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Eilverfahren

Einleitung

Das gerichtliche Eilverfahren in Norwegen (midlertidig sikring) richtet sich nach dem norwegischen Verfahrensgesetz (Tvisteloven). Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann das zuständige Gericht einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erlassen (§ 32-1 Absatz 1 Tvisteloven).

Arrest

Ein Arrest (arrest) wird erlassen, wenn eine Geldforderung abgesichert werden soll (§ 32-1 Absatz 2 Tvisteloven) und ein Sicherungsgrund vorliegt. Die Einzelheiten richten sich nach den Kapiteln 32 und 33 Tvisteloven.

Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen statt. In besonderen Fällen kann er auch die Form eines Ausreiseverbotes (utreiseforbud) annehmen (§ 33-1 Absatz 1 Tvisteloven).

Den Arrest muss der Gläubiger schriftlich oder mündlich beim Gericht beantragen (§ 32-5 Tvisteloven), in dessen Gerichtsbezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (mehr hierzu im Abschnitt zuständige Gerichte - örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) hat. Darüber hinaus kann auch das Gericht angerufen werden, in dessen Gerichtsbezirk der Vermögensgegenstand belegen ist oder im Falle eines beweglichen Vermögensgegenstandes in naher Zukunft eintreffen wird. Der Antrag auf ein Ausreiseverbot wird bei dem Gericht gestellt, in dessen Gerichtsbezirk der Schuldner wohnt oder sich aufhält (§ 32-4 Absatz 1 Tvisteloven).Der Gläubiger muss glaubhaft machen (sannsynliggjøring), dass er gegen den Schuldner eine Forderung hat und dass ein Sicherungsgrund vorliegt. Das Gericht kann bestimmen, dass der Gläubiger eine Sicherheit stellen (sikkerhetsstillelse) muss, bevor er den Arrest vollstrecken darf (§ 33-3 Absatz 1 Tvisteloven).

Als Sicherungsgrund (sikringsgrunn) zählt, wenn

  • ein Arrest in das Vermögen des Schuldners angestrebt ist: Das Verhalten des Schuldners gibt Grund zur Annahme, dass die Vollstreckung des Anspruchs des Gläubigers sonst unmöglich oder wesentlich schwieriger wird; die Vollstreckung müsste sonst außerhalb von Norwegen durchgeführt werden (§ 33-2 Absatz 1 Tvisteloven).
  • der Schuldner mit einem Ausreiseverbot belegt oder seine persönliche Freiheit beschränkt werden soll: Der Schuldner ist dabei, Norwegen zu verlassen und unter den Umständen ist nicht sicher, ob er zurückkehren wird und der Arrest in das Vermögen des Schuldners ist nicht ausreichend. Die Maßnahme darf nicht unverhältnismäßig sein (§ 33-11 Absatz 1 Tvisteloven). Sie kann nicht gegenüber Personen verhangen werden, die keinen ständigen Wohnsitz in Norwegen haben (§ 33-11 Absatz 2 Tvisteloven).

Das Gericht trifft seine Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung per Beschluss (kjennelse) (§ 32-7 Absatz 1 Tvisteloven). Stellt die durch eine mündliche Verhandlung verursachte Verzögerung eine Gefahr für die Sicherung der Forderung des Gläubigers dar, kann das Gericht den Beschluss auch ohne mündliche Verhandlung treffen (§ 32-7 Absatz 2 Tvisteloven). In dem Falle können der Schuldner oder andere durch den Arrest betroffene Personen verlangen, dass im Nachhinein eine mündliche Verhandlung zur Frage einer Sicherheitsstellung oder auch der Kosten stattfindet (§ 32-8 Absatz 1 Tvisteloven).

Das Gericht kann dem Gläubiger auf Antrag des Schuldners eine Frist setzen, bis wann er die Sache auch im Hauptsacheverfahren anhängig zu machen oder sofern er ein solches bereits durchgeführt hat, die Zwangsvollstreckung einzuleiten hat (§ 33-4 Absatz 2 Tvisteloven).

Als Folge des Arrests verliert der Schuldner u.a.--unter anderen sein Recht, über den durch den Arrest betroffenen Vermögenswert in einer Weise zu verfügen, die dem Gläubiger zum Nachteil gereichen würde (§ 33-7 Absatz 1 Tvisteloven).

Der Arrest wird sofort nach Erlass vollstreckt, es sei denn der Gläubiger muss zuvor eine Sicherheit stellen. Dann wird der Arrest vollstreckt, sobald dem Gericht die Mitteilung über die Sicherheitstellung vorliegt (§ 33-5 Absatz 1 Tvisteloven). Der Schuldner kann die Vollstreckung des Arrests verhindern, indem er für die Forderung des Gläubigers eine Sicherheit stellt (§ 33-5 Absatz 3 Tvisteloven).

Wird der Arrest aufgehoben oder läuft er ab und zeigt sich, dass die durch den Arrest gesicherte Forderung nicht bestand, als der Arrest erlassen wurde, muss der Gläubiger dem Schuldner den Schaden ersetzen, den er wegen des Arrests oder der für die Abwehr oder die Aufhebung des Arrests notwendigen Maßnahmen erlitten hat (§ 32-11 Absatz 1 Tvisteloven). Wurde ein Reiseverbot ausgesprochen, kann das Gericht dem Schuldner anstelle oder über den wirtschaftlichen Schaden hinaus, Schadensersatz für den immateriellen Schaden zusprechen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Arrest erlassen wurde, weil der Gläubiger vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat (§ 32-11 Absatz 2 Tvisteloven).

Einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung (midlertidig forføyning) wird erlassen, wenn eine Forderung, die keine Geldforderung ist, abgesichert werden soll (§ 32-1 Absatz 3 Tivsteloven) und ein Sicherungsgrund vorliegt. Die Einzelheiten richten sich nach den Kapiteln 32 und 34 Tvisteloven.

Die einstweilige Verfügung kann darauf gerichtet sein, dass der Schuldner eine Handlung vornehmen, unterlassen oder dulden muss oder dass ein Vermögensgegenstand des Schuldners beschlagnahmt wird. Die persönliche Freiheit des Schuldners kann sie jedoch nicht beschränken (§ 34-3 Absatz 1 Tvisteloven). Allerdings kann das Gericht zur Sicherung gewerblicher Schutzrechte (mehr hierzu im Abschnitt Gewerblicher Rechtsschutz dieses Länderberichts) besondere Maßnahmen nach dem norwegischen Zollgesetz (Tolloven) erlassen. Dazu gehört beispielsweise die Möglichkeit, die Zollbehörden anzuweisen, die Freigabe der Güter zu verweigern (§ 34-7 Absatz 1 Tvisteloven).

Die einstweilige Verfügung muss der Gläubiger schriftlich oder mündlich beim Gericht beantragen (§ 32-5 Tvisteloven), in dessen Gerichtsbezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (mehr hierzu im Abschnitt zuständige Gerichte - örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) hat. Betrifft die einstweilige Verfügung einen Vermögensgegenstand des Schuldners, kann auch das Gericht angerufen werden, in dessen Gerichtsbezirk der Vermögensgegenstand belegen ist oder in naher Zukunft eintreffen wird (§ 32-4 Absatz 1 Tvisteloven).Der Gläubiger muss glaubhaft machen (sannsynliggjøring), dass er gegen den Schuldner eine Forderung hat und dass ein Sicherungsgrund vorliegt. Das Gericht kann bestimmen, dass der Gläubiger eine Sicherheit stellen (sikkerhetsstillelse) muss, bevor er die einstweilige Verfügung vollstrecken darf (§ 34-2 Absatz 1 und § 34-4 Absatz 2 Tvisteloven).

Als Sicherungsgrund (sikringsgrunn) zählt (§ 34-1 Absatz 1 Tvisteloven), wenn

  • das Verhalten des Schuldners Grund zur Annahme gibt, dass die Vollstreckung des Anspruchs des Gläubigers sonst unmöglich oder wesentlich schwieriger wird oder
  • das Gericht es in einem Rechtsstreit für notwendig erachtet, um einen wesentlichen Schaden oder Nachteil abzuwenden oder um Gewalt zu verhindern, die man aufgrund des Verhaltens des Schuldners andernfalls befürchten müsste.

Der Erlass der einstweiligen Verfügung muss verhältnismäßig sein (§ 34-1 Absatz 2 Tvisteloven).

Das Gericht trifft seine Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung per Beschluss (kjennelse) (§ 32-7 Absatz 1 Tvisteloven). Stellt die durch eine mündliche Verhandlung verursachte Verzögerung eine Gefahr für die Sicherung der Forderung des Gläubigers dar, kann das Gericht den Beschluss auch ohne mündliche Verhandlung treffen (§ 32-7 Absatz 2 Tvisteloven). In dem Falle können der Schuldner oder andere durch den Arrest betroffene Personen verlangen, dass im Nachhinein eine mündliche Verhandlung zur Frage einer Sicherheitsstellung oder auch der Kosten stattfindet (§ 32-8 Absatz 1 Tvisteloven).

Das Gericht kann dem Gläubiger von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners eine Frist setzen, bis wann er die Sache auch im Hauptsacheverfahren anhängig zu machen hat (§ 34-3 Absatz 3 Tvisteloven).

Die einstweilige Verfügung wird nach den Regeln (Kapitel 13 II bis VI) des Zwangsvollstreckungsgesetzes (Tvangsfullbyrdelsesloven) vollstreckt (mehr hierzu im Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts). Grundsätzlich wird die einstweilige Verfügung vollstreckt, sobald der Gläubiger dies begehrt (§ 34-4 Absatz 1 Tvisteloven).

Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben oder läuft sie ab und zeigt sich, dass die durch die einstweilige Verfügung gesicherte Forderung nicht bestand, als sie erlassen wurde, muss der Gläubiger dem Schuldner den Schaden ersetzen, den er wegen der einstweiligen Verfügung oder der für deren Abwehr oder Aufhebung notwendigen Maßnahmen erlitten hat (§ 32-11 Absatz 1 Tvisteloven). Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, weil der Gläubiger vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat, kann das Gericht dem Schuldner anstelle oder über den wirtschaftlichen Schaden hinaus, Schadensersatz für den immateriellen Schaden zusprechen (§ 32-11 Absatz 2 Tvisteloven).

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