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Verfahren vor dem 10.1.2015

Für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, kommt die EuGVVO in der Fassung der Brüssel-I-Verordnung zur Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Im Neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile) betrifft Artikel 685-1 die EuGVVO in der Fassung der Brüssel-I-Verordnung. Da hiervon mittlerweile nur noch sehr wenige Verfahren betroffen sein dürften, wird an dieser Stelle auf eine ausführliche Darstellung verzichtet.

Der wichtigste Unterschied zur aktuellen Rechtslage liegt darin, dass nach alter Rechtslage ein wichtiger Schritt erforderlich ist, der nach der neuen Regelung entfällt: Die Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen in Luxemburg. So müsste etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers ein Vollstreckungsantrag an den Präsidenten des zuständigen luxemburgischen tribunal d'arrondissement gestellt werden (Artikel 39 in Verbindung mit Anhang II EuGVVO).

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