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Zollbericht Ruanda Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote, Genehmigungen und Lizenzen

Zu beachten sind Einfuhrverbote und Beschränkungen. Besondere Vorschriften gelten unter anderem für Nahrungsmittel, pharmazeutische Produkte und medizinische Geräte.

Von Andrea Mack

Einfuhrverbote

Laut Zollgesetz (Second Schedule - Prohibited and Restricted Imports Generally, Part A - Prohibited goods) gilt ein Einfuhrverbot in allen EAC-Ländern beispielsweise für folgende Waren:

  • Fälschungen aller Art, Falschgeld
  • pornografisches Material
  • Streichhölzer, mit weißem Phosphor hergestellt
  • gesundheitsschädliche Erzeugnisse wie destillierte Alkoholika, quecksilberhaltige Seifen und Kosmetika
  • international regulierte Narkotika
  • Gefahrmüll und seine Entsorgung gemäß der Basler Konvention
  • gebrauchte Reifen für leichte Nutzfahrzeuge und Pkw
  • bestimmte Agrar- und Industriechemikalien
  • bestimmte Arten von Waffen und militärischer Ausrüstung
  • Kunststoffartikel zum Befördern oder Verpacken von Waren mit einer Größe von weniger als 30 Mikrometer
  • gebrauchte Unterkleidung.

Bereits seit 2008 verbietet Ruanda die Herstellung, Einfuhr, Nutzung und den Verkauf von Kunststofftragetaschen aus Polyethylen, seit 2019 gilt dies auch für Einwegplastik.

Darüber hinaus dürfen Rechtslenker-Fahrzeuge nicht importiert werden. Bei der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen gibt es aktuell keine Altersbeschränkung, seit 2019 müssen Fahrzeuge in Ruanda jedoch mindestens die europäische Abgasnorm Euro 4 erfüllen.

Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen

Waren, die gemäß dem Zollgesetz der EAC (Second Schedule, Part B - Restricted goods) Einfuhrbeschränkungen unterliegen, erfordern eine Einfuhrgenehmigung der jeweils zuständigen nationalen Behörde.

Davon betroffen sind unter anderem:  

  • Postfrankiermaschinen
  • vom Washingtoner Artenschutzabkommen CITES erfasste gefährdete Tiere, Pflanzen und deren Produkte sowie Fallen für Wildtiere
  • unbearbeitete Edelmetalle und Edelsteine
  • Waffen und Munition, Panzer sowie Teile davon
  • verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren
  • ozonschädigende Substanzen
  • gentechnisch veränderte Produkte
  • nicht heimische Fischarten oder deren Laich
  • international regulierte psychotrope Stoffe
  • gebrauchte Reifen
  • historische Artefakte
  • Sprengstoffe und pyrotechnische Artikel.

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wurde 2018 die ruandische Nahrungs- und Arzneimittelbehörde FDA (Rwanda Food and Drugs Authority) gegründet. Die Behörde überwacht die Einhaltung von Qualitätsstandards für folgende Produkte: Human- und Tierarzneimittel, Impfstoffe, vorverpackte Lebens- und Futtermittel, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, giftige Substanzen, medizinische Kosmetika, Medizinprodukte, Labor- und Haushaltschemikalien, Pestizide, Tabak und Tabakerzeugnisse. Für diese Erzeugnisse ist eine Registrierung bei der Rwanda FDA erforderlich.

Besonders strenge Vorschriften gelten für vorverpackte Lebensmittel, pharmazeutische Produkte und medizinische Geräte. Nur Unternehmen oder Personen, die bei der FDA registriert sind, dürfen Lebensmittel in Ruanda einführen, herstellen, verkaufen und vertreiben. Für jede einzelne Einfuhr ist ein Visum (import visa) und eine Importlizenz zu beantragen. Dies gilt auch für nicht registrierungspflichtige Lebensmittelprodukte.

Desgleichen muss für pharmazeutische Produkte oder medizinische Geräte, die in Ruanda verkauft oder vertrieben werden sollen, bei der Rwanda FDA für jede Einfuhrsendung ein Visum und eine Importlizenz beantragt werden. Hierfür sind neben anderen Dokumenten eine Bescheinigung der guten Herstellungspraxis (GMP), Testberichte oder Konformitätszertifikate vorzulegen.

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Anforderungen

Für Nutztiere ist vorab eine Einfuhrgenehmigung der Landwirtschaftsbehörde (Rwanda Agriculture Board) einzuholen. Für Tierprodukte wird im Vorfeld eine Einfuhrgenehmigung der Rwanda Agriculture and Livestock Inspection and Certification Services (RALIS), die dem Landwirtschaftsministerium unterstehen, benötigt. Einfuhren von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen müssen von einem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis, Ursprungszeugnis und gegebenenfalls Analysenzertifikat des Ausfuhrlandes begleitet sein.

Waren pflanzlicher Herkunft werden einer Schädlingsrisikoanalyse unterzogen und erfordern ebenfalls eine Vorab-Einfuhrgenehmigung von RALIS, die auch elektronisch über das eRalis-Portal beantragt werden kann. Für Pflanzen und pflanzliche Produkte ist ein im Exportland erstelltes amtliches Pflanzengesundheitszeugnis, Ursprungszeugnis und gegebenenfalls ein Analysenzertifikat vorzulegen. Im Falle einer neuen Kultur/Sorte gelten die Registrierungsverfahren für neue Sorten gemäß dem Saatgutgesetz. Bei Ankunft inspiziert die Aufsichtsbehörde RICA (Rwanda Inspectorate, Competition and Consumer Protection Authority) die Sendungen und gibt sie frei, wenn alle Einfuhranforderungen erfüllt sind.

Das Rwanda Trade Portal bietet Zugang zu Schritt-für-Schritt-Anleitungen für Abfertigungsformalitäten für die am meisten gehandelten Warengruppen.

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