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Gewährleistung bei Werk- und Dienstverträgen

Im Dienst- und Werkvertragsrecht ist vor allem die besondere Haftung gemäß Artikel 1792 belgisches Zivilgesetzbuch (Code civil / Burgerlijk Wetboek) der garantie décennale im Baubereich zu beachten. Hiernach haften Architekten und Werkunternehmer für die Standfestigkeit des Gebäudes gefährdende Konstruktionsfehler und sogar für Fehler der Bodenbeschaffenheit über eine Dauer von 10 Jahren (Artikel 2270 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Die Vorschrift ist zwingend (ordre public), das heisst die Parteien können diese vertraglich nicht abbedingen. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks zu laufen. Abnahme bedeutet hierbei die endgültige Erklärung des Bestellers, dass das Werk den vertraglichen Regelungen entspricht.

Neben dieser speziellen Bauhaftung gilt analog zum Kaufrecht die Haftung für verborgene Mängel (vices cachés / verborgen gebreken). Nach der Abnahme haftet der Werkunternehmer nicht mehr für offensichtliche Mängel, sondern nur noch für verborgene Mängel, die das Werk beeinträchtigen und die nicht in den Anwendungsbereich der garantie décennale fallen. Sie müssen ebenfalls binnen kurzer Frist (bref délai / korte tijd) geltend gemacht werden.

Wichtiger Hinweis zur Rechtsentwicklung: Mit dem im Juli 2026 verabschiedeten Buch 7 des neuen belgischen Zivilgesetzbuchs wird das Werk- und Dienstvertragsrecht umfassend neu geregelt. Die Vorschriften sind jedoch noch nicht in Kraft und gelten erst für nach Inkrafttreten (voraussichtlich im Herbst 2027) geschlossene Verträge. 

Das neue Recht führt einen allgemeinen Begriff des Dienstvertrags (contrat de service / dienstenovereenkomst) ein. Zudem wird die bisherige Unterscheidung zwischen verschiedenen Mängelkategorien teilweise durch ein einheitlicheres System der Vertragsgemäßheit ersetzt. Ferner werden die Mängelrechte stärker an die allgemeinen Rechtsbehelfe des neuen Schuldrechts (Buch 5) angelehnt, sodass dem Besteller künftig insbesondere Erfüllungsansprüche, Nachbesserung, Preisminderung, Schadensersatz und Vertragsauflösung nach einem einheitlicheren System zur Verfügung stehen. Die zehnjährige Bauhaftung für die Stabilität des Bauwerks bleibt hingegen auch im reformierten Recht erhalten.

Germany Trade & Invest (Stand: September 2026)

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