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Zollbericht EAWU Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen

Sanitär-epidemiologische-, Veterinär- und Phytosanitärkontrolle

Einige Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

Sanitär-epidemiologische Kontrolle 


Die Waren, die einheitlichen sanitär-epidemiologischen und hygienischen Anforderungen im Zollgebiet der EAWU unterliegen, werden in einem Register in drei Produktgruppen unterteilt (Entscheidung der Kommission der Zollunion Nr. 299 vom 28. Mai 2010):

I. Waren, die einer Überwachung bzw. Kontrolle unterliegen: beispielsweise Lebensmittel, Parfümerie- und Kosmetikartikel, Pestizide, Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe

II. Waren, die staatlich registriert werden müssen: beispielsweise Kindernahrung, Hygieneartikel für Erwachsene, Haushaltschemikalien

III. Registrierungsfreie Waren: beispielsweise Proben/Muster oder Waren zur humanitären Hilfe

Für Waren, die einer sanitär-epidemiologischen Untersuchung unterliegen, ist eine staatliche Registrierung erforderlich. Diese wird beim "republikanischen Zentrum für Hygiene, Epidemiologie und öffentliche Gesundheit" beantragt. Die Bescheinigung über die staatliche Registrierung wird grundsätzlich vom belarussischen Importeur bei der Behörde beantragt. Der Exporteur muss seinerseits - je nach Warenart - einige Dokumente zur Verfügung stellen wie technische Unterlagen, Laboruntersuchungen und Gebrauchsanweisungen, um die Registrierungsprozedur durchzuführen.

Neben der einheitlichen sanitär-epidemiologischen Kontrolle erfordert die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse nach Regeln der EAWU auch ein sanitär-hygienisches Gutachten. Darunter fallen unter anderem bestimmte Lebensmittel wie Speisefette, Gewürze, Wurst und Milchprodukte, aber auch Kinderbekleidung, Kosmetik, Haushaltschemikalien und bestimmte Baumaterialien. Das sanitär-hygienische Gutachten ist für Waren, die in der EAWU hergestellt wurden und die von der EAWU gestellten Anforderungen in Form der sanitär-epidemiologischen Registrierung oder Konformitätsbewertung erfüllen, nicht erforderlich. Zuständig ist ebenfalls das staatliche Hygienezentrum sowie die regionalen Hygienezentren.

Veterinäre Kontrolle


Die Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch, zubereitetem Futter und vielen Produkten tierischen Ursprungs unterliegt der veterinären Kontrolle durch das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung. Entsprechende Einfuhrgenehmigungen erteilt die Abteilung der veterinären und Nahrungsmittelaufsicht. Eine Genehmigung wird für die Dauer eines Jahres ausgestellt.

Zudem hat Belarus zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten der EAWU ein gemeinsames Kontrollverfahren für die Einfuhr von tierischen Produkten in einem Abkommen festgelegt. Danach müssen die Waren noch vor der Einfuhr registriert werden. Die genaue Auflistung der Waren, die der veterinären Kontrolle unterliegen ist in der Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 18. Juni 2010 Nr. 317 (zuletzt geändert am 29. Juni 2021) festgelegt. Die Waren können nur an bestimmten Grenzpunkten eingeführt und abgefertigt werden. 

Neben einer Einfuhrgenehmigung muss die Lieferung der Ware von einem Veterinärgesundheitszeugnis begleitet werden. Derzeit gibt es 45 Formen, die für die jeweiligen Waren gelten. Einen Überblick über die jeweiligen gültigen Formen finden Sie in den Regularien der Eurasischen Wirtschaftskommission. 

Wird die Einfuhr von einem nicht der Warenart entsprechenden veterinären Gesundheitszeugnis begleitet, kann die Ware nicht in die EAWU eingeführt werden. In Deutschland ist das betreffende kommunale Veterinäramt für die Ausstellung solcher Gesundheitszeugnisse zuständig. Ein ausländischer Herstellerbetrieb muss in ein entsprechendes Register eingetragen werden, um seine Waren, die einer veterinären Überwachung unterliegen, in die EAWU einführen zu dürfen. Veterinärpräparate sowie Futtermittelzusatzstoffe müssen bereits vor Beantragung der Einfuhrgenehmigung staatlich registriert sein.

Phytosanitäre Kontrolle


Die Einfuhr von Saatgut, Getreide, Obst, Gemüse, Holz und Holzwaren, Schnittblumen und ähnlichen Erzeugnissen unterliegt der phytosanitären Kontrolle durch das Ministerium für Landwirtschaft. Die betroffenen Waren müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Exportlandes begleitet werden, das nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen ausgestellt wird. In Deutschland sind die Pflanzengesundheitsdienste für die Kontrolle der zu exportierenden Ware und Ausstellung des Zeugnisses zuständig. Die für ein Bundesland zuständige regionale Stelle ist bei dem amtlichen Pflanzenschutzdienst der Bundesländer zu finden. 

Verpackungsmaterial und Ladungsträger aus Holz müssen keimbefreit und entsprechend markiert sein. Belarus erkennt die Regelungen für Holzverpackungsmaterial im Internationalen Handel (ISPM Nr. 15) an. Für eingeführte Holzverpackungen ohne entsprechende Markierung werden Maßnahmen wie Befreiung von Schadorganismen, Rückgabe, Vernichtung oder Durchführung einer phytosanitären Kontrolle veranlasst.

Die Liste der betroffenen Waren in deutscher Sprache und weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des Julius-Kühn-Instituts vorhanden. 

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