Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Luxemburg

Mahnverfahren nach luxemburgischem Recht

Auch nach dem nationalen Recht Luxemburgs kann ein Mahnverfahren gegen eine in Luxemburg ansässige Person eingeleitet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist das Neue luxemburgische Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile). Je nachdem, ob es sich um Forderungen bis oder über 10.000 Euro handelt, sind unterschiedliche Vorschriften einschlägig.

Bei Forderungen bis zu 10.000 Euro sind die Friedensgerichte zuständig (vergleiche Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts). Weitere Voraussetzung ist, dass der Schuldner in Luxemburg ansässig ist (Artikel 129 Nouveau Code de Procédure Civile). Der Gläubiger stellt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei der Geschäftsstelle des Friedensgerichts. Dem Antrag muss er Dokumente beilegen, die die Existenz und die Höhe der Forderung nachweisen (Artikel 131 Nouveau Code de Procédure Civile). Erscheint dem Friedensrichter die Forderung begründet, erlässt er einen Mahnbescheid (ordonnance conditionnelle de paiement); andernfalls lehnt er ihn ab (ordonnance de rejet) (Artikel 132 Nouveau Code de Procédure Civile). Der Mahnbescheid fordert den Schuldner auf, die Forderung binnen 15 Tagen zu bezahlen (Artikel 133 Absatz 1 Nr.--Nummer 2 Nouveau Code de Procédure Civile).

  • Ist der Schuldner der Auffassung, dass der Anspruch nicht (so) besteht, kann er gegen den Mahnbescheid Widerspruch (contredit) einlegen, es sei denn, der Gläubiger hat bereits einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat (Artikel 135 Nouveau Code de Procédure Civile). Hat der Schuldner Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger vorerst keinen Vollstreckungsbescheid beantragen (Artikel 136 Nouveau Code de Procédure Civile). Stattdessen können sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner innerhalb von sechs Monaten verlangen, dass ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wird (Artikel 137 und 140 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile). Im Anschluss an diese Verhandlung entscheidet der Richter per Urteil (jugement). Dabei kann er den Mahnbescheid teilweise oder ganz bestätigen oder aufheben (Artikel 138 Nouveau Code de Procédure Civile).
  • Kommt der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht nach und legt er auch keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger nach 15 Tagen einen Vollstreckungsbescheid beantragen, d.h. beantragen, dass der Mahnbescheid für vollstreckbar erklärt wird (rendue exécutoire) (Artikel 139 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Hierfür hat er sechs Monate Zeit (Artikel 140 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Der Vollstreckungsbescheid entfaltet dieselben Wirkungen wie ein Versäumnisurteil (jugement par défaut) (Artikel 139 Absatz 4 Nouveau Code de Procédure Civile).

Bei Forderungen über 10.000 Euro stehen dem Gläubiger zwei Wege offen. Entweder er stellt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (requête unilatérale / requête en matière d’ordonnance de provision) nach den Artikeln 919 ff.--folgende Nouveau Code de Procédure Civile oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Ladung (référé provision / procédure sur assignation) nach Artikel 933 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile. In beiden Fällen darf die Forderung nicht ernsthaft angreifbar (obligation n'est pas sérieusement contestable) sein (Artikel 919 und Artikel 933 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile).

  • Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nach Artikel 919 Nouveau Code de Procédure Civile wird beim Vorsitzenden des zuständigen Bezirksgerichts (président du tribunal d'arondissement) gestellt und setzt voraus, dass der Schuldner in Luxemburg ansässig ist. Ein Anwalt muss hierfür nicht eingeschaltet werden. Dieses Verfahren ist größtenteils identisch mit dem oben dargestellten Mahnverfahren vor dem Friedensrichter. Allerdings entscheidet der Richter, ob er nach einem Widerspruch des Schuldners eine mündliche Verhandlung durchführen möchte (Artikel 926). Außerdem erlässt der Richter anstelle eines Urteils eine Verfügung (ordonnance). Der Vollstreckungsbescheid hat die Wirkung einer einstweiligen Verfügung und ist daher nur vorläufig vollstreckbar, entfaltet im Hauptsacheverfahren keine Rechtskraft und kann im Anschluss noch geändert werden, wenn sich neue Umstände auftun (Artikel 930  in Verbindung mit 938 Absatz 1 und 2 Nouveau Code de Procédure Civile). Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann mit oder ohne Stellung einer Sicherheit angeordnet werden (Artikel 929 Nouveau Code de Procédure Civile).
  • Im Hinblick auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Ladung enthält der Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts weitere Informationen.

Weiterführende Informationen und Antragsformulare enthalten die Rubrik "créances > recouvrement des créances > ordonnance de paiement" des luxemburgischen Justizportals sowie die Rubrik "Unternehmensportal > Unternehmensführung & Rechnungswesen > Rechtsstreitigkeiten > Beitreibung von Forderungen" des Luxemburger Online-Portals für Verwaltungsvorgänge guichet.lu.

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.