Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Vereinigtes Königreich

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte in England und Wales anzusehen sind, stellt sich wie folgt dar:

  • Amtsgericht (County Court) (seit 22.4.2014 gibt es nicht mehr pro Gerichtsbezirk einen County Court, stattdessen gibt es sogenannte County Court Hearing Centre) (Artikel 1 Gesetz Nr.--Nummer 28/1984 (County Courts Act 1984) in der Fassung vom Gesetz Nr. 22/2013 (Crime and Courts Act 2013)
  • Landgericht (High Court) in London (bestehend u.a.--unter anderen aus der Queen's Bench Division und der Chancery Division)
  • Berufungsgericht (Court of Appeal)
  • Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs (Supreme Court of the United Kingdom)

Informationen zum Justizsystem in Nordirland bietet der nordirische Gerichtsdienst (Northern Ireland Courts and Tribunals Service) und zum Justizsystem in Schottland der schottische Gerichtsdienst (Scottish Courts and Tribunals).

Die Zivilverfahrensregeln (Civil Procedure Rules) stellen eine einheitliche Verfahrensordnung für zivilrechtliche Verfahren vor dem County Court, High Court und den Court of Appeal auf (Part 2.1 Civil Procedure Rules).

Die sachliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Gerichte ist sehr offen geregelt. Dem Kläger steht es im Grundsatz frei, ob er eine Klage beim County Court oder beim High Court anhängig macht. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen: So müssen in England die meisten Geldforderungen bis zu 100.000 Pfund Sterling vor dem County Court eingeklagt werden (Artikel 4A Verordnung Nr. 724/1991 (High Court and County Courts Jurisdiction Order 1991)) in der Fassung der Verordnung Nr. 821/2014 (High Court and County Courts Jurisdiction (Amendment) Order 2014). Etwas Anderes gilt allerdings für Schadensersatzforderungen bei Personenschäden. In dem Fall kann der High Court bereits ab 50.000 Pfund Sterling angerufen werden (Artikel 5 High Court and County Courts Jurisdiction Order 1991 in der Fassung der Verordnung Nr. 1014/1999 (High Court and County Courts Jurisdiction (Amendment) Order 1999). Weitere Ausnahmen enthalten beispielsweise Artikel 6 ff.--folgende der aktuellen Fassung der High Court and County Courts Jurisdiction Order 1991.

Für die örtliche Zuständigkeit gibt es in England ebenfalls relativ wenige Regeln, so beispielsweise im Gesetz Nr. 27/1982 (Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982) in der Fassung des Gesetzes Nr. 12/1991 (Civil Jurisdiction and Judgments Act 1991) und dort insbesondere in den Artikel 16 ff. und im Schedule 4. Grundsätzlich kann vor jedem sachlich zuständigen Gericht in England geklagt werden, sofern der Beklagte seinen Wohnsitz in England hat (Artikel 1 Schedule 4 Civil Jurisdiction and Jugdments Act 1982). Außerdem sind besondere und ausschließliche Zuständigkeiten zu beachten (Artikel 2 Schedule 4 Civil Jurisdiction and Jugdments Act 1982).

Das Gericht, bei dem die Klageschrift eingereicht wird, kann den Rechtsstreit vergleichsweise einfach an ein anderes Gericht verweisen. Die Voraussetzungen hierfür sind insbesondere in Part 30 Civil Procedure Rules geregelt.

Die Adressen aller County Courts und des High Court sind im Gerichtsfinder (CourtFinder) des englischen Gerichtsdienstes (Her Majesty's Courts Service) im Internet recherchierbar. Bei der Suche nach dem jeweils zuständigen Gericht ist auch eine Webseite des "Europäischen Gerichtsatlasses für Zivilsachen" hilfreich.

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.