 in Kraft getretenen Reform der EuGVVO gilt je nachdem, wann das Verfahren eingeleitet wurde, die Fassung der Brüssel-I-Verordnung oder der Brüssel-Ia-Verordnung (Artikel 66 EuGVVO in der Fassung der Brüssel-Ia-Verordnung). Unabhängig davon gibt es bei unbestrittenen Forderungen die Möglichkeit, einen europäischen Vollstreckungstitel zu beantragen.

Für Entscheidungen, die in vor dem 10.1.2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, kommt die EuGVVO in der Fassung der Brüssel-I-Verordnung zur Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid (Artikel 32 EuGVVO). Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 33 EuGVVO).

Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen (Artikel 53 EuGVVO). Die Gerichtsentscheidung darf im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond) (Artikel 36 EuGVVO). Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe, wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil, können dabei die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung noch hindern (Artikel 34 EuGVVO).

Voraussetzung für die Vollstreckung einer anerkannten Gerichtsentscheidung ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar ist und dass im Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Bulgarien) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde (Artikel 38 EuGVVO).

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen in Bulgarien, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige bulgarische Gericht erster Instanz (Rayonsgericht - Районен съд bzw.--beziehungsweise Bezirksgericht - Окръжен съд) gestellt werden (Artikel 39 i.V.m.--in Verbindung mit Anhang II EuGVVO). Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Bulgarien kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden. Dort stehen neben weiteren Informationen auch die für Bulgarien relevanten Formblätter in deutscher Sprachfassung zur Verfügung. Darüber hinaus kann auf die Ausführungen im Abschnitt "örtliche und sachliche Zuständigkeit" dieses Länderberichts verwiesen werden.

Auf Verfahren, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw.--beziehungsweise gebilligt oder geschlossen wurden oder werden, finden die Vorschriften der EuGVVO in der Fassung der Brüssel-Ia-Verordnung Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid (Artikel 2 lit. a EuGVVO).

Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 36 EuGVVO). Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sowie die sogenannte "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" vorzulegen (Artikel 37 EuGVVO). Für die Bescheinigung gibt es in Anhang I der EuGVVO ein Formblatt.

Voraussetzung für die Vollstreckung einer anerkannten Gerichtsentscheidung ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar ist (Artikel 39 EuGVVO). Bisher musste darüber hinaus der Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Bulgarien) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgeben (vgl.--vergleiche oben Abschnitt "Verfahren vor dem 10.1.2015"). Dieses sogenannte Exequaturverfahren wurde durch die Brüssel-Ia-Verordnung abgeschafft. Auch für die Vollstreckung ist allein die Vorlage einer beweiskräftigen Ausfertigung der gerichtlichen Enscheidung sowie der oben genannten "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" erforderlich. Diese muss insbesondere auch bestätigen, dass die Entscheidung vollstreckbar ist (Artikel 42 Absatz 1 EuGVVO). Es ist klargestellt, dass bei Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung jede Sicherungsmaßnahme, die im Recht des Landes, wo die Entscheidung vollstreckt werden soll (so beispielsweise in Bulgarien), vorgesehen ist, ergriffen werden kann. Wird die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen angestrebt, gelten besondere Formalitäten (Artikel 42 Absatz 2 EuGVVO).

Die Anerkennung einer Entscheidung kann nur auf Antrag eines Berechtigten versagt werden (Artikel 45 EuGVVO), die Vollstreckung einer Entscheidung nur auf Antrag des Schuldners (Artikel 46 EuGVVO). Das Verfahren zur Versagung der Anerkennung ist mit dem über die Versagung der Vollstreckung identisch (Artikel 45 Absatz 4 EuGVVO). Dem Antrag wird jedoch nur stattgegeben, wenn schwerwiegende Gründe, wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil, vorliegen (Artikel 45 EuGVVO). Die Gerichtsentscheidung darf im Anerkennungs-/Vollstreckungsstaat (hier beispielsweise Bulgarien) nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond) (Artikel 52 EuGVVO). Der Antrag ist an das zuständige bulgarische Gericht erster Instanz (Rayonsgericht - Районен съд bzw.--beziehungsweise Bezirksgericht - Окръжен съд) (vgl. Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) zu stellen (Artikel 47 Absatz 1 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über den Antrag kann jede Partei einen Rechtsbehelf vor der nächst höheren Instanz einlegen (Artikel 49 EuGVVO), was in Bulgarien das Berufungsgericht (Апелативен съд) ist.

Eine weitere Besonderheit stellt der Europäische Vollstreckungstitel dar. Hat eine Partei in der Gerichtsverhandlung die Forderung der anderen Seite ausdrücklich anerkannt oder haben sich die Parteien vor Gericht gütlich geeinigt und einen Vergleich geschlossen, geht es sogar noch etwas einfacher. Denn bei unbestrittenen Forderungen (wie den eben genannten Anerkenntnissen vor Gericht oder gerichtlichen Vergleichen) kann das Vollstreckungsverfahren durch Beantragung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 weiter vereinfacht werden.

Das bedeutet für den oben dargestellten Fall des deutschen Dienstleistungsempfängers, wenn er mit dem bulgarischen Dienstleister wegen seiner Schadensersatzforderung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat: Mit der durch das deutsche Gericht auszustellenden Bestätigung des Vergleiches als Europäischer Vollstreckungstitel kann in Bulgarien ohne den Zwischenschritt der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden.

Den gleichen Vorteil hat natürlich auch der oben angesprochene bulgarische Dienstleister, wenn er und der deutsche Dienstleistungsempfänger vor einem bulgarischen Gericht einen Vergleich schließen.

Weiterführende Informationen zum Europäischen Vollstreckungstitel bietet das EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

Vollstreckung einer bulgarischen Entscheidung in Bulgarien

Die Vollstreckung eines bulgarischen vollstreckbaren Titels, das heißt einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung, eines dortigen Schiedsspruchs oder aber einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde innerhalb Bulgariens richtet sich nach bulgarischem Recht.

Im Bereich der Zwangsvollstreckung hat das Gesetz über die privaten Gerichtsvollzieher (Закон за частните съдебни изпълнители vom 20.5.2005) neben den staatlichen Gerichtsvollziehern (държавни съдебни изпълнители) an den Rayonsgerichten, wie sie in den Artikeln 264 bis 278 des bulgarischen Gerichtsverfassungsgesetz (Закон за съдебната власт) vorgesehen sind, als zweite Säule die Institution der privaten Gerichtsvollzieher (Частен съдебен изпълнител) eingeführt. Damit bezweckte der Gesetzgeber eine Verstärkung der Kapazitäten der Zwangsvollstreckung, um das Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu gestalten.

Es handelt sich um mit öffentlichen Vollstreckungsaufgaben betraute Privatpersonen, deren Tätigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung beim Zwangsvollstreckungsverfahren beitragen soll. Die privaten Gerichtsvollzieher sind in einer Kammer (Камара на частните съдебни изпълнители / Kammer der privaten Gerichtsvollzieher) mit Zwangsmitgliedschaft organisiert, die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben ausübt. Die Kammer führt auch ein Register aller privaten Gerichtsvollzieher mit deren geographischem Zuständigkeitsbereich (Bezirk des entsprechenden Rayonsgerichts) und Kontaktdetails.

Rechtsgrundlage ist das bulgarische Gesetz über private Gerichtsvollzieher (Закон за частните съдебни изпълнители) vom 10.5.2005 . Das Gesetz beinhaltet die Anforderungen an die Qualifikation der privaten Gerichtsvollzieher, ihre Rechte und Pflichten sowie Haftungsbestimmungen.

Germany Trade & Invest (Stand: 22.7.2015)

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