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Zuständige Gerichte

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, wo er dies machen kann. Er muss also seine Gegenpartei vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus Griechenland und Deutschland muss hierzu geklärt werden, ob die griechischen oder deutschen Gerichte den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig (διεθνής δικαιοδοσία) sein. Anschließend muss man sich bewusst machen, an welchem Ort in diesem Staat geklagt werden muss. Dafür muss man wissen, ob es (zum Beispiel wegen der Höhe der Forderung oder des besonderen Gegenstandes des Streits) speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden. Dies bezeichnet man als sachliche Zuständigkeit (υλική αρμοδιότητα). Zudem muss das jeweilige Gericht innerhalb seines Staates örtlich zuständig (τοπική αρμοδιότητα) sein.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen griechischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EU--Europäische Union) Nr.--Nummer 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung oder EuGVVO). Diese gilt seit 10.1.2015 und ersetzt die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung oder EuGVVO). Welche Fassung der EuGVVO im konkreten Fall gilt, hängt davon ab, wann das Verfahren eingeleitet wurde (vgl.--vergleiche zum zeitlichen Anwendungsbereich der Fassungen der EuGVVO den Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts).

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu regeln. Auch wenn gemäß Artikel 23 Brüssel-I-Verordnung beziehungsweise Artikel 25 Brüssel-Ia-Verordnung nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ratsam. Allerdings kann sich bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, deren Unwirksamkeit ergeben. 

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 2 Brüssel-I-Verordnung beziehungsweise Artikel 4 Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Brüssel-I-Verordnung beziehungsweise Artikel 7 Brüssel-Ia-Verordnung zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Griechenland).

Denkbar sind im Ergebnis folgende Fälle, in denen in Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit griechischen Dienstleistern vor einem griechischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: Der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Griechenland.
  3. Besonderheit: Wurde die Dienstleistung in Griechenland erbracht oder hätte sie nach dem Vertrag in Griechenland erbracht werden müssen, so kann auch vor einem griechischen Gericht geklagt werden.

Der Inhalt der Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit ist größtenteils unverändert geblieben. Insofern kann für weitere Informationen auf den Überblick über die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, den das europäische Gesetzgebungsportal Eur-Lex in deutscher Fassung anbietet, verwiesen werden. Es bietet darüber hinaus einen Überblick über die durch Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eingeführten Neuerungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Gerichtstandsvereinbarungen.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des griechischen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den nationalen Vorschriften des griechischen Rechts.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich wie folgt dar:

  • Friedensrichter (ειρηνοδικείο)
  • Gerichte erster Instanz, die jeweils mit einem Richter besetzt sind (μονομελές πρωτοδικείο)
  • Gerichte erster Instanz, die jeweils mit mehreren Richtern besetzt sind (πολυμελές πρωτοδικείο)
  • Berufungsgerichte ((πολιτικό) εφετείο)
  • Oberstes Gericht / Areopag (Άρειος Πάγος)

Die Regeln über die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind in Griechenland in der griechischen Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας) enthalten.

Bei einer Klageerhebung in Griechenland bestimmt sich das zuständige Gericht nach den Vorschriften der griechischen Zivilprozessordnung, wenn nicht bereits die EuGVVO die örtliche Zuständigkeit regelt.

In sachlicher Hinsicht sind erstinstanzlich entweder der Friedensrichter oder das Gericht erster Instanz zuständig (Artikel 13 Zivilprozessordnung). Deren Zuständigkeit ergibt sich aus den Streitwerten: Bei einem Streitwert bis zu 20.000 Euro sind die griechischen Friedensrichter zuständig (Artikel 14 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Bei einem Streitwert von über 20.000 Euro bis zu grundsätzlich 250.000 Euro ist das mit einem Einzelrichter besetzte Gericht erster Instanz (Artikel 14 Absatz 2 Zivilprozessordnung, vgl.--vergleiche aber auch Artikel 16 Zivilprozessordnung), ab einem Streitwert über 250.000 Euro das mit mehreren Richtern besetzte Gericht erster Instanz (Artikel 18 Zivilprozessordnung) zuständig. In einigen Fällen sind die Friedensrichter (Artikel 15 Zivilprozessordnung) und die Gerichte erster Instanz in Einzelrichterbesetzung (Artikel 17 Zivilprozessordnung) streitwertunabhängig anzurufen.

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich auch in Griechenland grundsätzlich nach dem Sitz bzw.--beziehungsweise Wohnsitz des Beklagten (Artikel 22 Zivilprozessordnung). Neben diesem sogenannten allgemeinen Gerichtsstand gibt es auch besondere Gerichtsstände. So kann etwa bei Streitigkeiten um vertragliche Verpflichtungen am Erfüllungsort geklagt werden (Artikel 33 Zivilprozessordnung). Klagen aus deliktischen Handlungen (etwa Sachbeschädigungen) können am Gericht des Ortes des schädigenden Ereignisses vorgebracht werden (Artikel 35 Zivilprozessordnung). In den Fällen kann der Kläger wählen, ob er die Klage bei dem Gericht erheben möchte, das nach dem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zuständig ist (Artikel 41 Zivilprozessordnung). Darüber hinaus kennt die griechische Zivilprozessordnung auch ausschließliche Gerichtsstände. In dem Falle ist der Kläger verpflichtet, die Klage vor dem nach dem ausschließlichen Gerichtsstand zuständigen Gericht zu erheben. Dies betrifft beispielsweise Klagen im Zusammenhang mit Immobilien. Sie müssen in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem die Immobilie belegen ist (Artikel 29 Zivilprozessordnung).

Rechtsmittel

Gegen erstinstanzliche Urteile kann grundsätzlich Berufung (έφεση) eingelegt werden (Artikel 513 Zivilprozessordnung). Zu dem Sonderfall, dass die Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zu geringfügigen Forderungen ergangen ist, bietet der Abschnitt Griechisches Bagatellverfahren dieses Länderberichts weitere Informationen.

  • Die griechischen Gerichte erster Instanz in Einzelrichterbesetzung (μονομελές πρωτοδικείο) sind in Zivilsachen Berufungsgerichte in Bezug auf Urteile der Friedensrichter (Artikel 17a Zivilprozessordnung).
  • Berufungen gegen Urteile der griechischen Gerichte erster Instanz sind dagegen bei einem der griechischen Berufungsgerichte (εφετείο) einzulegen (Artikel 19 Zivilprozessordnung).
  • Welches Gericht örtlich für die Berufung zuständig ist, hängt davon ab, welches Gericht die angefochtene Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.

Die Berufung muss binnen 30 Tagen eingelegt werden, wenn der Berufungskläger (εκκαλών) in Griechenland wohnt. Wohnt er nicht in Griechenland oder hat dort keinen Wohnsitz, beträgt die Berufungsfrist 60 Tage. In beiden Fällen beginnt die Frist, mit Zustellung der Entscheidung zu laufen (Artikel 518 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Anforderungen an die Berufungsschrift enthält Artikel 520 Zivilprozessordnung. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung (ανασταλτικό αποτέλεσμα) (Artikel 521 Zivilprozessordnung).


Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

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