Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Spanien

Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters

EU-Dienstleistungsrichtlinie

Zahlreiche Gesetze hat Spanien zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG--Europäische Gemeinschaft) erlassen. Der Übernahme der "horizontalen", also branchenübergreifenden Anforderungen auf nationaler Ebene dient insbesondere das Gesetz Nr. 17/2009 über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihre Ausübung (Ley 17/2009, de 23 de noviembre, sobre el libre acceso a las actividades de servicios y su ejercicio). Es enthält zahlreiche Verwaltungsvereinfachungen, erlegt Dienstleistern in seinem Artikel 22 allerdings auch bestimmte Informationspflichten auf. Zu den Dienstleistungsempfängern in Spanien zur Verfügung zu stellenden Informationen gehören unter anderem

  • Rechtsform, Rechtsstatus und Anschrift des Dienstleisters,
  • seine steuerliche Identifikationsnummer,
  • bei reglementierten Berufen Angaben zur Berufsbezeichnung und zum Berufsverband, dem der Dienstleistungserbringer angehört,
  • die Hauptmerkmale der Dienstleistung und deren Preis, falls der Dienstleister diesen im Voraus festlegt.

Weitere Ausführungen zu den nach dem Gesetz Nr. 17/2009 nötigen Informationspflichten enthalten auch die Abschnitte "Internationales Privatrecht", "Vertragsrecht" und "Zuständige Gerichte" dieses Länderberichts.

Seither wurden weitere Rechtsvorschriften an die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie angepasst. Eine Übersicht der spanischen Umsetzungsakte bietet das europäische Gesetzgebungsportal Eur-Lex. 

Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleister

Entsprechend der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie hat Spanien die Internetplattform www.eugo.es eingerichtet. Sie ist das zentrale Portal für die Einheitlichen Ansprechpartner in Spanien in insbesondere spanischer und englischer Sprache.

Das Internetportal richtet sich an Unternehmen, die in Spanien einer Geschäftstätigkeit nachgehen wollen - sei es im Rahmen einer festen Niederlassung oder einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung (ejercicio temporal y establecimiento permanente). Außerdem gibt es Informationen zu regulierten Berufen (profesiones reguladas), Formalitäten (trámites), Geschäftsentwicklung (Desarollo de negocio) sowie Berufsverbänden und Registern (Organizaciones profesionales y registros). Sobald feststeht, welcher konkreten Tätigkeit man nachgehen möchte, kann man die erforderlichen administrativen Schritte heraussuchen. 

Reglementierte Berufe

In Spanien sind viele Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG), geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, reglementiert. Das bedeutet, dass sie besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen sind. Die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie wurde in Spanien durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt. Eine Zusammenstellung der Umsetzungsakte findet man im europäischen Gesetzgebungsportal Eur-Lex. Hierzu zählt unter anderen die Königliche Verordnung Nr. 581/2017 vom 9.6.2017 (Real Decreto por el que se incorpora al ordenamiento jurídico español la Directiva 2013/55/UE, por la que se modifica la Directiva 2005/36/CE relativa al reconocimiento de cualificaciones profesionales y el Reglamento (UE) n.° 1024/2012 relativo a la cooperación administrativa a través del Sistema de Información del Mercado Interior). In Spanien wurde das Bildungs-, Kultur- und Sportministerium (Ministerio de Educación, Cultura y Deporte) als Kontaktstelle (punto de contacto) für die Anerkennung von Berufsqualifikationen benannt (Artikel 76 Königliche Verordnung Nr. 581/2017). Weitere Informationen zu regulierten Berufen in Spanien sowie einen Link zur europäischen Datenbank der regulierten Berufe bietet die spanische Regierungswebsite.

Handwerk

Vorschriften zum Handwerk (artesanía) in Spanien enthält auf nationaler Ebene insbesondere die Königliche Verordnung Nr. 1520/1982 (Real Decreto sobre ordenación y regulación de la artesanía). Als handwerklich werden Tätigkeiten angesehen, mit denen Gegenstände angefertigt, geändert oder repariert oder Dienstleistungen erbracht werden, bei denen nicht industriell gefertigt, sondern das Ergebnis individuell herbeigeführt wird (Artikel 1 Königliche Verordnung Nr. 1520/1982). Hierzu zählen künstlerische, produzierende und dienstleistende Handwerksberufe (Artikel 2 Königliche Verordnung Nr. 1520/1982). Voraussetzungen eines Handwerksbetriebes sind zudem, dass das Gewerbe im Verzeichnis der handwerklichen Berufe (repertorio de oficios artesanos) aufgeführt ist, die Tätigkeit vorzugsweise Handarbeit umfasst sowie maximal zehn Arbeitskräfte (ohne Familienangehörige) in Vollzeit beschäftigt (Artikel 3 Königliche Verordnung Nr. 1520/1982).

Durch Erlass vom 22.7.1968 über das Verzeichnis der handwerklichen Berufe wurden die verschiedenen Handwerksberufe auf nationaler Ebene auf 22 Wirtschaftszweige aufgeteilt:

  • Landwirtschaft (agricultura)
  • Tabak (tabaco)
  • Textilien (textiles)
  • Schuhwerk, Bekleidung und andere Textilartikel (calzado, vestido y otros artículos textiles)
  • Holz (madera)
  • Möbel und Accessoires (muebles y accesorios)
  • Papierprodukte (productos del papel)
  • Grafik und Verwandtes (artes gráficas y afines)
  • Leder (cuero)
  • chemische Produkte (productos químicos)
  • mineralische, nicht metallische Produkte (productos minerales no métalicos)
  • Metalle (metales)
  • Metallwerkzeuge (utensilios metálicos)
  • Elektrizität (electricidad)
  • Transportmaterial (material de transporte)
  • Diverses (diversas)
  • Bau (construcción)
  • Installationen (installaciones)
  • Dienstleistungen im Allgemeinen (servicios en general)
  • persönliche Dienstleistungen (servicios personales)
  • andere Tätigkeiten (otra actividades).

Da die autonomen Gemeinschaften im Handwerksbereich zuständig sind, gibt es zum Teil regional spezifische Gesetzgebung - inklusive eigener Verzeichnisse der handwerklichen Berufe -, die dann vorrangig zu beachten ist. Weitere Informationen sind auf den Internetseiten der autonomen Gemeinschaften zu finden.

Informationen zum Handwerksregister bietet der Abschnitt "Register" dieses Länderberichts.

Berufsausbildung in Spanien

Das spanische Bildungsgesetz Nr. 3/2020 vom 29. Dezember 2020 regelt die Grundlagen des spanischen Bildungssystems. Für die Berufsbildung wird es ergänzt durch das königliche Dekret Nr. 127/2014 vom 28. Februar 2014. Weitere Informationen zu diesem Themenkomplex hält diese Website des spanischen Bildungsministeriums bereit. Seit den 70er Jahren besteht die Berufsausbildung grundsätzlich aus einer zweijährigen schulischen Ausbildung, wobei die Berufsschüler die letzten drei Monate ein Praktikum absolvieren. Die möglichen Ausbildungsfelder sind in 26 Berufsfamilien (familias profesionales) gegliedert:

  • physische und sportliche Aktivitäten (actividades físicas y deportivas),

  • Verwaltung und Unternehmensführung (administración y gestión),

  • Landwirtschaft (agraria),

  • Grafik (artes gráficas),

  • Kunst und Kunsthandwerk (artes y artesanías),

  • Handel und Marketing (comercio y marketing),

  • Bau (edificación y obra civil),

  • Elektrizität und Elektronik (electricidad y electrónica),

  • Energie und Wasser (energía y agua),

  • Maschinenherstellung (fabricación mecánica),

  • Hotel und Tourismus (hostelería y turismo),

  • persönliches Aussehen (imagen personal),

  • Bild und Ton (imagen y sonido),

  • Lebensmittelindustrie (industrias alimentarias),

  • Ausgrabungen (industrias extractivas),

  • Informatik und Kommunikation (informática y comunicaciones),

  • Installation und Instandhaltung (instalación y mantemiento),

  • Holz, Möbel und Kork (madera, mueble y corcho),

  • Seefahrt und Fischerei (marítimo - pesquera),

  • Chemie (química),

  • Gesundheit (sanidad),

  • Sicherheit und Umwelt (seguridad y medio ambiente),

  • soziale Dienstleistungen (servicios socioculturales y a la comunidad),

  • Textil, Konfektion und Leder (textil, confección y piel),

  • Transport und Wartung von Fahrzeugen (transporte y mantemiento de vehículos) und

  • Glas und Keramik (vidrio y cerámica).

Auf der Internetseite des Bildungsministeriums (Ministerio de Educación, Cultura y Deporte, jetzt Ministerio de Educación y Formación Profesional) findet man eine Übersicht über die Berufsfamilien. Wenn man auf eine Familie klickt, erscheinen die möglichen Ausbildungsrichtungen, unterschieden nach drei Ausbildungsniveaus: formación profesional básica (hierfür benötigt man keinen Schulabschluss), formación profesional grado medio (hierfür benötigt man die formación profesional básica oder den 10. Klasse-Abschluss) und formación profesional grado superior (hierfür benötigt man den grado medio oder das Abitur).

Nationale Klassifikation wirtschaftlicher Aktivitäten

Viele Dienstleistungstätigkeiten erfasst Spaniens nationale Klassifikation wirtschaftlicher Aktivitäten (Clasificación Nacional de Actividades Económicas, kurz: CNAE). Diese gibt es bereits seit 1993, seit Anfang des Jahres 2009 gilt allerdings entsprechend der Königlichen Verordnung Nr.--Nummer 475/2007 vom 13.4.2007 (Real Decreto por el que se aprueba la Clasificación Nacional de Actividades Económicas 2009 (CNAE-2009)) eine in vielen Teilen überholte Fassung. Die Struktur basiert auf vier Klassifkationsleveln: Sektion (sección), Division (división), Gruppe (grupo) und Klasse (clase). Jedes Level ist mit einem Code beschrieben. Der Sektion wird eine Zahl, der Division zwei Zahlen, der Gruppe drei Zahlen und der Klasse vier Zahlen zugeordnet. Das nationale spanische Statistikinstitut unterhält eine Internetdatenbank namens Ayudacod, die jedoch nur in spanischer Sprache verfügbar ist. Diese bietet eine Suchmaske, über die sich die Klassifizierung eines bestimmten Berufes und Hintergrundinformationen zu der jeweiligen Klassifikationsgruppe ermitteln lassen.

Selbständige in Spanien

Die rechtliche Stellung von Selbständigen (trabajador autónomo) behandelt das im Gesetz Nr. 20/2007 vom 11.07.2007 niedergelegte spanische Selbständigenstatut (Ley del Estatuto del trabajo autónomo).

In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen natürliche Personen, die gewöhnlich, persönlich, direkt, auf eigene Rechnung, ohne dem Organisations- und Weisungsrecht einer anderen Person zu unterstehen, einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit gegen Entgelt nachgehen. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wird (Artikel 1 Absatz 1 Gesetz Nr. 20/2007). Ausdrücklich erfasst sind auch die sogenannten wirtschaftlich abhängigen Selbständigen (trabajador autónomo económicamente dependiente) (Artikel 1 Absatz 2 lit. d in Verbindung mit Artikel 11 ff. Gesetz Nr. 20/2007).

Das Gesetz Nr. 20/2007 schreibt in den Artikeln 4 bis 10 Rechte und Pflichten von Selbständigen fest. Einzelheiten zur Sozialversicherungspflicht Selbständiger enthält der Abschnitt "Pflichtversicherung" dieses Länderberichts.

Weitere Informationen bietet der Verband der Freiberufler und Selbständigen in Spanien (Unión de Profesionales y Trabajadores Autónomos de España, kurz: UPTA).

Spanisches Baurecht

Das Baugesetz Nr. 38/1999 vom 5.11.1999 (Ley de Ordenación de la Edificación, kurz: LOE) definiert grundlegende Anforderungen, welche ein Bauwerk erfüllen muss (Artikel 3 LOE). Die technischen Einzelheiten enthält seit März 2006 das technische Baugesetzbuch (Código Técnico de la Edificación, kurz: CTE). Es regelt grundlegende technische Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Ausstattung. Betroffen sind dabei die verschiedenen Bauphasen: die Projektplanung, der Bau selbst, die Instandhaltung und die Erhaltung. Das Baugesetz enthält darüber hinaus Vorschriften zu Genehmigungen (Artikel 5 LOE), zur Abnahme des Bauwerks (Artikel 6 LOE) (vergleiche Abschnitt "Vertragsrecht" dieses Länderberichts), zu Dokumentationspflichten im Hinblick auf das fertige Bauwerk (Artikel 7 LOE), zu den an Bauprojekten Beteiligten (Artikel 8-16 LOE), zur zehn- und dreijährigen Haftung (Artikel 17 LOE) und zur Verjährung (Artikel 18 LOE) (vgl. Abschnitt "Gewährleistungsrecht" dieses Länderberichts).

Technische Normen

Für die Ausarbeitung technischer Normen in Spanien sorgt vor allem die spanische Standardisierungsvereinigung AENOR (Asociación Española de Normalización y Certificación). Diese hat ihre gesetzliche Grundlage in der Königlichen Verordnung Nr. 2200/1995 vom 28.12.1995 (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento de la Infraestructura para la Calidad y la Seguridad Industrial). Der Online-Auftritt von AENOR hält auch eine Suchfunktion zum Auffinden und kostenpflichtigen Bestellen von spanischen Normen (Una Norma Española, kurz: UNE) vor.

Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit

Rechtsgrundlagen

Wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten auch ist Spaniens Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsschutzes stark von Vorgaben auf europäischer Ebene beeinflusst. So musste Spanien diverse Richtlinien ins nationale Recht umsetzen. Beispielsweise seien genannt:

europäische RichtlinieUmsetzung ins spanische Recht
Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Gesetz Nr. 31/1995 vom 8.11.1995 (Ley de Prevención de Riesgos Laborales)
Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der ArbeitKönigliche Verordnung Nr. 1215/1997 vom 18.7.1997 (Real Decreto por el que se establecen las disposiciones mínimas de seguridad y salud para la utilización por los trabajadores de los equipos de trabajo)
Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in ArbeitsstättenKönigliche Verordnung Nr. 486/1997 vom 14.4.1997 (Real Decreto por el que se establecen las disposiciones mínimas de seguridad y salud en los lugares de trabajo)
Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an BildschirmgerätenKönigliche Verordnung Nr. 488/1997 vom 14.4.1997 (Real Decreto sobre disposiciones mínimas de seguridad y salud relativas al trabajo con equipos que incluyen pantallas de visualización)
Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringtKönigliche Verordnung Nr. 487/1997 vom 14.4.1997 (Real Decreto sobre disposiciones mínimas de seguridad y salud relativas a la manipulación manual de cargas que entrañe riesgos, en particular dorso lumbares, para los trabajadores)
Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der ArbeitKönigliche Verordnung Nr. 773/1997 vom 30.5.1997 (Real Decreto sobre disposiciones mínimas de seguridad y salud relativas a la utilización por los trabajadores de equipos de protección individual)
Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der ArbeitKeine Umsetzung, vorhergehende Richtlinien umgesetzt durch Königliche Verordnung Nr. 664/1997 vom 12.5.1997 (Real Decreto sobre la protección de los trabajadores contra los riesgos relacionados con la exposición a agentes biológicos durante el trabajo)
Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der ArbeitKeine Umsetzung, vorhergehende Richtlinien umgesetzt durch Königliche Verordnung Nr. 655/1997 vom 12.5.1997 (Real Decreto sobre la protección de los trabajadores contra los riesgos relacionados con la exposición a agentes cancerígenos durante el trabajo)
Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der ArbeitKönigliche Verordnung Nr. 374/2001 vom 6.4.2001 (Real Decreto sobre la protección de la salud y seguridad de los trabajadores contra los riesgos relacionados con los agentes químicos durante el trabajo)
Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatzkeine konkrete Umsetzung, aber es gibt die Königliche Verordnung Nr. 396/2006 vom 31.3.2006 (Real Decreto por el que se establecen las disposiciones mínimas de seguridad y salud aplicables a los trabajos con riesgo de exposición al amianto)
Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)Königliche Verordnung Nr. 286/2006 vom 10.3.2006 (Real Decreto sobre la protección de la salud y la seguridad de los trabajadores contra los riesgos relacionados con la exposición al ruido)
Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den GesundheitsschutzKönigliche Verordnung Nr. 1627/1997 vom 24.10.1997 (Real Decreto por el que se establecen disposiciones mínimas de seguridad y de salud en las obras de construcción)

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorschriften nennenswert:

System des spanischen Arbeitsschutzes

Zuständig für die Ausarbeitung der Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsschutzes ist die spanische Zentralregierung – konkret das Ministerium für Arbeit und soziale Wirtschaft (Ministerio de Trabajo y Economia Social). Diesem unterstellt ist die Arbeits- und Sozialversicherungsinspektion (Inspección de Trabajo y Seguridad Social). Diese kontrolliert, ob die Normen von den Unternehmen (korrekt) angewandt werden, wird von der Arbeitsinspektion (Inspección de Trabajo y de Seguridad Social, kurz: ITSS) überprüft (Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Gesetz Nr. 23/2015; Artikel 9 Gesetz Nr. 31/1995).

Da im Bereich des Arbeitsschutzes die autonomen Gemeinschaften keine Gesetzgebungskompetenz haben, gelten in ganz Spanien einheitlich dieselben Regelungen und somit Standards. Die Arbeitsinspektion ist eine Behörde des Zentralstaates, ist aber mit diversen Büros in den einzelnen autonomen Gemeinschaften vertreten (Artikel 27 Absatz 1 Gesetz Nr. 23/2015). Sie kontrolliert, ob die Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen (Artikel 12 Nr. 1b Gesetz Nr. 23/2015; Artikel 9 Absatz 1 lit. a Gesetz Nr. 31/1995). Stellt sie im Rahmen der Inspektion Mängel fest, informiert sie hierüber die Arbeitsbehörden (autoridad laboral) der autonomen Gemeinschaften und regt gegebenenfalls das Verhängen einer Strafe an. Diese entscheiden, ob das Unternehmen tatsächlich sanktioniert wird (Artikel 48, 51 und 52 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000).


Verpflichtungen zur Vermeidung von Risiken am Arbeitsplatz

Ein Unternehmer, der einen Arbeitnehmer beschäftigt, hat für dessen Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Hierfür muss er entsprechende Vorkehrungen treffen, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorzubeugen (Artikel 14 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995). Vorbeugungsmaßnahmen sollen sich dabei u.a. an folgenden Prinzipien orientieren: Risiken vermeiden, Risiken bewerten, die sich nicht vermeiden lassen, Ursachen von Risiken bekämpfen, Arbeit an den Arbeitnehmer anpassen, technische Fortschritte beachten, Prävention planen, Arbeitnehmer instruieren (Artikel 15 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995).

Hierzu gehört es beispielsweise einen Plan auszuarbeiten, mittels dessen Arbeitsrisiken vorgebeugt werden soll (plan de prevención de riesgos laborales). Er enthält die Organisationsstruktur, die Verantwortlichkeiten, die Funktionen, die Gewohnheiten, Verfahren, Prozesse und Ressourcen, die notwendig sind, um Risiken im Unternehmen zu vermeiden (Artikel 16 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Für die Verwaltung und Anwendung des Risikoplans ist es zunächst erforderlich, die Risiken zu bewerten und die Vorbeugungsmaßnahmen zu planen (Artikel 16 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995).

Der Unternehmer muss seine Arbeitnehmer über alle sicherheitsrelevanten Aspekte informieren. Hierzu gehören die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit, die Präventions- und Schutzmaßnahmen, Notfallmaßnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmer für ihre Aufgaben hinreichend in Theorie und Praxis geschult sind (Artikel 19 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995).

Den Unternehmer treffen auch Dokumentationspflichten. Hierzu muss er folgende Dokumente ausarbeiten und aufbewahren, damit er sie ggf. der Arbeitsinspektion vorlegen kann (Artikel 23 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995):

  • Plan, mittels dessen Arbeitsrisiken vorgebeugt werden soll gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. a und 16 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995;

  • Bewertung der Risiken für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. b und 16 Absatz 2 lit. a Gesetz Nr. 31/1995, inklusive der Resultate der regelmäßigen Kontrollen der Arbeitsbedingungen;

  • Planung der vorbeugenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. c und 16 Absatz 2 lit. b Gesetz Nr. 31/1995;

  • Ausführung der Gesundheitskontrollen der Arbeitnehmer gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. d und 22 Gesetz Nr. 31/1995;

  • Zusammenhang von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, wenn der Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitstag arbeitsunfähig ist gemäß Artikel 23 Absatz 1 lit. e Gesetz Nr. 31/1995. In diesen Fällen muss der Unternehmer auch die zuständige Arbeitsbehörde schriftlich über die Schäden, die der Arbeitnehmer erlitten hat, informieren (Artikel 23 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995). Arbeitsunfälle müssen online über das System Delt@ gemeldet werden, Berufskrankheiten müssen je nachdem, worüber der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer abgesichert hat, dem Nationalen Institut für soziale Sicherheit (Instituto Nacional de Seguridad Social, kurz: INSS) oder der Berufsgenossenschaft (Mutua Colaboradora con la Seguridad Social) angezeigt werden. Einzelheiten zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten enthält der Abschnitt "Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" dieses Länderberichts zu Spanien.

Sind mehrere Unternehmen an einer Arbeitsstätte tätig, so müssen sie im Bereich der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz zusammenarbeiten (Artikel 24 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Der Unternehmer, der die Kontrolle über die Arbeitsstätte hat, muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die anderen Unternehmen die notwendigen Informationen und Anweisungen für die Vermeidung von Risiken am Arbeitsplatz sowie zu Notfallmaßnahmen erhalten (Artikel 24 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995). Wer Subunternehmen mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt, muss dafür sorgen, dass auch die Subunternehmen die Sicherheitsmaßnahmen einhalten (Artikel 24 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995). Im Rahmen von Bauprojekten organisiert der Sicherheitskoordinator für die Durchführungsphase der Bauarbeiten die Koordinierung zwischen den Unternehmen (Artikel 9 lit. d Königliche Verordnung Nr. 1627/1997) (vgl. auch weiter unten Abschnitt "Besonderheiten für Baustellen" dieses Länderberichts). Einzelheiten sind in der Königlichen Verordnung Nr. 171/2004 vom 30.1.2004 (Real Decreto por el que se desarrolla el artículo 24 de la Ley 31/1995) geregelt.

Auch die Arbeitnehmer treffen Pflichten im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie müssen entsprechend ihrer Möglichkeiten und unter Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen auf ihre eigene Sicherheit und die anderer, die durch ihre Arbeiten betroffen sein könnten, achten (Artikel 29 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Hierfür müssen sie insbesondere ihre Arbeitsmittel entsprechend der Schulung und den Anweisungen durch den Arbeitgeber benutzen, ihre Schutzausrüstung korrekt nutzen und dürfen Sicherheitsmaßnahmen nicht umgehen oder ausschalten. Auch müssen sie ihren direkten Vorgesetzten und die für die Prävention von Risiken am Arbeitsplatz zuständigen Organe im Unternehmen über Umstände, die eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern darstellen, informieren (Artikel 29 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995). Verstöße gegen die Pflichten im Bereich der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz, wird als Nichterfüllung des Arbeitsvertrages mit den in Artikel 58 Absatz 1 (Ley del Estatuto de los trabajadores) vorgesehenen Folgen gewertet (Artikel 29 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995).

Der Unternehmer muss einen oder mehrere hierfür geeignete Arbeitnehmer mit der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz betrauen (Artikel 30 Absatz 1 und 2 und Artikel 31 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995). Bei Unternehmen bis 10 Arbeitnehmer kann der Unternehmer diese Aufgabe übernehmen, sofern er üblicherweise an der betroffenen Arbeitsstätte arbeitet und auch die notwendigen Kenntnisse hat. Das Gleiche gilt, wenn er sogar bis zu 25 Arbeitnehmer beschäftigt, diese aber an einer einzigen Arbeitsstätte tätig sind (Artikel 30 Absatz 5 Gesetz Nr. 31/1995). Ist das Unternehmen zu groß, sind die Risiken oder Gefahren zu groß, als dass einige Arbeitnehmer sich um die Prävention der Risiken kümmern können, braucht der Unternehmer einen Präventionsdienst (servicio de prevención). Diesen kann er entweder intern einrichten oder einen externen Präventionsdienst beauftragen (Artikel 31 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Ein Unternehmer, der keinen externen Präventionsdienst beauftragt hat, muss seinen internen bewerten lassen (Artikel 30 Absatz 6 Gesetz Nr. 31/1995). Die externen Präventionsdienste wiederum benötigen von der Arbeitsbehörde eine Genehmigung (Artikel 30 Absatz 7 Gesetz Nr. 31/1995).

Der Unternehmer muss die Arbeitnehmer rechtzeitig bei bestimmten Fragen zum Arbeitsschutz konsultieren (Artikel 33 Absatz 1 Gesetz Nr. 31/1995); die Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, bei Fragen zur Prävention von Risiken am Arbeitsplatz beteiligt zu werden (Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 Gesetz Nr. 31/1995). Arbeiten in dem Unternehmen oder an der Arbeitsstätte sechs oder mehr Arbeitnehmer, so läuft die Teilhabe der Arbeitnehmer über für diese Fragen speziell eingerichtete Organe im Unternehmen (Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 Gesetz Nr. 31/1995). Hierbei geht es insbesondere um die Präventionsbeauftragten und das Sicherheits- und Gesundheitskomitee:

  • Darüber hinaus gibt es Präventionsbeauftragte (delegados de prevención) im Unternehmen. Sie sind Vertreter der Arbeitnehmer mit spezifischen Funktionen im Bereich der Vorbeugung von Risiken am Arbeitsplatz (Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 36 Gesetz Nr. 31/1995). Sie werden von der Personalvertretung ernannt. Deren Anzahl hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab (Artikel 35 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995).

  • Sicherheits- und Gesundheitskomitee (Comité de Seguridad y Salud) ist ein Konsultationsorgan im Bereich der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz (Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39 Gesetz Nr. 31/1995). Es ist in solchen Unternehmen oder Arbeitsstätten einzurichten, wo 50 oder mehr Arbeitnehmer arbeiten. Es ist paritätisch besetzt: einerseits mit den Sicherheitsbeauftragten, andererseits mit dem Unternehmer und / oder dessen Vertretern in gleicher Zahl wie die Sicherheitsbeauftragten (Artikel 38 Absatz 2 Gesetz Nr. 31/1995). Es kommt quartalsweise oder wenn es angerufen wird, zusammen (Artikel 38 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995).

Besonderheiten für Baustellen

Für den Bausektor gelten neben den allgemeinen Regelungen des Gesetzes Nr. 31/1995 die besonderen Vorschriften der Königlichen Verordnung Nr. 1627/1997 vom 24.10.1997 (Real Decreto 1627/1997 por el que se establecen disposiciones mínimas de seguridad y de salud en las obras de construcción).

Kommen mehrere Projektingenieure (proyectista) bei der Ausarbeitung eines Bauprojektes zum Einsatz, muss der Bauherr (promotor) einen Sicherheitskoordinator für diese Phase des Bauprojektes (coordinator en materia de seguridad y salud durante la elaboración del proyecto de obra) ernennen (Artikel 3 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Wird bei der Durchführung des Bauprojektes mehr als ein Unternehmen eingesetzt, muss der Bauherr auch für diese Phase des Bauprojekts einen Sicherheitskoordinator benennen (coordinator en materia de seguridad y salud durante la ejecución de obra) (Artikel 3 Absatz 2 i.V.m. Artikel 9 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Der Bauherr kann für die Planungs- und Ausführungsphase dieselbe Person als Sicherheitskoordinator wählen (Artikel 3 Absatz 3 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Die Ernennung eines Sicherheitskoordinators befreit ihn nicht von der Haftung als Bauherr (Artikel 3 Absatz 4 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).

Der Bauherr ist verpflichtet in der Planungsphase eine Sicherheits- und Gesundheitsstudie (estudio de seguridad y salud) durch den zuständigen Fachmann (técnico) - oder soweit dessen Benennung erforderlich ist, den Sicherheitskoordinator für die Phase der Ausarbeitung des Bauprojektes - erstellen zu lassen (Artikel 4 Absatz 1 i.V.m. Artikel 5 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997), sofern

  • der Kostenvoranschlag für das Bauprojekt 75 Millionen Pesetas oder mehr entspricht;
  • die Dauer der Bauarbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern wird und zu einem Zeitpunkt mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt sein werden;
  • vom Arbeitsumfang her mehr als 500 Manntage veranschlagt sind oder
  • es um Tunnel- oder Stollenarbeiten, Arbeiten an unterirdischen Leitungen oder Bewässerungskanälen geht.

Andernfalls muss der Bauherr nur eine vereinfachte Sicherheits- und Gesundheitsstudie (estudio básico de seguridad y salud) erstellen lassen (Artikel 4 Absatz 2 i.V.m. Artikel 6 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).

Vertragspartner des Bauherrn (contratista) müssen einen Sicherheits- und Gesundheitsplan (plan de seguridad y salud en el trabajo) ausarbeiten (Artikel 7 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Der Sicherheits- und Gesundheitsplan muss vor Beginn der Bauarbeiten vom Sicherheitskoordinator für die Durchführungsphase der Bauarbeiten - oder sofern es einen solchen nicht gibt, vom Bauleiter (dirección facultativa) - gutgeheißen werden (Artikel 7 Absatz 2 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).

Vertragspartner des Bauherrn, Subunternehmer und selbständige Unternehmer müssen für die Vermeidung von Risiken für die Sicherheit am Arbeitsplatz insbesondere die allgemeinen Prinzipien des Artikels 15 Gesetz Nr. 31/1995 beachten (Artikel 11 Absatz 1 lit. a und Artikel 12 Absatz 1 lit. a Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Sie sind zur Zusammenarbeit nach Artikel 24 Gesetz Nr. 31/1995 verpflichtet (Artikel 11 Absatz 1 lit. c und Artikel 12 Absatz 1 lit. d Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Auch müssen sie die Mindeststandards im Bereich der Sicherheit und Gesundheit, die in Anhang 4 niedergeschrieben sind, einhalten (Artikel 11 Absatz 1 lit. c und Artikel 12 Absatz 1 lit. b Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Darüber hinaus müssen die Vertragspartner des Bauherrn und die Subunternehmer sicherstellen, dass ihre Arbeitnehmer in hinreichendem Maße und auf verständliche Art und Weise über die Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer Sicherheit und Gesundheit informiert sind (Artikel 15 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Selbständige Unternehmer müssen die nach Artikel 29 Gesetz Nr. 31/1995 geltenden Pflichten für Arbeitnehmer einhalten (Artikel 12 Absatz 1 lit. c Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).

An jeder Arbeitsstätte gibt es ein sogenanntes Vorfallbuch (libro de incidentes), welches der Sicherheitskoordinator für die Durchführungsphase der Bauarbeiten - oder sofern es einen solchen nicht gibt, der Bauleiter - führt (Artikel 13 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).

Weitere Informationen zur bei Bauvorhaben nötigen Registrierung nach dem spanischen Gesetz Nr. 32/2006 über Subunternehmer im Baubereich enthält die Rubrik "Register" dieses Länderberichts zu Spanien.

Haftung und Sanktionen

Kommt der Unternehmer seinen Pflichten im Bereich der Prävention von Risiken bei der Arbeit nicht nach, haftet er nach zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Artikel 42 Gesetz Nr. 31/1995). 

Einige Verstöße im Bereich der Arbeitssicherheit werden als Straftaten nach den Vorschriften des spanischen Strafgesetzbuch (= Organgesetz Nr. 10/1995 vom 23.11.1995) (Ley Orgánica del Código Penal) geahndet. Wird eine Geldstrafe verhängt, wird der grundsätzliche Umfang wie im deutschen Strafrecht mittels Tagessätzen bestimmt. Der Tagessatz beträgt mindestens zwei Euro, maximal 400 Euro; bei juristischen Personen beträgt der Tagessatz mindestens 30 Euro, maximal 5.000 Euro. Wenn die Anzahl der Tagessätze in Monaten angegeben wird, wird von 30 Tagessätzen ausgegangen; wird sie in Jahren angegeben, von 360 Tagen (Artikel 50 Absatz 4 Strafgesetzbuch). Konkret geht es um folgende Straftatbestände:

  • Wer unter Verstoß gegen Vorschriften zur Prävention von Gefahren am Arbeitsplatz nicht die notwendigen Mittel zur Verfügung stellt, damit die Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten mit adäquaten Schutzmitteln ausführen können, was dazu führt, dass ihr Leib und Leben in ernsthafte Gefahr gebracht werden, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren oder mit einer Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten rechnen (Artikel 316 Strafgesetzbuch).

  • Wer den Verstoß aus Artikel 316 grob fahrlässig begeht, wird mit einer Strafe, die einen Grad niedriger ist, bestraft (Artikel 317 Strafgesetzbuch).

  • Wird die Tat nach Artikel 316 oder Artikel 317 einer juristischen Person zugerechnet, wird die Strafe den Verantwortlichen auferlegt, sofern diese von dem Verstoß wussten, dagegen vorgehen konnten, dies aber nicht getan haben. Darüber hinaus können Strafen nach Artikel 129 Strafgesetzbuch verhangen werden. (Artikel 318 Strafgesetzbuch).

Darüber hinaus gibt es Verstöße, die als Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften der Königlichen Legislativverordnung Nr. 5/2000 verfolgt werden. Für den Bereich des Arbeitsschutzes sind die Verstöße in den Artikeln 11 bis 13 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000 festgeschrieben. Man unterscheidet zwischen leichten (infracciones leves), schweren (infracciones graves) und sehr schweren (infracciones muy graves) Ordnungswidrigkeiten. Diese Ordnungswidrigkeiten können in drei Stufen sanktioniert werden: mit Minimalstrafe (grado mínimo), mit Durchschnittsstrafe (grado medio) sowie mit Maximalstrafe (grado máximo) (Artikel 39 Absatz 1 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000). Artikel 39 Absatz 3 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000 nennt die Kriterien, die im Bereich des Arbeitsschutzes herangezogen werden, um die Ordnungswidrigkeit einer Stufe zuzuordnen. Bei wiederholten Verstößen kann ein höheres Bußgeld verhängt werden. Es darf allerdings nicht über die Maximalstrafe hinausgehen (Artikel 41 Absatz 2 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000). Im Bereich des Arbeitsschutzes sind konkret bezifferte Bußgelder vorgesehen (Artikel 40 Absatz 2 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000).

Darüber hinaus drohen dem Unternehmer im Falle von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen erhebliche sozialversicherungsrechtliche Sonderzahlungen, sofern der körperliche Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen nicht zur Verfügung standen, nicht benutzt wurden oder sich in schlechtem Zustand befanden oder dass die allgemeinen oder spezifischen Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten wurden. Bei der Bestimmung der Höhe der Sonderzahlung - hierbei geht es um 30 bis 50 Prozent der Geldleistungen, die der Geschädigte im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung erhält - (recargo de las prestaciones económicas derivadas de accidente de trabajo o enfermedad profesional) wird das Alter, das Geschlecht und weitere Eigenschaften des geschädigten Arbeitnehmers berücksichtigt (Artikel 164 Königliche Legislativverordnung Nr. 8/2015 (Real Decreto Legislativo por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social)).

Ist nach Ansicht der Arbeitsinspektion die Sicherheit und Gesundheit der Arbeiter aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzvorschriften unmittelbar einer ernsthaften Gefahr (riesgo grave e inminente) ausgesetzt, kann sie die Arbeiten stoppen (paralización de trabajos) (Artikel 44 Gesetz Nr. 31/1995). In Ausnahmefällen kann die Arbeitsstätte vorübergehend oder sogar dauerhaft geschlossen werden (Artikel 53 Gesetz Nr. 31/1995).

Schließlich können sehr schwere Verstöße im Bereich des Arbeitsschutzes dazu führen, dass der Unternehmer nur noch eingeschränkt an öffentlichen Aufträgen beteiligt werden darf (Artikel 54 Gesetz Nr. 31/1995).

Gegen Sanktionsentscheidungen können die üblichen behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe (recurso) eingelegt werden (Artikel 54 Königliche Legislativverordnung Nr. 5/2000).

Weitere Informationen

Das Nationale Institut für Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Instituto Nacional de Seguridad, Salud y Bienestar en el Trabajo, kurz: INSSBT) stellt auf seiner Internetseite einen Leitfaden zur Evaluierung und Vorbeugung von Risiken im Zusammenhang mit Bauarbeiten (“Guía técnica para la evaluación y prevención de los riesgos relativos a las obras de construcción“) zur Verfügung.

Auch übernimmt das INSSBT die Rolle des spanischen Focal Points im Netzwerk der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Artikel 8 Absatz 3 Gesetz Nr. 31/1995).

Kammern in Spanien

Handelskammern und Handwerkskammern in Spanien

In Spanien gibt es ein Netz von 88 Handels-, Industrie- und Schifffahrtskammern (Cámaras Oficiales de Comercio, Industria, Servicios y Navegación). Das Gesetz Nr. 4/2014 vom 1.4.2014 (Ley Básica de las Cámaras Oficiales de Comercio, Industria y Navegación) regelt, dass natürliche und juristische Personen - egal ob spanisch oder ausländisch -, die in Spanien Handels-, Industrie-, Dienstleistungs- oder Schifffahrtstätigkeiten nachgehen, automatisch Kammermitglied werden. Die Mitgliedschaft ist kostenlos (Artikel 7 Gesetz Nr. 4/2014). Die Dachorganisation der Handels-, Industrie- und Schifffahrtskammern ist die Cámara de Comercio de España (Artikel 20 Gesetz Nr. 4/2014).

In Spanien gibt es keine Handwerkskammern mit Pflichtmitgliedschaft.

Berufsständische Kammern in Spanien

Viele Berufsgruppen sind in Spanien in berufsständischen Kammern (colegios profesionales) organisiert. Sie sind durch das Gesetz Nr.--Nummer 2/1974 vom 13.2.1974 (Ley sobre Colegios Profesionales) reglementiert. Die Mitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer ist dann Voraussetzung für die Ausübung des Berufes, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Artikel 3 Absatz 2 Gesetz Nr. 2/1974). Die berufsständigen Kammern müssen einen Internetauftritt im Sinne eines One-Stop-Shops (ventanilla única) vorhalten, über den man administrative Schritte online oder zumindest von der Ferne aus erledigen kann (Artikel 10 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/1974). Außerdem müssen sie dort kostenlos Zugang zum Register ihrer Mitglieder - getrennt nach natürlichen Personen (registro de colegiados) und juristischen Personen (registro de sociedades profesionales) - bieten (Artikel 10 Absatz 2 Gesetz Nr. 2/1974). Einführende Erläuterungen zu den Gesellschaften von Freiberuflern spanischen Rechts (Sociedades Profesionales) enthält der Abschnitt "Gesellschaftsrecht" dieses Länderberichts. Weitere Hinweise auf berufsspezifische Register enthält der Abschnitt "Register" dieses Länderberichts.

Oftmals agieren die Kammern auch auf Ebene der autonomen Gemeinschaften. In dem Falle sind die berufsständigen Kammern dieser Berufsgruppe in einer Dachorganisation (Consejo General) organisiert. Nachfolgend eine Auswahl von Berufsgruppen, die in berufsständigen Kammern organisiert sind:

  • Architekten: Dachorganisation der spanischen Architektenkammern (Consejo Superior de Colegios de Arquitectos de España)
  • Bauleiter / technische Architekten: Dachorganisation der Kammern der Bauleiter und technischen Architekten (Consejo General de la Arquitectura Técnica de España)
  • Gesundheitspersonal, z.B.--zum Beispiel

    • Apotheker: Dachorganisation der Apothekerkammern (Consejo General de Colegios Oficiales de Farmacéuticos)
    • Ärzte: Dachorganisation der spanischen Ärztekammern (Consejo General de Colegios Oficiales de Médicos de España)
    • Krankenschwestern / Krankenpfleger: Dachorganisation der Kammern des Krankenpflegepersonals in Spanien (Consejo General de Colegios Oficiales de Enfermería de España)
  • Handelsvertreter: Dachorganisation der Handelsvertreter (Colegio General de Colegios de Agentes Comerciales de España, kurz: CGAC)
  • Immobilienmakler: Dachorganisation der Immobilienmakler (Consejo General de los Colegios Oficiales de Agentes de la Propiedad Inmobiliaria, kurz: CGCOAPI)
  • Ingenieure, z.B.

    • Bau- und Elektroingenieur: Kammer der Bau- und Elektroingenieure (Colegio Oficial de Ingenieros de Construcción y Electricidad, kurz: COICE)
    • Tiefbauingenieure: Kammer der Tiefbauingenieure (Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, kurz: CICCP)
    • Telekommunikationsingenieure: Kammer der Telekommunikationsingenieure (Colegio Oficial de Ingenieros de Telecommunicación, kurz: COIT)
    • Industrieingenieure: Dachorganisation der Industrieingenieure (Consejo General de Colegios Oficiales de Ingenieros Industriales, kurz: CGCOII)
  • Notare: Dachorganisation der Notarkammern (Consejo General del Notariado, kurz: CGN)
  • Patentanwälte: Kammer der Patentanwälte (Colegio Oficial de Agentes de la Propiedad Industrial, kurz: COAPI)
  • Prozessanwälte: Dachorganisation der Kammern der Prozessanwälte (Consejo General de Procuradores de España, kurz: CGPE)
  • Rechtsanwälte: Dachorganisation der Rechtsanwaltskammern (Consejo General de la Abogacía Española, kurz: CGAE)
  • Wirtschaftswissenschaftler: Dachorganisation der Kammern der Wirtschaftswissenschaftler (Consejo General de Colegios de Economistas de España)

Eine Übersicht über die Kontaktdaten der Kammern und Verbände finden sich im Abschnitt "Anlaufstellen für Unternehmen" dieses Länderberichts.

Germany Trade & Invest (Stand: August 2023)

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.