Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Äthiopien

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Äthiopien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement. 

  • Das Rechtssystem Äthiopiens enthält Elemente verschiedener westlicher Rechtssysteme.

    Allgemeines

    Die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien (Federal Democratic Republic of Ethiopia; fortfolgend Äthiopien) ist ein föderaler Staat (siehe Art. 1 der Verfassung 1995). Das Land, das im Osten Afrikas gelegen ist und zum sogenannten Horn von Afrika gehört, war nie kolonialisiert, aber von 1936 bis 1941 durch Italien besetzt. 

    Die politische Lage im Land ist aktuell schwierig. Am 2. November 2021 wurde ein landesweiter Ausnahmezustand verhängt. Die militärischen Auseinandersetzungen zwischen der äthiopischen Regierung und mehrerer Volksstämme weiten sich aus. Das Auswärtige Amt warnt derzeit vor Reisen nach Äthiopien und hat deutsche Staatsangehörige aufgefordert, das Land zu verlassen.

    Wer langfristig Interesse an einem Auslandsengagement in Äthiopien hat, sollte sich im Vorfeld über das geltende Recht vor Ort informieren. Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

    Neben der vorliegenden Kurzinformation ist und bleibt Rechtsrat vor Ort unverzichtbar. Ohne die Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Anwalt im Land kann eine chancenreiche Perspektive schnell zu einer riskanten Herausforderung werden.

    Empfehlenswert ist zudem die frühzeitige Einbindung der nationalen Investitionsbehörde,  der Ethiopian Investment Commission (EIC).

    Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

    Äthiopien ist Mitglied unter anderem folgender internationaler Organisationen:

    Äthiopien ist außerdem Teil der G20 Compact with Africa-Initiative.

    Gesetze und Rechtsquellen

    Das Rechtssystem Äthiopiens hat Einflüsse verschiedener westlicher Rechtssysteme erfahren. Rechtsquellen sind  die Verfassung (Constitution), Parlamentsakte (Proclamations), Verordnungen (Regulations) und Richtlinien (Directives).

    Rechtsvorschriften stehen im Internet unter anderem unter folgenden Links zur Verfügung:

    Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

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  • Deutsche Staatsbürger benötigen für die Einreise nach Äthiopien ein Visum. 

    Geschäftsvisa müssen in Äthiopien vor der Einreise beantragt werden. Je nach Anlass des Besuchs sind unterschiedliche Visa zu beantragen. Es gibt insbesondere das Conference Visa zur Teilnahme an Konferenzen und das Investment Visa für Investitionsaktivitäten. Das Visum kann entweder online über die e-Visa Webseite der Ethiopian Immigration Nationality and Vital Events Agency oder über die äthiopische Botschaft in Berlin beziehungsweise das äthiopische Generalkonsulat in Frankfurt am Main beantragt werden. Der Visumantrag kann außerdem per Post eingereicht werden. Dadurch verlängert sich allerdings die Dauer des Beantragungsprozesses.

    Detaillierte Informationen erhalten Sie auf den Webseiten der Botschaft der Föderalen Demokratischen Republik Äthiopien oder der Ethiopian Immigration Nationality and Vital Events Agency.

    Aufgrund der Coronapandemie können die üblichen Visabestimmungen abweichen. Insbesondere können ein verpflichtender Covid19-Test, ein Impf- oder Genesenennachweis, Quarantäneregelungen oder ein Einreiseverbot gelten. Es kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass die Einreisebestimmungen kurzfristig geändert werden oder die Einreise beschränkt wird. Aktuelle Informationen zur Einreise nach Äthiopien sind auf der Webseite des Auswärtigen Amtes erhältlich. Dort befinden sich auch die derzeit geltenden Reise- und Sicherheitshinweise.

    Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

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  • Äthiopien ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

    Das Übereinkommen zum UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods  - CISG) ist daher für das Land nicht in Kraft getreten. Eine CISG-Statustabelle ist auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law abrufbar.

    Nichtsdestotrotz ist es möglich, dass auf einen Vertrag mit einem äthiopischen Geschäftspartner das UN-Kaufrecht anwendbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Prüfung des anwendbaren Rechts ergibt, dass deutsches Recht gilt und das UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Weitere Informationen finden Sie auch in dem GTAI-Artikel: Internationale Regeln für internationale Sachverhalte vom 30. November 2020. 

    Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

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  • Bei Nichterfüllung eines Vertrages kann die betroffene Vertragspartei die Erfüllung des Vertrags verlangen oder Rücktritt sowie Schadensersatz geltend machen.

    Rechtsgrundlage für das Gewährleistungsrecht in Äthiopien ist Art. 1771 ff. Civil Code 1960. Danach kann eine Vertragspartei die Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten, Rücktritt oder Schadensersatz fordern, wenn die andere Partei ihren Pflichten nicht nachkommt. Voraussetzung für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte ist, dass die Vertragspartei die andere Partei durch eine schriftliche Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages in Verzug setzt. In dem Schreiben kann dem Schuldner eine konkrete Frist gesetzt werden, bis zu der die Vertragserfüllung erwartet werden kann. Eine schriftliche Aufforderung ist nicht notwendig, wenn der Vertrag nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfüllt werden konnte und dieser Zeitraum verstrichen ist, wenn der Schuldner schriftlich erklärt hat, dass er den Vertrag nicht erfüllen wird oder im Vertrag vereinbart wurde, dass eine Aufforderung nicht erforderlich ist.

    Der Rücktritt vom Vertrag kann durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet werden. Voraussetzung ist dann, dass ein wesentlicher Vertragsteil verletzt wurde und durch die Nichterfüllung der Vertrag in seinem Wesen beeinträchtigt ist, sodass angenommen werden kann, dass die Vertragspartei den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von der Vertragsverletzung gewusst hätte. Ein Rücktritt kann auch dann erklärt werden, wenn diese Möglichkeit im Vertrag geregelt wurde. Außerdem kann der Gläubiger zurücktreten, wenn dem Schuldner ausreichend Zeit zur Nacherfüllung gegeben wurde und die Vertragsverletzung trotzdem fortbesteht. Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn die Erfüllung unmöglich geworden ist oder die andere Partei die Erfüllung verweigert.

    Schadensersatz kann zusätzlich zum Rücktritt oder alternativ verlangt werden. Der Schaden wird in der Höhe ersetzt, die aus Sicht einer vernünftigen Person normalerweise aufgrund der Nichterfüllung angemessen ist. 

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Unternehmen haben verschiedene Möglichkeiten für ihren Vertrieb in Äthiopien. Sie können unter anderem einen Handelsvertreter oder einen Kommissionär engagieren.

    Rechtsgrundlage für das Vertriebsrecht in Äthiopien sind Art. 42 ff. Commercial Code Proclamation No. 1243/2021 und Art. 2179 ff. Civil Code 1960.

    Ein Handelsvertreter (commercial agent) ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit einen Gewerbetreibenden dauerhaft in einem konkreten Geschäftsbereich oder bei bestimmten Kunden vertritt und im Namen des Auftraggebers Handelsgeschäfte abschließt. Die Höhe der Provision wird in der Regel im Handelsvertretervertrag geregelt. Befindet sich darin keine Vereinbarung, dann erhält der Handelsvertreter eine handelsübliche Provision für alle Geschäftsbereiche, die in seinem Tätigkeitsbereich liegen, unabhängig davon, ob er tatsächlich an dem Geschäftsabschluss beteiligt war. 

    Auch eine Kündigungsregelung sollte im Handelsvertretervertrag vereinbart werden, denn das Gesetz sieht hierzu lediglich einen Mindestrahmen vor. So darf die Kündigungsfrist im ersten Vertragsjahr nicht unter einem Monat liegen und ab dem zweiten Vertragsjahr nicht weniger als zwei Monate betragen. Nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags steht dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung zu. Diese bemisst sich nach der Dauer der Tätigkeit, der Anzahl der gewonnenen Kunden und dem durch ihn gesteigerten Firmenwert. Im Handelsvertretervertrag kann vereinbart werden, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags für höchstens drei Jahre weder im gleichen Geschäftsbereich wie der Auftraggeber tätig werden noch für einen neuen Auftraggeber handeln darf, der im gleichen Geschäftsbereich tätig ist.

    Ein Kommissionär (commissioner agent) handelt für seinen Auftraggeber, schließt aber Handelsgeschäfte im eigenen Namen ab. Die Vergütung des Kommissionärs wird regelmäßig vertraglich geregelt. Befindet sich dort keine Vereinbarung, so erhält er eine ortsübliche Vergütung. Die Vergütung wird nach Beendigung eines Geschäftes fällig oder wenn ein Geschäft aus Gründen nicht beendet werden kann, die dem Auftraggeber zuzuschreiben sind.

    Katrin Grünewald

    Von Katrin Grünewald | Bonn

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  • Die äthiopische Regierung hat im Jahr 2020 ein neues Investitionsgesetz erlassen. Seitdem dürfen Ausländer grundsätzlich in allen Bereichen investieren.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlagen für Investitionen in Äthiopien sind insbesondere die im Jahr 2020 erlassene Investment Proclamation No. 1180/2020 sowie die dazugehörige Investment Regulation No. 474/2020. Wichtig sind darüber hinaus die Investment Incentives and Investment Areas Reserved for Domestic Investors Council of Ministers Regulation (No. 270/2012) und das dazugehörige Amendment (No. 312/2014) sowie die Industrial Parks Proclamation (No. 886/2015) und die Industrial Parks Council of Ministers Regulation (No. 417/2017). Weitere Informationen sind abrufbar auf der Webseite der äthiopischen Investitionsbehörde Ethiopian Investment Commission (EIC).

    Investitionsbeschränkungen

    Seit 2020 können ausländische Investoren in allen Bereichen investieren, in denen das Investitionsgesetz keine besonderen Regelungen vorschreibt. In einigen Bereichen dürfen Investoren allerdings nur zusammen mit der äthiopischen Regierung investieren. Hierzu gehören die Herstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen, der Im- und Export von elektrischer Energie, internationale Luftverkehrsdienste, der Betrieb öffentlicher Schnellbusse sowie Postdienstleistungen mit Ausnahme der Kurierdienste.

    Andere Bereiche sind äthiopischen Investoren vorbehalten. Dazu gehören unter anderem Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Elektrizitätsübertragung und -verteilung, bestimmte Gesundheitsdienste, der Importhandel außer von Flüssiggas und Bitumen, bestimmte Bauleistungen, der Betrieb von Hotels und Restaurants, Transportdienstleistungen oder Reparaturarbeiten mit Ausnahme an Maschinen für die Schwerindustrie und medizinischem Gerät.

    In wieder anderen Bereichen dürfen ausländische Investoren nur zusammen mit einem inländischen Investor tätig werden. Dazu gehören unter anderem Speditions- und Frachtvermittlungsdienste, inländische Transportdienstleistungen, Werbeaktivitäten, Filmproduktion sowie Buchhaltung und Rechnungsprüfung.

    Für ausländische Investoren schreibt das Investitionsgesetz darüber hinaus eine Mindestinvestitionssumme in Höhe von 200.000 US-Dollar vor. Sofern eine Investition zusammen mit einem äthiopischen Investor durchgeführt wird, senkt sich die Mindestinvestitionssumme auf 150.000 US-Dollar. Bei Architektur- und Ingenieurarbeiten sowie technischen Beratungsleistungen reduziert sich diese Summe auf 100.000 US-Dollar beziehungsweise 50.000 US-Dollar, wenn zusammen mit einem Äthiopier investiert wird.

    Ausländische Investoren sind verpflichtet, eine Investitionslizenz (investment permit) bei der EIC zu beantragen. Diese Lizenz muss einmal jährlich verlängert werden und wird hinfällig, wenn die Investition abgeschlossen ist und eine Geschäftslizenz (business license) beantragt wurde.

    Investitionsanreize

    Die äthiopische Regierung bietet Investoren verschiedene sektorenspezifische Investitionsanreize. Dazu gehören unter anderem eine Befreiung von der Körperschaftsteuer für einen bestimmten Zeitraum, ein verlängerter Verlustvortrag, eine Befreiung von der Einkommensteuer für ausländische Mitarbeiter sowie zollrechtliche Befreiungen beziehungsweise Vergünstigungen.

    Investitionsanreize werden darüber hinaus in den verschiedenen Industrieparks vergeben. Unter anderem können Investoren in Industrieparks einfacher Land pachten, Eigentum an Gebäuden erwerben oder vereinfacht Visa für ausländische Mitarbeiter erhalten. Zudem genießen Investoren in Industrieparks einen Schutz vor beispielsweise entschädigungsloser, grundloser Enteignung und profitieren von einem One-Stop Shop der EIC.

    Ein Überblick über die Investitionsanreize und die Industrieparks befindet sich auf der Webseite der Ethiopian Investment Commission.

    Investitionsschutzabkommen

    Es besteht ein bilateraler Investitionsschutz- und -fördervertrag.  Der Vertrag vom 19. Januar 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ist am 4. Mai 2006 in Kraft getreten und abrufbar auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie > Investitionsschutzverträge.

    Investitionsstreitigkeiten

    Äthiopien ist nicht Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes;  ICSID-Konvention, abrufbar auf der Webseite des International Centre for Settlement of Investment Disputes); die Konvention wurde zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert und ist damit für das Land nicht in Kraft getreten (Statustabelle). 

    Investitionsgarantien

    Bei einem Investitionsvorhaben in Äthiopien können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

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  • In Äthiopien ist im Jahr 2021 ein neues Gesellschaftsgesetz in Kraft getreten. Dadurch wurden unter anderem die Gesellschaftsformen neu strukturiert und neue eingeführt.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Gesellschaftsrechts in Äthiopien ist insbesondere die Commercial Code Proclamation No. 1243/2021. Daneben sind auch die Commcercial Registration und Licensing Proclamation No. 980/2016 und die Trade Competition and Consumers Protection Proclamation No. 813/2013 von Bedeutung. 

    Gesellschaftsformen

    Mögliche Rechtsformen sind gemäß Art. 174 der Commercial Code Proclamation No. 1243/2021 der General partnership, Limited partnership, Limited liability partnership, Joint venture, die Share company, Private limited company (PLC) oder die One person private limited company. Außerdem gibt es den Sole proprietorship. Ausländische Unternehmen können zudem in Äthiopien eine Zweigstelle gründen.

    Private limited company

    Bei einer Private limited company haften die Gesellschafter nur in Höhe ihrer erbrachten Einlagen. Das Mindestkapital einer derartigen Gesellschaft beträgt 15.000 Birr. Sie besteht aus mindestens zwei und höchstens 50 Gesellschaftern. Für die Gründung ist ein Memorandum of association erforderlich, das von allen Gesellschaftern unterschrieben wurde. Die Firma ist verpflichtet, den Zusatz Private limited company zu führen. Seit 2021 kann eine Private limited company auch in eine One person private limited company umgewandelt werden.

    Eine Private limited company muss im Commercial register eingetragen werden, das beim Ministry of Trade geführt wird. Darüber hinaus ist jede Person, die in Äthiopien unternehmerisch tätig werden möchte, verpflichtet, eine business license zu beantragen. Diese ist in regelmäßigen Abständen zu erneuern. Bei der Beantragung und Eintragung leistet die Ethiopian Investment Commission Unterstützung.

    Share company

    Wie bei der Private limited company haften die Gesellschafter auch bei der Share company nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens. Das Mindestkapital für eine solche Gesellschaft beträgt 50.000 Birr. Sie besteht aus mindestens fünf Gesellschaftern. Wie bei anderen Gesellschaftsformen ist für die Gründung ein Memorandum of association notwendig. Die Firma ist zudem verpflichtet, den Zusatz Share company zu führen. Wie die Private limited company ist auch die Share company im Commercial register einzutragen und die Gesellschafter sind verpflichtet, eine business license zu beantragen.

    Branch of a Foreign business organization

    Ausländische Unternehmen können in Äthiopien auch eine Zweigniederlassung (branch) gründen. Eine Zweigniederlassung ist im Commercial register anzumelden. Dafür sind folgende Informationen einzureichen: Angaben zur Art der Geschäftstätigkeit, zum Rechtssystem, dem das ausländische Unternehmen unterliegt, zum Handelsregister, in dem es eingetragen ist, zum Firmennamen und der Rechtsform, zu laufenden Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren, die Buchhaltungsunterlagen, die der Veröffentlichung unterliegen sowie eine Kopie der Gründungsurkunde. Eine Zweigniederlassung ist außerdem verpflichtet, einen Manager einzustellen.

    Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

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  • Nachstehend finden Sie einen Überblick über das äthiopische Recht zum Thema Steuern. Zwischen Deutschland und Äthiopien gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer ist die Federal Income Tax Proclamation No. 979/2016 in ihrer aktuellen Fassung. Rechtsgrundlage der Mehrwertsteuer ist die Value Added Tax Proclamation No. 285/2002 und die dazugehörige Value Added Tax (Amendment) Proclamation No. 1157/2019.

    Körperschaftsteuer

    Der allgemeine Körperschaftsteuersatz in Äthiopien beträgt zurzeit 30 Prozent. Einen reduzierten Satz von 25 Prozent gibt es unter anderem für große Bergbauunternehmen.

    Einkommensteuer

    Wer in Äthiopien wohnhaft ist, ist verpflichtet, auf sein weltweites Einkommen je nach Höhe eine Einkommensteuer von bis zu 35 Prozent zu bezahlen. Als wohnhaft gilt jeder, der innerhalb von 12 Monaten mehr als 183 Tage in Äthiopien verbringt. Nichtansässige zahlen Einkommensteuer auf ihr in Äthiopien generiertes Einkommen.

    Die Einkommensteuersätze sind wie folgt gestaffelt:

    Monatliches Einkommen (in Birr)

    Steuersatz (in Prozent)

    bis 600

    0

    601 - 1.650

    10

    1.651 - 3.200

    15

    3.201 - 5.250

    20

    5.251 - 7.800

    25

    7.801 - 10.900

    30

    über 10.900

    35

    Mehrwertsteuer

    Der Standardsatz der Mehrwertsteuer beträgt in Äthiopien 15 Prozent. Die Mehrwertsteuer fällt bei jeder regelmäßigen Tätigkeit an, die ganz oder teilweise in Äthiopien ausgeübt wird und einer Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zugrunde liegt. Ein reduzierter Steuersatz in Höhe von 0 Prozent ist auf bestimmte Waren und Dienstleistungen anwendbar, beispielsweise auf den Export von Waren und Dienstleistungen, den internationalen Waren- und Personentransport oder die Lieferung von Gold an die Nationalbank. Einige Waren und Dienstleistungen sind außerdem von der Mehrwertsteuer befreit. Dazu gehören unter anderem Finanzdienstleistungen, Fremdwährungen, Medizin und medizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bildungssektor, Grundnahrungsmittel oder die Versorgung mit Strom, Kerosin und Wasser. Die vollständige Liste aller von der Mehrwertsteuer befreiten Waren und Dienstleistungen ist abrufbar in Art. 8 (2) Value Added Tax Proclamation No. 285/2002.

    Unternehmen, die in Äthiopien einen Jahresumsatz von mehr als 1 Million Birr machen, sind verpflichtet, sich bei der Finanzbehörde (Ethiopian Revenues and Customs Authority, ERCA) zu registrieren.

    Für ausländische Dienstleister, die in Äthiopien keine Niederlassung haben und eine Dienstleistung an ein äthiopisches Unternehmen erbringen, gilt ein Reverse Charge-Verfahren. Der Dienstleistungserbringer ist nicht verpflichtet, sich bei der Finanzbehörde zu registrieren und stellt dem äthiopischen Kunden eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer. Der äthiopische Kunde ist dann verpflichtet, die Mehrwertsteuer an die Finanzbehörde abzuführen.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen Deutschland und Äthiopien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Die Bundesrepublik steht in Verhandlung mit der äthiopischen Regierung über ein erstmaliges Abkommen. 

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  • Nachfolgend erhalten Sie Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Äthiopien.

    Äthiopien ist nicht Mitglied in der Afrikanischen regionalen Organisation für geistiges Eigentum (African Regional Intellectual Property Organization, ARIPO). Das Land hat aber Beobachterstatus.

    Der gewerbliche Rechtsschutz ist in Äthiopien insbesondere in folgenden Gesetzen geregelt: das Patentrecht in den Inventions, Minor Inventions and Industrial Designs Council of Ministers Regulations No. 12/1997 und das Warenzeichenrecht in der Trademark Registration and Protection Proclamation No. 501/2006 sowie in der Trademark Registration and Protection Council of Ministers Regulation No. 273/2012. Das Urheberrecht ist hingegen in der Copyright and Neighboring Rights Protection Proclamation No. 410/2004, in der Copyright and Neighboring Rights Protection (Amendment) Proclamation No. 872/2014 und in der Registration of Works Entitling Copyright and Neighboring Rights Council of Ministers Regulation No. 305/2014 geregelt. Gewerbliche Schutzrechte können bei der Ethiopian Intellectual Property Authority (EIPO) angemeldet werden. 

    Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Äthiopien sind abrufbar auf der Webseite der World Intellectual Property Organization (WIPO). Dort finden sich auch Angaben zu Kontaktstellen im Land: Ethiopian Intellectual Property Authority.

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  • Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, zum Gerichtssystem sowie zur Schiedsgerichtsbarkeit.

    Anerkennung und Vollstreckung

    Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt daher nach nationalem Recht. Ausländische Urteile können in Äthiopien gemäß Art. 456 ff. Civil Procedure Code nur sehr eingeschränkt anerkannt und vollstreckt werden. Eine Voraussetzung ist, dass die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dies ist im Verhältnis zu Deutschland (siehe dazu auch § 328 der deutschen ZPO) nicht der Fall. 

    Gerichtssystem

    Das Gerichtssystem Äthiopiens ist unter anderem geregelt in Art. 78 ff. der äthiopischen Verfassung. Da es sich bei Äthiopien um einen föderalen Staat handelt, gibt es sowohl Gerichte auf der Bundes- als auch auf der Landesebene. Daneben existieren Stadt- und Sozialgerichte, das Labor Relations Board, das Tax Appeal Tribunal sowie religiöse und Customary courts. Rechtsgrundlage des ordentlichen Gerichtssystems sind die Federal Courts Proclamation No. 25/1996, die dazugehörigen Amendment Proclamations No. 138/1998 und No. 321/2003 sowie der Civil Procedure Code.

    Das höchste Bundesgericht ist der Federal Supreme Court. Er ist die letzte Rechtsmittelinstanz für Fragen, die das Bundesrecht betreffen und ist unter anderem zuständig für Rechtsmittel gegen Urteile der unteren Instanzen. Die Federal High Courts hingegen sind unter anderem in erster Instanz für Streitigkeiten mit einem Streitwert über 500.000 Birr zuständig. Die Federal First Instance Courts sind im Zivilrecht wiederum für Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter 500.000 Birr zuständig. Die Bundesgerichte insgesamt sind in Zivilsachen unter anderem dann zuständig, wenn eine Partei Ausländer ist.

    Die State Supreme Courts sind die höchsten Gerichte der Bundesstaaten. Sie sind die höchste Rechtsmittelinstanz auf Länderebene. Daneben gibt es die State High Courts und die State First Instance Courts. Sie haben die gleiche streitwertabhängige Zuständigkeit wie ihre namensgleichen Federal Courts. Sie sind vor allem dann zuständig, wenn beide Parteien in einem Bundesstaat ihren Sitz haben beziehungsweise wohnhaft sind und keine Ausländer beteiligt sind.

    Weitere Informationen zum Gerichtssystem Äthiopiens sowie zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen in Äthiopien sind dem Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung der Deutschen Botschaft in Addis Abeba zu entnehmen.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für Äthiopien am 22. November 2020 in Kraft getreten.  Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (dort ist außerdem eine Statustabelle abrufbar).

    Für äthiopische Schiedsverfahren gilt unter anderem die Arbitration and Conciliation Working Procedure Proclamation No. 1237/2021. Das Gesetz findet sowohl auf internationale als auch auf nationale Schiedsverfahren Anwendung. Es macht außerdem Vorgaben zur Form einer Schiedsklausel sowie zum Ablauf eines Schiedsverfahrens. Ausländische Schiedsurteile können gemäß dem New Yorker Übereinkommen anerkannt und vollstreckt werden, wenn Gegenseitigkeit gegeben, die Schiedsklausel gültig ist, das Urteil nach äthiopischem Recht vollstreckt werden kann und das Urteil nicht gegen die öffentliche Ordnung, Moral oder Sicherheit Äthiopiens verstößt.

    Anwälte vor Ort

    Auf der Webseite der  Deutschen Botschaft in Addis Abeba steht eine Liste von im Land tätigen Anwälten und Organisationen zur Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten zum Abruf bereit.

    Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

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  • Über den Länderbericht Recht kompakt Äthiopien hinaus finden Sie unter nachfolgenden Links weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten.

    Weitere Länderberichte aus der Reihe „Recht kompakt“ sind unter http://www.gtai.de/recht-kompakt abrufbar.


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