Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Lettland

Zuständige Gerichte

Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)

Für den Fall, dass der deutsche Unternehmer gezwungen ist, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen, muss er den lettischen Dienstleistungserbringer vor dem zuständigen Gericht verklagen. Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen.

Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein. Die Frage nach dem Ort, an dem in diesem Staat geklagt werden kann bezeichnet man als örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts.

Schließlich bleibt noch zu klären, ob es speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden (sachliche Zuständigkeit). Hierfür können beispielsweise Art oder Höhe der Forderung ausschlaggebend sein.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen lettischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der sogenannten EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen.

Auch wenn gemäß Artikel 25 EuGVVO nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch ratsam. Auch bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich deren Unwirksamkeit bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, ergeben.

Über spezifisch verbraucherschutzrelevante Themen bezüglich der internationalen Zuständigkeit informiert die Rubrik "Verbraucherschutz".

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 4 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Einen detaillierteren Überblick über die EuGVVO bietet ein EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.

Denkbar sind im Ergebnis also Fälle, in denen bei Streitigkeiten deutscher Dienstleistungsempfänger mit lettischen Dienstleistern vor einem lettischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine (wirksame) Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor oder
  2. beim Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich die internationale Zuständigkeit des lettischen Gerichts ggf.--gegebenenfalls direkt aus der EuGVVO ableiten.

In diesen Fällen stellt sich für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Frage, nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des lettischen Gerichts.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die allgemeine örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch nach lettischem Recht zunächst nach dem Wohnsitz des Beklagten, bei juristischen Personen nach deren Sitz (Artikel 26 der lettischen Zivilprozessordnung Civilprocesa likums, abgekürzt lett.ZPO).

Ausnahmen hiervon wie beispielsweise der ausschließliche Gerichtsstand der Belegenheit von Immobilien werden in den Artikeln 27-29 lett.ZPO geregelt.

Das lettische Recht sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer sog.--sogenannten Gerichtsstandsvereinbarung (Līgumiskā piekritība) vor. Demnach kann eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende gerichtliche Zuständigkeit grundsätzlich vereinbart werden (Artikel 30 lett.ZPO). Dies ist jedoch nur möglich, soweit es sich nicht um zwingende gesetzliche Bestimmungen des Gerichtsstandes handelt.

Hinsichtlich der sachlichen Gerichtszuständigkeit gilt in Lettland zunächst die Regel, dass die Bezirks- und Stadtgerichte erstinstanzlich zuständig sind (Artikel 24 lett.ZPO). Davon abweichend ist eine Zuständigkeit der Regionalgerichte in diesen Fällen gegeben (Artikel 25 lett.ZPO):

  • Streitwert liegt über 150.000 Ls (etwa 213.000 EUR)
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rechten an Immobilien
  • Angelegenheiten im Zusammenhang mit gewerblichem Rechtsschutz

Ein Suchdienst für das jeweils zuständige Gericht steht im Internet auf den Seiten des sog. Europäischen Justizportales zur Verfügung (Länderauswahl: Lettland).

Rechtsmittel

Der Aufbau des lettischen Gerichtssystem ist in der Verfassung (Artikel 82) vorgegeben und im Gerichtsverfassungsgesetz vom 15.12.1992 (Likums par tiesu var) sowie in den Prozessordnungen festgeschrieben.

Lettland verfügt demnach über ein Drei-Stufen-Gerichtssystem:

  • Bezirks- bzw.--beziehungsweise Stadtgerichte (Rajona (pilsētas) tiesas)
  • Regionalgerichte (Apgabaltiesas)
  • Oberster Gerichtshof (Augstākā tiesa)

Fachgerichtsbarkeiten wie etwa in Arbeitssachen oder in Handelssachen gibt es in Lettland nicht.

Das erstinstanzliche Urteil kann innerhalb einer Frist von 20 Tagen unter Angabe von Gründen für seine Unrichtigkeit angegriffen werden. Dabei ist das Gericht, welches das Urteil erlassen hat (regelmäßig das Bezirks- bzw. Stadtgericht) auch der Adressat des Rechtsmittels. Nach einer erneuten Prüfung wird die Sache dann an das Gericht der nächsthöheren Instanz (in der Regel das Regionalgericht) weitergegeben.

Dieses Berufungsgericht überprüft die Sache erneut und erlässt eine Entscheidung. Gegen dieses Berufungsurteil kann dann innerhalb von 30 Tagen in der sog.--sogenannten Kassationsinstanz vorgegangen werden.

Hat in Lettland das Regionalgericht als erste Instanz entschieden, ist die Zivilkammer des Obersten Gerichts die Berufungsinstanz; der Senat des Obersten Gerichts ist in dieser Konstellation dann die Kassationsinstanz.

Gemäß Artikel 82 der lettischen ZPO besteht in Zivilprozessen kein Anwaltszwang.

Weitergehende Informationen zur Gerichtsorganisation in Lettland enthält das sog. Europäische Justizportal.

Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.