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Vertragsrecht

Erbringt der österreichische Vertragspartner Dienstleistungen an einen deutschen Empfänger, und gibt es keine ausdrückliche abweichende Rechtswahl, wird in vielen Fällen österreichisches Recht gelten (das Recht des Erbringers der vertragstypischen Leistung, Artikel 4 der ROM-I-Verordnung). Verträge können hiernach grundsätzlich formfrei geschlossen werden, solange die Parteien nicht vertraglich eine bestimmte Form vereinbaren oder eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist (§§ 883 bis 886 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB)).

Für Dienstverträge und Werkverträge gibt es eigene Regelungen in den §§ 1151 ff. und 1165 ff. ABGB. Gemäß § 1154 ABGB entsteht der Anspruch auf Vergütung grundsätzlich nach der Erbringung der Leistung, allerdings enthält § 1154a ABGB eine Regelung, nach der unter Umständen ein Vorschuss verlangt werden kann. Weiterhin enthält beispielsweise § 1166 ABGB eine Auslegungsregel, wie ein dem deutschen Werklieferungsvertrag ähnlicher Vertrag in Österreich behandelt wird. Liefert der ausführende Unternehmer selbst das Material für die durch ihn erfolgende Ausführung des Werkes, wird in Österreich im Zweifel ein Kaufvertrag angenommen. Liefert aber der Kunde das Material, während der Werkunternehmer nur die Ausführung des Werkes vollbringt, ist der Vertrag § 1166 ABGB im Zweifel als Werkvertrag anzusehen.

Unternehmer müssen darüber hinaus unter anderem die Bestimmungen des österreichischen Unternehmensgesetzbuches einhalten, das auch ergänzende Vorschriften zu unternehmensbezogenen Geschäften, das heißt allen zum Betrieb des Unternehmens gehörenden Geschäften, enthält (§ 343 Unternehmensgesetzbuch). So ist zum Beispiel unter Unternehmern der entgangene Gewinn als Schaden zu ersetzen. (§ 349 Unternehmensgesetzbuch). Des Weiteren gilt beispielsweise bei unternehmensbezogenen Geschäften ein angemessenes Entgelt als vereinbart, solange nicht die Höhe des Entgeltes ausgehandelt ist oder die Unentgeltlichkeit des Geschäfts vertraglich geregelt wurde (§ 354 Unternehmensgesetzbuch).

Germany Trade & Invest (Stand: April 2024)

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