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Gesellschaftsformen

Im Bereich der Kapitalgesellschaften stehen französischen Dienstleistern insbesondere die Gründung einer Aktiengesellschaft / S.A., einer vereinfachten Aktiengesellschaft / S.A.S. oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung / S.A.R.L. zur Auswahl. Rechtsgrundlage ist das französische Handelsgesetzbuch (Code de commerce).

Société anonyme (S.A.) / Aktiengesellschaft

Die wichtigsten Vorschriften zur S.A. finden sich in den Artikeln L225-1 ff., L242-1 ff. und R225-1 ff. Code de commerce. Die Gründung erfolgt durch mindestens zwei Gesellschafter (Artikel L225-1Satz 1 Code de commerce). Gesellschaften, deren Aktien auf einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handlungssystem (MTF) gehandelt werden, benötigen jedoch mindestens sieben Gesellschafter (Artikel L225-1 Satz 2 Code de commerce). Das Mindestgrundkapital beträgt 37.000 Euro (Artikel L224-2 Code de commerce). Die Gesellschafter können Sach- (apports en nature) und Bareinlagen (apports numéraire) einbringen. Die S.A. ist zum Handelsregister anzumelden (Artikel L210-1, L210-4, R210-1 Code de commerce); ihre Dauer ist auf maximal 99 Jahre beschränkt (Artikel L210-2 Code de commerce). Die Haftung der Aktionäre für die Gesellschaftsverluste ist auf ihre jeweilige Kapitaleinlage beschränkt. Dies gilt nicht für Verpflichtungen, die im Namen der Gesellschaft vor deren Eintragung ins Handelsregister vorgenommen wurden, sofern nicht nach der Eintragung ausdrücklich die Verpflichtungen von der Gesellschaft übernommen werden (Artikel L210-6 Code de commerce). Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem Firmennamen unmittelbar der Rechtsformzusatz, vollständig ausgeschrieben "société anonyme" oder in abgekürzter Weise "SA" zu folgen hat. Auch ist die Höhe des Stammkapitals auf den Geschäftsbriefen anzugeben (Artikel R123-238 Code de commerce).

Société par actions simplifiée (S.A.S.)

Die S.A.S. ist nicht nur eine bloße Variante der S.A., sondern ein eigenständiger Typus; die Bestimmungen über die S.A. (zum Beispiel Vorschriften bezüglich des Handelsnamens/Firma, des Gesellschaftssitzes, des Gesellschaftszwecks, der Dauer und der Formanforderungen) finden grundsätzlich insoweit entsprechende Anwendung, als diese mit den besonderen Vorschriften über die S.A.S. vereinbar sind (Artikel L227-1 Code de commerce). Ansonsten finden sich wichtige Regelungen in den Artikeln L227-1 ff., L244-1 ff. und R227-1 Code de commerce. Die S.A.S. kann von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden (Artikel L227-1 Code de commerce). Gesellschafter/ Aktionäre können sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen sein. Die Zahl der Gesellschafter ist unbegrenzt. Die Dauer der S.A.S. ist - wie die S.A. - auf 99 Jahre beschränkt (Artikel L210-2 Code de commerce). Die Gründung einer S.A.S. erfordert kein Mindestgrundkapital. Auch können die Gesellschafter neben Sach- (apports en nature) und Bareinlagen (apports numéraires) ihr technisches Wissen und Fachkenntnisse (apports en industrie) einbringen (Artikel L227-1 Code de commerce). Die Haftung der Aktionäre für die Gesellschaftsverluste ist auf ihre jeweilige Kapitaleinlage beschränkt (Artikel L210-6 Code de commerce). Die Führung der S.A.S. besteht aus einem Präsidenten, der sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann und eventuell einem oder mehreren Generaldirektoren (Artikel L227-1 Code de Commmerce). Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem Firmennamen unmittelbar der Rechtsformzusatz, vollständig ausgeschrieben "société par actions simplifiées" oder in abgekürzter Weise "SAS" zu folgen hat. Auch ist die Höhe des Stammkapitals auf den Geschäftsbriefen anzugeben (Artikel R123-238 Code de commerce).

Société à responsabilité limitée (S.A.R.L.)

Die S.A.R.L. ist in Frankreich zahlenmäßig am stärksten vertreten. Die grundlegenden Vorschriften finden sich in den Artikeln L223-1 ff., L241-2 ff. und R223-1 ff. Code de commerce. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Die Gesellschafterzahl beträgt mindestens eins, maximal 100 (Artikel L223-3 Code de commerce). Das Stammkapital kann in den Statuten frei vereinbart werden. Die Gründung einer S.A.R.L. erfordert kein Mindestgrundkapital. Gesellschafter können Sacheinlagen (apports en nature) und Bareinlagen (apports numéraires), aber auch ihr technisches Wissen und Fachkenntnisse (apports en industrie) einbringen. Bei der Gesellschaftsgründung sind die vereinbarten Sacheinlagen vollständig, die Bareinlagen in Höhe von mindestens einem Fünftel einzuzahlen; der Rest ist in den darauffolgenden fünf Jahren beizubringen (Artikel L223-7 Code de commerce). Die S.A.R.L. ist zur Publizität verpflichtet (Artikel L210-1, L210-4, R210-1 Code de commerce); ab Eintragung in das Handelsregister besitzt sie Rechtsfähigkeit (Artikel L210-6 Code de commerce). Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich; die Haftung ist auf die jeweilige Kapitaleinlage der Gesellschafter beschränkt. Dies gilt nicht für Verpflichtungen, die im Namen der Gesellschaft vor deren Eintragung ins Handelsregister vorgenommen wurden, sofern nicht nach der Eintragung ausdrücklich die Verpflichtungen von der Gesellschaft übernommen werden (Artikel L210-6 Code de commerce). Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem Firmennamen unmittelbar der Rechtsformzusatz, vollständig ausgeschrieben "société à responsabilité limitée" oder in abgekürzter Weise "S.A.R.L." zu folgen hat. Auch ist die Höhe des Stammkapitals auf den Geschäftsbriefen anzugeben (Artikel L223-1 und R123-238 Code de commerce).

L'Entreprise individuelle (E.I.)

Die entreprise individuelle ist keine Kapitalgesellschaft, sondern eine vereinfachte Unternehmensform, die alle Personen über 18 Jahre gründen können, wobei es sich immer um eine Ein-Personen-Firma handelt. Die Regelung findet sich in Artikel L-526-22 des Code de commerce in der Fassung des Gesetzes vom 14. Februar 2022 über die selbständige Berufstätigkeit (LOI n° 2022-172 du 14 février 2022 en faveur de l'activité professionnelle indépendante). Es handelt sich nicht um eine Gesellschaft, aber wegen des Sachzusammenhangs und der praktischen Bedeutung ist sie gleichwohl hier zu erwähnen.

Eine EI kann für gewerbliche, handwerkliche, industrielle oder auch freiberufliche Zwecke gegründet werden. Es gibt keine Mindestkapitalvorschriften, gleichwohl ist die Haftung auf das Firmenvermögen beschränkt.  

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