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Zollbericht Ägypten Einfuhrverbote und Beschränkungen

Marktzugang für Kfz und Medizinprodukte

Für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Medizinprodukten sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. 

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Pharmazeutische Erzeugnisse und Medizinprodukte

Hersteller und Importeure von Nahrungsergänzungsmitteln, Medikamenten und deren Rohstoffen (Wirkstoffe und Vorprodukte), Biozidprodukten, Kosmetika, medizinischen Ausrüstungen und Hilfsmitteln müssen ihre Produkte bei der Central Administration of Pharmaceutical Affairs (CAPA) im Gesundheitsministerium registrieren, um eine Marktzulassung zu erhalten. Gegebenenfalls ist auch eine Registrierung des Herstellers oder des Exporteurs notwendig.

Betäubungs- oder psychotrope Stoffe und deren Vorprodukte sind genehmigungspflichtig. Eine Vielzahl von Waren wird erst nach erfolgreicher Eingangsinspektion von der CAPA für den ägyptischen Markt freigegeben.

Auch die Einfuhr von medizinischen Geräten bis hin zu Sanitätsartikeln bedarf einer Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Der Importeur medizinischer Geräte muss den Nachweis erbringen, dass diese fabrikneu sind und er über einen Kundenservice für seine Produkte inklusive Wartung, Ersatzteilbeschaffung und Reparatur verfügt. Das Gesundheitsministerium verbietet die Einfuhr von gebrauchter und aufgearbeiteter Medizintechnik. Dies gelte auch für gespendete medizinische Ausrüstungen.

Kraftfahrzeuge

Für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen sind neben der üblichen Zollanmeldung eine spezielle Zollerklärung für Kfz sowie eine Einfuhrgenehmigung des Transportministeriums erforderlich. Personenkraftwagen, die für den ägyptischen Markt vorgesehen sind, müssen außerdem eine Herstellererklärung mit folgenden Angaben vorweisen:

  • Fahrgestell- und Motornummer
  • Bestätigung, dass das Fahrzeug für die klimatischen  Bedingungen in Ägypten geeignet ist
  • geeigneter Kraftstoff
  • Produktionsdatum oder -zeitraum.

Gebrauchte Personenkraftwagen (PKW) dürfen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht älter als ein Jahr sein. Der Zollsatz für PKW (HS 8703) mit Ursprung in der EU beträgt null Prozent. Für PKW mit anderem Ursprung gelten Zollsätze von bis zu 135 Prozent. Das neue Zollgesetz gewährt in Artikel 46 eine Zollermäßigung für Kfz, die nicht älter als ein Jahr sind und für private Zwecke oder nach Erhalt einer Genehmigung für den Weiterverkauf eingeführt werden.

Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 14 Prozent. Zusätzlich dazu fällt je nach Hubraum eine weitere Steuer (schedule tax) in Höhe von 1, 15 oder 30 Prozent an.

Im Februar 2022 hat das Ministerium für Handel und Industrie die Einfuhrbestimmungen für PKW verschärft. Das entsprechende Dekret bezieht sich auf PKW der Fahrzeugklasse M1, die zu Handelszwecken in Ägypten eingeführt werden. Laut Dekret sind dies Kraftfahrzeuge mit höchstens sieben Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Für die Freigabe dieser Fahrzeuge durch den ägyptischen Zoll müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es müssen zertifizierte Wartungsstellen vorhanden sein. Deren Kapazitäten müssen proportional zur Anzahl jährlich verkaufter Fahrzeuge auf dem lokalen Markt stehen.
  • Die wichtigsten Ersatzteile in Bezug auf den Wartungsplan der Hersteller müssen für mindestens 15 Prozent der Fahrzeuge verfügbar sein.
  • Das Fahrzeug muss mindestens zwei Airbags haben. 

Ab 25. November 2022 sind außerdem die Vorgaben aus dem ägyptischen Standard Nr. 3368 aus 2020 bezüglich der Fahrzeug-Identifikationsnummern zu beachten (Dekret Nr. 250/2022 des Handelsministeriums).

Die Einfuhr gebrauchter Elektrofahrzeuge ist nicht erlaubt. Laut einer Mitteilung des ägyptischen Ministeriums für Handel und Industrie dürfen Elektrofahrzeuge nur im Zeitraum des Modelljahres eingeführt werden.

Gebrauchte Kraftfahrzeugteile dürfen nicht eingeführt werden. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, zum Beispiel für Türen, Motoren, Differentiale und Felgen.

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