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Zuständige Gerichte

Bevor ein streitiges Verfahren beginnt, muss geklärt werden, welches Gericht zuständig ist.

Germany Trade & Invest (Stand: 17.09.2020)

Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, wo er dies machen kann. Er muss also seine Gegenpartei vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein.

Anschließend muss man sich bewusst machen, an welchem Ort in diesem Staat geklagt werden muss (örtliche Zuständigkeit). Gleichzeitig muss man wissen, ob es (zum Beispiel wegen der Höhe der Forderung oder des besonderen Gegenstandes des Streits) speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden. Dies bezeichnet man als sachliche Zuständigkeit.


Internationale Zuständigkeit

Zunächst ist zu klären, ob deutsche oder finnische Gerichte zuständig sind.

Bei Streitigkeiten zwischen finnischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EU--Europäische Union) Nr.--Nummer 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung oder EuGVVO). 

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu regeln. Auch wenn gemäß Artikel 25 Brüssel-Ia-Verordnung nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ratsam. Allerdings kann sich bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, deren Unwirksamkeit ergeben. 

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 4 Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Artikel 7 Brüssel-Ia-Verordnung zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Finnland).

Denkbar sind im Ergebnis folgende Fälle, in denen in Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit finnischen Dienstleistern vor einem finnischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: Der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Finnland.
  3. Besonderheit: Wurde die Dienstleistung in Finnland erbracht oder hätte sie nach dem Vertrag in Finnland erbracht werden müssen, so kann auch vor einem finnischen Gericht geklagt werden.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des finnischen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den nationalen Vorschriften des finnischen Rechts.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Wenn finnische Gerichte zuständig sind, ist die Frage nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu klären. 

Grundsätzlich ist für zivilrechtliche Streitigkeiten - auch zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern - in Finnland in sachlicher Hinsicht das Amtsgericht (käräjäoikeus / tingsrätt) zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz bzw.--beziehungsweise registrierten Sitz oder Sitz der Hauptverwaltung der beklagten Person oder des beklagten Unternehmens. Hierzu gibt es jedoch einige Ausnahmen. So kann etwa bei Klagen auf Grund einer deliktischen Handlung auch das finnische Amtsgericht des Ortes angerufen werden, an dem diese Handlung ausgeführt wurde oder an dem der Schaden eingetreten ist.

Die hier genannten Zuständigkeiten finden ihre Grundlage in Kapitel 1 § 2 und Kapitel 10 §§ 1, 2, 7 des finnischen Zivilverfahrensgesetzbuches (Oikeudenkäymiskaari / Rättegångs Balk, Gesetz Nr.--Nummer 4/1734). Eine (allerdings nicht aktuelle) englische Übersetzung dieses Gesetzes hält das offizielle finnische Gesetzesportal Finlex online vor.

Rechtsmittel

Welche Rechtsmittel gibt es in Finnland gegen Entscheidungen finnischer Amtsgerichte.

Für Berufungen gegen Urteile finnischer Amtsgerichte ist eines der sechs Berufungsgerichte Finnlands (Hovioikeus / Hovrätt) zuständig.

Gegen die Berufungsentscheidung kann noch ein weiteres Rechtsmittel zum Obersten Gerichtshof Finnlands (Korkein oikeus / Högsta domstolen) eingelegt werden. Dieses muss jedoch vom Obersten Gerichtshof selbst zuvor zugelassen werden (Kapitel 30 §§ 1, 2 des finnischen Zivilverfahrensgesetzbuches).

Weitere Informationen zur Gerichtsbarkeit in Finnland finden Sie auf dieser englischsprachigen Seite der finnischen Gerichtsverwaltung.

Germany Trade & Invest (Stand: 17.09.2020)

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