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Rechtsbericht | Griechenland | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Das griechische Arbeitsrecht basiert nicht auf einem einheitlichen Gesetzeswerk und unterliegt ständigen Änderungen.

Von Christina Iliadou (AHK Griechenland), Michaela Balis | Athen

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick

Vergütung: Freie Vereinbarung möglich; auch durch Einzel-, Kollektiv- und Unternehmenstarifverträge oder durch Bestimmungen zum Mindestlohn in Nationalen Tarifverträgen geregelt

Mindestlohn: 780,00 Euro für Angestellte; außer es gelten Branchentarifverträge

Arbeitsstunden pro Woche: 40 Stunden

Regelarbeitstage pro Woche: 5 Tage – können ggfs. auch 4 Tage oder 6 Tage sein. Der sechste Tag wird mit einem 40-prozentigen Zuschlag entlohnt

Zulässige Mehrarbeit: 5 Stunden pro Woche; die Mehrarbeit wird mit einem 20-prozentigen Zuschlag zum normalen Stundenlohn entlohnt

Zulässige Überstunden: Bis zu 150 Stunden jährlich; die Überstunden werden mit einem 40-prozentigen Zuschlag zum normalen Stundenlohn entlohnt. In bestimmten Fällen können Unternehmen eine Sondergenehmigung für über 150 Stunden jährlich erhalten. Diese Überstunden werden mit einem 60-prozentigen Zuschlag zum normalen Stundenlohn entlohnt. 

Unzulässige Überstunden: Wenn nicht alle Voraussetzungen und administrativen Verfahren für die Anmeldung der Überstunden eingehalten werden, gelten diese als unzulässig. Diese Überstunden werden mit einem 120-prozentigen Zuschlag zum normalen Stundenlohn entlohnt. 

Bezahlte Feiertage: Alle gesetzlich vorgesehenen Feiertage

Bezahlte Urlaubstage: 20 bis maximal 30 Tage

Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt): In privaten Unternehmen wird zu Weihnachten ein 13. Gehalt sowie zu Ostern und im Sommer jeweils zusätzlich ein halbes Gehalt gezahlt.

Tage mit bezahltem Arbeitsausfall: Variabel; Pflege eines erkrankten Kindes und Familienmitglieds, Eheschließung, Todesfall in der Familie

Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: Arbeitgeber zahlt bis zu einem Monat. Danach zahlt der Sozialversicherungsträger bis zu 720 Tage, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Probezeit: grundsätzlich 12 Monate (Gesetzesentwurf 2023: 6 Monate), Abfindung bei Kündigung erst nach 12 Monaten. Bei fester Einstellung gilt der Beginn der Probezeit als Einstellungsdatum. Die Probezeit ist nicht verpflichtend. Sie muss zwischen beiden Parteien abgestimmt werden.

Quelle: Recherche AHK Griechenland 2023; Recherche Germany Trade & Invest 2023

An folgenden gesetzlichen Feiertagen darf nicht gearbeitet werden: 1. Januar, 6. Januar, 25. März, Ostermontag, 1. Mai, 15. August, Nationalfeiertag am 28. Oktober und am 25. sowie 26. Dezember (Art. 60 Gesetz 4808/2021). Neben diesen Feiertagen gibt es noch die Feiertage aufgrund des Gewohnheitsrechts: Rosenmontag, Karfreitag und Pfingstmontag. Jedes Jahr kann der Arbeitsminister oder, im Fall von regionalen Feiertagen, der Gouverneur fünf weitere Feiertage bestimmen.

Die Rechtsgrundlage zur Regelung des Urlaubs ist in der aktuellen Fassung des Gesetzes 539/45 niedergeschrieben. Hier wurden auch die Änderungen, die unter anderem die Gesetze 4611/2019 und 4808/2021 einführten, erfasst. Sofern in einem Tarif-, Einzelarbeitsvertrag oder in Sondergesetzen für Arbeitnehmende günstigere Vorschriften vorgesehen sind, haben diese Vorrang. Der Urlaubsanspruch besteht ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (im ersten Jahr anteilig entsprechend der Beschäftigungsdauer). Das Kalenderjahr gilt als Grundlage für die Erteilung des gesetzlichen Urlaubs. Auch im Jahr, in dem die Beschäftigung des Arbeitsnehmenden endet, stehen ihm Urlaub und Zuschläge anteilig zu.

Während die Arbeit an Sonntagen grundsätzlich verboten ist, gibt es einige Ausnahmen, beispielsweise in der Gastronomie oder in der Hotellerie. Das Gesetz 4808/2021 listet in Art. 63 weitere Ausnahmen, unter anderem für Angestellte in Unternehmen aus der Logistikbranche oder in Rechenzentren sowie Kurierdienste. Im Einzelhandel gibt es fünf verkaufsoffene Sonntage pro Jahr.

Rechtsgrundlagen

Das griechische Arbeitsrecht ist nicht in einem einzigen Gesetzeswerk kompakt niedergeschrieben. Relevant sind einige Vorschriften des Zivilrechts (insbesondere Art. 648 bis 680 des Griechischen Zivilgesetzbuches, GZGB), einschlägige arbeitsrechtliche Gesetze oder sonstige Spezialvorschriften, auch öffentlich-rechtlicher Natur.

In den letzten Jahren sind zahlreiche Änderungen hinzugekommen, beispielsweise durch die Regelungen der Gesetze Nr. 4093/2012, Nr. 4756/2020 und Nr. 4799/2021. Im Juni 2021 verabschiedete das griechische Parlament ein neues Arbeitsschutzgesetz 4808/2021.

Das griechische Parlament verabschiedete Ende September 2023 ein neues Arbeitsgesetz, G. 5053/2023, FEK 158/Α/26-9-2023. Das Gesetz setzt unter anderem die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in nationales Recht um.

Vertragsabschluss - Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Arbeitgeber müssen bei der Einstellung ihrer Mitarbeitenden bestimmte Formalitäten beachten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsamt innerhalb von acht Tagen über ein neues Beschäftigungsverhältnis zu informieren und den zuständigen Sozialversicherungsträger für Angestellte zu benachrichtigen.

In Griechenland wird mit dem neuen Arbeitsgesetz G.5053/2023 die Schriftform des Arbeitsvertrages oder mindestens die Verschriftlichung der Hauptbestandteile des Arbeitsvertrages verpflichtend. 

Diese schriftliche Mitteilung oder der Arbeitsvertrag muss binnen einer Woche beziehungsweise eines Monats dem Mitarbeitenden vorgelegt werden. Gemäß Art. 2 Präsidialdekret 156/94 und dem noch zu verabschiedenden Arbeitsgesetz von 2023 müssen unter anderem folgende Angaben enthalten sein:

  1.  Vertragsparteien
  2.  Arbeitsplatz
  3.  Sitz des Arbeitgebers
  4.  Stellenbeschreibung/Art der Tätigkeit
  5.  Beginn des Arbeitsverhältnisses und Dauer, falls befristet
  6.  Urlaubstage
  7.  Allgemeine Regelungen über die Abfindung im Falle der Kündigung
  8.  Versicherungsträger
  9.  Gehalt
  10.  Zeitliche Dauer der Tätigkeit, Tages- und Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers
  11.  Maßnahmen zur Weiterbildung
  12.  Tarifvertrag (sofern vorhanden)
  13.  Regelungen zur Telearbeit, gemäß Art. 5 Gesetz 3846/2010.

Vertragsbeendigung 

Arbeitsverhältnisse können durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers oder der Beschäftigten (Art. 669 f. GZGB), einen Aufhebungsvertrag zwischen beiden, den Tod des Mitarbeitenden (Art. 675 GZGB) oder Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Art. 669 GZGB) enden. Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen. Setzt der Mitarbeitende seine Arbeitsleistung nach Zeitablauf fort und duldet der Arbeitgeber dies, so gilt der Arbeitsvertrag gemäß Art. 671 GZGB konkludent als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist der häufigste Fall die Kündigung ohne Einhaltung einer Frist. In diesem Fall wird den Beschäftigten eine Abfindung ausgezahlt. Seit dem 1. Juli 2019 müssen Abfindungszahlungen bargeldlos und netto an den Mitarbeitenden erfolgen. Die öffentlichen Abgaben werden an die Verwaltung ausgezahlt. Arbeitnehmer, die weniger als zwölf Monate beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Zahlung einer solchen Abfindung.

Gemäß Gesetz 4623/2019 muss für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwar kein triftiger Grund vorliegen, jedoch darf kein Rechtsmissbrauch stattfinden. Zur Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages muss gemäß Art. 672 GZGB ein wichtiger und gerechtfertigter Grund vorliegen. Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet, innerhalb von vier Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsamt (DYPA) über die Kündigung zu informieren. Das geht auch elektronisch über das Informationssystem ERGANI

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