Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Brasilien

Zoll und Einfuhr kompakt - Brasilien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Brasilien ist Mitglied des Mercosur, mit dem die EU nach einem umfassenden Abkommen strebt. 

    Brasilien ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO). 

    Ferner ist Brasilien Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (Asociación Latinamericana de Integración - ALADI). Weitere Mitgliedstaaten sind Argentinien, Bolivien, Chile, Ecuador, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Peru, Panama, Paraguay und Uruguay.

    Mitgliedschaft im Mercosur

    Brasilien ist seit dem 29. November 1991 Mitgliedstaat des Gemeinsamen Marktes des Südens (Mercado Común del Sur - Mercosur). Der Mercosur ist das bedeutendste Wirtschaftsbündnis in Lateinamerika. Dabei ist Brasilien das ökonomische Schwergewicht. Weitere Mitgliedstaaten sind Argentinien, Paraguay und Uruguay und Bolivien, welches Anfang Juli 2024 dem Block offiziell beitrat. 

    Der Mercosur ist wie eine Zollunion mit einem gemeinsamen Außenzolltarif konzipiert. Allerdings kann jeder Mitgliedstaat Ausnahmen von dem gemeinsamen Zolltarif definieren. Für Ursprungswaren des Mercosur gilt im intrazonalen Handel grundsätzlich Zollfreiheit. Importwaren aus Ländern außerhalb des Mercosur werden trotzdem häufig mehrfach verzollt beziehungsweise unterschiedlich eingereiht. Nach Aussage von Experten ist eine Umgehung von Mehrfachverzollungen nur durch die Nutzung von Zolllagern möglich.

    EU-Mercosur-Abkommen 

    Anfang Januar 2026 unterzeichneten die Europäische Union und die Mercosur-Länder das EU-Mercosur-Abkommen, nachdem der Rat der EU die Unterzeichnung mit qualifizierter Mehrheit genehmigt hatte. Darauffolgend ist es dem Europäischen Parlament zur Zustimmung vorgelegt worden, welches seinerseits für eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Abkommens mit dem EU-Recht durch den EuGH gestimmt hat. Es bleibt abzuwarten, ob und wann die Bestimmungen des Handelsteils vorläufig anwendbar sind. 

    Der Handelsteil des Abkommens ist bis zum Inkrafttreten des gesamten Abkommens vorläufig anwendbar, wenn diesbezüglich das EU-eigene Ratifizierungsverfahren sowie das Ratifizierungsverfahren mindestens eines der Mercosur-Länder abgeschlossen ist. 

    Umfassender Zollabbau 

    Mit dem Handelsabkommen würde der Mercosur voraussichtlich rund 90 Prozent der Importe von Industrieprodukten aus der EU liberalisieren. Insbesondere der Abbau der bisher hohen Zölle auf Kraftfahrzeuge (überwiegend 35 Prozent), Kfz-Teile (14 - 18 Prozent), Maschinen (14 - 20 Prozent), Chemikalien (bis zu 14 Prozent), Pharmazeutika (bis zu 18 Prozent) sowie Bekleidung und Schuhe (bis zu 35 Prozent) dürfte EU-Exporte dieser Produkte in den Mercosur-Raum künftig ankurbeln. Für sensible Sektoren hat sich der Mercosur Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren vorbehalten. Darüber hinaus könnte der EU-Nahrungsmittelsektor von einem Abbau hoher Zölle des Mercosur auf Produkte wie Schokolade (20 Prozent), Wein (20 - 27 Prozent) und Spirituosen (20 Prozent) profitieren.

    Im Gegenzug würde das Handelsabkommen die Zölle auf rund 90 Prozent der in die EU exportierten Mercosur-Waren schrittweise beseitigen. Empfindliche landwirtschaftliche Waren, darunter zum Beispiel Rind- und Geflügelfleisch, Zucker, Honig und Reis würden teilweise durch Kontingente liberalisiert. 

    Beseitigung technischer Handelshemmnisse 

    Das Handelsabkommen sieht zudem eine verstärkte Zusammenarbeit zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse, wie zum Beispiel doppelter Zertifizierungen und nicht automatischer Einfuhrlizenzen, vor. Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens würden EU-Unternehmen in nennenswertem Umfang gleichwertigen Zugang wie lokale Unternehmen zu den öffentlichen Ausschreibungen in den Mercosur-Staaten erhalten. 

    Des Weiteren würde sich der Mercosur verpflichten, die geographischen Herkunftsbezeichnungen von 357 europäischen Nahrungsmitteln wie zum Beispiel Roquefort, Tiroler Speck, Münchener Bier oder Prosciutto di Parma zu schützen. Überdies würden die hohen EU-Sicherheitsstandards im Nahrungsmittelbereich weiterhin bestehen bleiben. Einfuhren aus dem Mercosur müssten somit auch künftig diesen Standards entsprechen. 

    Bislang erschwerter Marktzugang für EU-Produkte 

    Die Mercosur-Länder schützen ihre heimische Industrie mit teils prohibitiv hohen Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen. Deutsche Unternehmen, die Produkte in den Mercosur liefern, müssen sich bislang auf hohe Einfuhrzölle einstellen. Rund 85 Prozent der EU-Ausfuhren in den Mercosur sind mit Zöllen belastet.

    Weitere Freihandelsabkommen

    Brasilien hat sowohl im Verbund mit den Mercosur-Mitgliedstaaten als auch als alleiniger Vertragspartner verschiedene Freihandelsabkommen abgeschlossen. Dazu gehören die bilateralen Handelsabkommen, die die lateinamerikanischen Länder im Rahmen der Integrationsvereinigung ALADI untereinander abschließen (Acuerdos de Complemantación Económica - ACE).

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  • Wareneinfuhren nach Brasilien können grundsätzlich nur hierzu berechtigte brasilianische Unternehmen oder deren Tochter- oder Schwestergesellschaften zollrechtlich abwickeln.

    Voraussetzungen für den Importeur 

    Unabhängig von der Genehmigung zur Nutzung des elektronischen Außenhandelssystems "Portal Único" müssen sich Unternehmen im brasilianischen Unternehmensregister CNPJ (Cadastro Nacional da Pessoa Jurídica) eintragen, bevor sie Geschäftstätigkeiten und damit auch zollrechtliche Anmeldungen vornehmen können. Ausländische Partnerunternehmen oder Teilhaber brasilianischer Firmen ohne gültigen Eintrag im CNPJ erhalten im Allgemeinen keine Akkreditierung zur Nutzung des Außenhandelsportals. Somit können sie keine Einfuhranmeldungen vornehmen.  

    Darüber hinaus können Unternehmen vor Ort mit der Zollabfertigung beauftragt werden. Im Rahmen der Dienstleistung "por conta e ordem" führt die brasilianische Firma die Einfuhrabfertigung im eigenen Namen durch. Firmen, die die Dienstleistung "por encomenda" anbieten, übernehmen die Zollabfertigung im eigenen Namen und auf eigene Kosten. Die Wareneinfuhr kann auch über einen Zollagenten abgewickelt werden.

    Zollanmeldung

    Die Zollanmeldung kann vom Geschäftsführer der importierenden Firma, einem dazu ausgewählter Mitarbeiter oder einem Mitarbeiter eines verbundenen oder kontrollierten Unternehmens wie etwa Tochter- oder Schwestergesellschaft (Art. 4, 5 und 16 Instrução Normativa RFB Nr. 1984 vom 27. Oktober 2020) vorgenommen werden. Besteht keine Tochter- oder Schwestergesellschaft deutscher Unternehmen in Brasilien, ist die Einbindung eines in Brasilien ansässigen Zollagenten, der im eigenen Namen aber für Rechnung des deutschen Unternehmens die Zollanmeldung abgibt, erforderlich. In den meisten Fällen übernimmt der Zollagent diese Aufgabe.

    Nur in den vorab beschriebenen Fällen können deutsche Anbieter ihren brasilianischen Kunden eine Frei-Haus-Lieferung (DDP) anbieten (Resolução CAMEX Nº 16 vom 2. März 2020). 

    Zollsicherheitsprogramm OEA

    Mit dem Zollsicherheits- und Compliance Programm "Operador Econômico Autorizado" (OEA) erhalten brasilianische Zollbeteiligten Vereinfachungen beim Abfertigungsverfahren, abhängig vom Status des Unternehmens. Sie können zwischen den Status "OEA Segurança" (OEA-S – Schwerpunkt Sicherheit) und "OEA Conformidade" (OEA-C – Schwerpunkt Compliance bei Zollverpflichtungen/Zollvereinfachungen) wählen. Beim OEA-C gibt es zwei Abstufungen. Zollbeteiligte, die sowohl als OEA-C Nível 2 als auch als OEA-S zertifiziert sind, können die Bezeichnung "OEA-Pleno" (OEA-P) nutzen. Für die Zulassung sind Bedingungen zu erfüllen, darunter die Einschreibung in das CNJP, eine nachgewiesene finanzielle Kreditwürdigkeit (keine Insolvenz/Konkursverfahren während der letzten drei Jahre vor Antragstellung) und weitere Qualifikationsnachweise. Zurzeit wird das OEA-Programm von mehr als 683 Unternehmen genutzt.

    Darüber hinaus gibt es das Ergänzungsmodul "OEA-Integrado", welches die Teilnahme öffentlicher Einrichtungen am OEA-Programm vorsieht, die die Kontrolle über Außenhandelsgeschäfte ausüben. Zu den ergänzenden Modulen gehören zum Beispiel "OEA-Integrado Secex" und "OEA-Integrado Anvisa". 

    Die brasilianische Zollverwaltung Receita Federal strebt eine gegenseitige Anerkennung des OEA-Status mit den wichtigsten Handelspartnern Brasiliens an. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung hat Brasilien bereits mit Mexiko, den USA, Peru, Kolumbien, Bolivien, Uruguay, den Mercosur-Ländern und China geschlossen. Weitere Abkommen mit beispielsweise Russland, Indien, Südafrika und der Pazifik-Allianz (Mexiko, Peru, Kolumbien und Chile) sind aktuell in der Verhandlungsphase.

    Außenhandelssystem

    Um den Informationsfluss bei Importen und Exporten zu ermöglichen, steht das elektronische Außenhandelsportal Portal Único bereit. Es handelt sich um eine EDV-gestützte Verknüpfung von Regierungsbehörden und allen Wirtschaftspartnern, die an Ein- und Ausfuhrvorgängen beteiligt sind. Ziel dessen Nutzung ist die Schaffung einer größeren Transparenz, um Missbräuche beim Außenhandel zu vermeiden. Sämtliche dort eingegebenen Daten werden von der Eingabe bis zum Abschluss des Verzollungsvorganges ständig zwischen den angeschlossenen Institutionen abgeglichen, um Unterfakturierungen und illegalen Devisentransfers auf die Spur zu kommen. Zur Nutzung des Portals muss jede an einem Tätigwerden im Außenhandel Brasiliens interessierte Person die notwendige Berechtigung RADAR bei der Receita Federal beantragen.

    Derzeit wird das Außenhandelsportal schrittweise modernisiert. Ziel ist es, die Ein- und Ausfuhrvorgänge effizienter zu gestalten sowie die damit verbundenen Zeiten und Kosten zu reduzieren. Für das Importverfahren steht dort das "Novo Processo de Importação" (NPI) und im Rahmen dessen die einheitliche Zollanmeldung "Declaração Única de Importação" (DUIMP) zur Verfügung. Weitere Details zur Modernisierung des Portals sind in unserem Bericht "Portal Único" ersetzt SISCOMEX ersichtlich.

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  • Einfuhrlizenzen sind Voraussetzung für die Einfuhr vieler Waren. Neben automatischen und nicht automatischen Lizenzen gibt es eine besondere Lizenzmodalität.

    Welche Art von Einfuhrlizenz verlangt wird und welche Behörde für die Vergabe von nicht automatischen Lizenzen zuständig ist, regelt die Verordnung SECEX Nr. 23 vom 14. Juli 2011 des Ministeriums für Entwicklung, Industrie und Außenhandel (MDIC). Änderungen des Ablaufs und zu den Tools für die Bearbeitung von Ein- und Ausfuhrvorgängen hat das Sekretariat für Außenhandel (SECEX) mit Verordnung SECEX Nr. 65 vom 26. November 2020 geregelt.

    Nicht automatische Einfuhrlizenzen 

    Es sind Produkte fast aller Kapitel (auf Option "Anuente" klicken) des brasilianischen Zolltarifs betroffen, unter anderem lebende Tiere, Fleisch, Fisch, Kakao, Zucker, chemische Produkte, Holz, Baumwolle, Bekleidung, Produkte aus Aluminium, Maschinen und Apparate, Kraftfahrzeuge, Motorräder, Messinstrumente und Antiquitäten. Darüber hinaus müssen Importeure für folgende Produkte nicht automatische Einfuhrlizenzen beantragen:

    • Gebrauchtwaren
    • Waren, für die Einfuhrquoten gelten
    • Waren, die in die Freizone von Manaus oder andere Sonderzonen eingeführt werden
    • Waren, die vor der Einfuhr einer Genehmigung des "Conselho Nacional de Desenvovimento Científico e Tecnológico" bedürfen
    • Waren, die unter bestimmten Bedingungen zollbegünstigt eingeführt werden können bzw. dem Similaritätsprinzip unterliegen. Danach werden Zollbegünstigungen nur gewährt, wenn in Brasilien keine gleichwertigen Waren zum gleichen Preis hergestellt und im gleichen Zeitraum geliefert werden können, wie entsprechende ausländische Waren
    • Waren mit Ursprung in Ländern, gegen die aufgrund von UNO-Resolutionen Restriktionen bestehen
    • Wareneinfuhren, bei denen der Verdacht des Betrugs besteht
    • Wareneinfuhren, gegen die Antidumping-, Ausgleichszoll- oder Schutzklauselverfahren bestehen könnten bzw. bei Einfuhren identischer Waren aus nicht von den Verfahren betroffenen Ländern oder von nicht betroffenen Herstellern

    Diese Lizenzen haben hinsichtlich der Verschiffung der Waren nach Brasilien im Allgemeinen eine Gültigkeit von 90 Tagen ab dem Datum der Bewilligung durch die verantwortliche Behörde. 

    Die Einfuhr vieler Waren ist an eine Vorabprüfung unterschiedlicher in die Einfuhrvorgänge eingebundener Behörden geknüpft. Brasilianische Importeure müssen in vielen Fällen bereits vor der Verschiffung im Ausfuhrland für diese Produkte eine nicht automatische Einfuhrlizenz beantragen. Die hierfür notwendigen Informationen werden ins Außenhandelssystem "Portal Único" eingegeben. Da die nicht automatischen Einfuhrlizenzen erst nach Abschluss der ausführlichen Vorabprüfung durch die jeweils zuständigen Behörden ausgestellt werden, sind sie gleichbedeutend mit einer (im Einzelfall erteilten) Einfuhrgenehmigung.

    Einfuhren, die mit der Zollanmeldung DUIMP (Declaração Única de Importação) abgewickelt werden, benötigen in bestimmten Fällen keine nicht automatische Einfuhrlizenz. Dazu zählen zum Beispiel die vorübergehende Verwendung von Gebrauchtwaren und die Wiedereinfuhr von Waren im Rahmen der vorübergehenden Ausfuhr. 

    Automatische Einfuhrlizenzen

    Automatische Einfuhrlizenzen haben im Gegensatz zu nicht automatischen Einfuhrlizenzen eher den Charakter einer statistischen Meldung. Sie dienen der internen Kontrolle der Waren nach ihrer Einfuhr. Brasilianische Importeure können diese meist nach der Verschiffung im Ausfuhrland und vor der Zollabfertigung im brasilianischen Hafen beantragen. In diesen Fällen genügt die Abgabe der Einfuhrerklärung im Außenhandelsportal. Anschließend kann die automatische Einfuhrlizenz online eingeholt werden. 

    Für Waren, die das MDIC dafür definiert hat, und die im "Portal Único" mit einem entsprechenden Hinweis (alerta) versehen sind, ist wie im Falle der nicht automatischen Einfuhrlizenzen, eine automatische Einfuhrlizenz vor der Verschiffung der Waren im Ausfuhrland zu beantragen.

    Für Einfuhren, die mit der der Zollanmeldung DUIMP (Declaração Única de Importação) abgewickelt werden, ist keine automatische Einfuhrlizenz vorgesehen. 

    Besondere Lizenzmodalität

    Mit einer "Licença Flex" können mehrere Ein- und Ausfuhrvorgänge abgewickelt werden. Sie soll die Abläufe vereinfachen und die Kosten für im Außenhandel tätige Betriebe senken, die eine Genehmigung für die Einfuhr oder Ausfuhr ihrer Produkte benötigen. Darüber hinaus verringert sich durch diese Maßnahme der bürokratische Aufwand, denn die Lizenz wird für einen bestimmten Zeitraum, eine bestimmte Warenmenge oder einen bestimmten Warenwert erteilt. Diese besondere Lizenzmodalität wurde im Sommer 2023 mit  Dekret Nr. 11.577 eingeführt. Allerdings sollte sie nach Angaben brasilianischer Zolldienstleister erst im letzten Quartal 2024 zum Einsatz gekommen sein. 

    Brasilianische Unternehmen können die "Licença Flex" im Außenhandelssystem beantragen. Für ihre Ausstellung sind unterschiedliche Behörden zuständig. Die Bearbeitungszeit hängt von der jeweiligen Behörde ab. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit kann zwischen 15 Tage und 35 Tagen liegen, im Einzelfall auch länger. 

    Waren, die keine Einfuhrlizenz benötigen

    Dies sind:

    • Waren, die in Zolllager oder Verarbeitungslager verbracht werden
    • vorübergehend eingeführte Waren
    • Waren, die im Rahmen des besonderen Regimes REPETRO eingeführt werden
    • Waren, die zu den besonderen Verfahren der Duty-Free-Shops, bzw. "depósito afiançado/franco/especial" angemeldet werden
    • Waren, die im Verfahren Ex-tarifário angemeldet werden
    • verarbeitete Waren für den Verbrauch auf internationalen Kongressen, Messen oder Ausstellungen
    • Waren, die im Rahmen von Garantievereinbarungen eingeführt werden
    • Spenden (keine Gebrauchtwaren)
    • Rücksendungen von Industriewaren, die im Ausland für Tests, Untersuchungen oder Forschungszwecke verwendet wurden
    • Waren, die im Rahmen von Leasingvereinbarungen eingeführt werden
    • Behälter und Verpackungen für den Transport, die Ein- und Ausfuhr von Waren, die gebraucht (wieder) eingeführt oder vorübergehend eingeführt werden
    • Maschinen und Apparate, die nach einer vorübergehenden Einfuhr in Brasilien verbleiben und zur Einfuhr abgefertigt werden sollen

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  • Eine Maßnahme zur Beschleunigung der Zollabwicklung ist die einheitliche Warenanmeldung DUIMP zur Abfertigung von Einfuhrwaren.

    Importwaren dürfen grundsätzlich nur über die vorgeschriebenen Grenzzollstellen, Zollhäfen oder Zollflughäfen in das Zollgebiet Brasiliens eingeführt werden und müssen unverzüglich bei der zuständigen Zollbehörde gestellt werden, das heißt der jeweiligen Grenzzollstelle ist mitzuteilen, dass die Waren dort eingetroffen sind. 

    Im Regelfall registriert der Anmelder innerhalb von 90 Tagen nach dem Eingang der Waren im Zollgebiet Brasiliens die Einfuhranmeldung im Außenhandelssystem "Portal Único". Anschließend gibt er die für die Anmeldung der Warensendung notwendigen Daten auf der Basis der Einfuhrerklärung ein. Anlässlich der Registrierung der Einfuhranmeldung werden die Einfuhrabgaben festgestellt und gezahlt. Die Zahlung kann der Importeur elektronisch über das Portal abwickeln.

    Die Einfuhranmeldung muss neben dem beantragten Zollverfahren die für die Ware maßgebende Zolltarifnummer sowie Angaben über deren Gattung, Art, Qualität, Beschaffenheit, Gewicht, Preis, Ursprung, Herkunft und alle sonstigen Angaben aufweisen, die für die richtige Einreihung und Bewertung der betreffenden Ware durch die Zollstelle erforderlich sind. 

    Einheitliche Warenanmeldung DUIMP

    Zur Modernisierung und Beschleunigung der Zollabwicklung wurde Ende 2018 die einheitliche Warenanmeldung DUIMP (Declaração Única de Importação) - für Ausfuhren die DUE (Declaração Única de Exportação) - erstmalig testweise eingesetzt. Dabei handelt es sich um ein einheitliches Dokument, dass die Informationen zu logistischen, zollrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und abgabenrechtlichen Aspekten des Einfuhrvorgangs beinhaltet und daher eine optimale Überwachung dieser Prozesse ermöglicht. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde die DUIMP auf verschiedene Zollverfahren ausgeweitet. Für ihre Umsetzung im Rahmen des neuen Importverfahrens NPI ist ein Zeitplan vorgesehen.

    Die Waren werden anhand der Einfuhranmeldung zur Abfertigung auf einen der folgenden Kontrollkanäle geleitet:

    • grüner Kanal (einfache Verzollung ohne Kontrolle)
    • gelber Kanal (Prüfung der Unterlagen)
    • roter Kanal (Prüfung der Unterlagen und physische Kontrolle der Waren)
    • grauer Kanal (Prüfung der Unterlagen, physische Kontrolle der Waren und Durchführung eines besonderen Zollkontrollverfahrens)

    Anschließend wird die Einfuhrbescheinigung erteilt.

    Generell kann es bei der Zollabfertigung zu Abwicklungsproblemen kommen. Dies hängt unter anderem mit dem hohen Einfuhrvolumen zusammen. Bestimmte Dienstleistungen können daher nicht im erforderlichen Ausmaße oder der erforderlichen Schnelligkeit erbracht werden. Für einen Transport von Waren nach Brasilien sollten daher drei Wochen, mit anschließender Einfuhrabfertigung weitere Wochen einkalkuliert werden. Vor diesem Hintergrund nutzen Logistikdienstleister zum Teil bereits künstliche Intelligenz für eine schnellere Abwicklung der Zollabfertigung.

    Vereinfachte Anmeldung bedingt möglich

    In einigen Fällen kann zur Warenanmeldung eine vereinfachte Anmeldung DSI (Declaração Simplificada de Importação) verwendet werden. Dazu zählen unter anderem:

    • Waren mit einem Warenwert von bis zu 3.000 US-Dollar, die von natürlichen Personen zu eindeutig nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden
    • Warenlieferungen von bis zu 3.000 US-Dollar Warenwert, die von juristischen Personen eingeführt werden
    • Postsendungen mit einem Warenwert von bis zu 3.000 US-Dollar
    • Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 3.000 US-Dollar
    • einige Waren im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr wie zum Beispiel Produkte, die für kulturelle Veranstaltungen oder internationale Sportwettbewerbe bestimmt sind. Weitere Produkte sind im Art. 4 der Instrução Nr. 1600 vom 14. Dezember 2015 aufgeführt
    • Wiedereinfuhren von Waren nach Reparatur oder Instandsetzung im Ausland im Rahmen des besonderen Zollverfahrens der vorübergehenden Ausfuhr

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Im Versandverfahren können Waren zwischen einer Abgangs- und einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden.

    Gemäß Art. 315 der Zollordnung ermöglicht das Versandverfahren (trânsito aduaneiro) einen Transport von Waren unter zollamtlicher Überwachung und unter Aussetzung der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben zwischen einer Abgangs- und einer Bestimmungsstelle des Zollgebietes. Für die Einfuhrabgaben ist eine Sicherheit zu leisten. Die Leistung der Sicherheit kann in bar oder als Bankbürgschaft erfolgen. Überdies verlangt der brasilianische Zoll eine Haftungserklärung (Termo de Responsibilidade). Das Verfahren ist mit dem Vordruck "Declaração de Trânsito Aduaneiro" zu beantragen und kommt beispielsweise in folgenden Fällen in Frage:

    • für den Transport von Waren aus dem Ausland von einer Grenzzollstelle zu einer weiteren Zollstelle, wo die Abfertigung vorgenommen werden soll (trânsito aduaneiro de entrada)
    • für den Transport von Waren brasilianischen Ursprungs, vom Ursprungsort zur Bestimmungszollstelle, zur Verschiffung oder zu einem weiteren Zolllager zwecks späterer Verschiffung
    • für den Transport von Waren ausländischen Ursprungs, vom Ursprungsort zur Bestimmungszollstelle, zur Verschiffung oder zu einem weiteren Zolllager zwecks späterer Verschiffung (Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr, trânsito aduaneiro internacional)
    • für den Transport durch das Zollgebiet von Waren, die aus einem Drittland kommen und für ein Drittland bestimmt sind, zur Verschiffung oder zur Lagerung in einem Zolllager zwecks späterer Verschiffung
    • für den Transport von Waren von einem Zolllager zu einem weiteren Zolllager innerhalb des Zollgebietes (trânsito aduaneiro nacional)
    • für den Transport von ausländischen Waren durch das Zollgebiet zur Wiederausfuhr (passagem)
    • für den Transport von Gebrauchswaren oder von Ersatz- und Reparaturteilen für ausländische Schiffe, Flugzeuge oder andere Beförderungsmittel, die sich im Transit durch das Zollgebiet befinden oder dort abgestellt sind (trânsito aduaneiro de passagem especial)

    Gemäß Art. 321 der Zollordnung können unter anderem Importeure, Exporteure, brasilianische Vertreter von Importeuren und Exporteuren, die ihren Standort im Ausland haben, sowie Verwalter von Zolllagern das Verfahren für den Transport von ausländischen Waren durch das Zollgebiet zur Wiederausfuhr nutzen. Die Genehmigung erteilt die Receita Federal.

    Nach Ankunft an der Bestimmungszollstelle kontrolliert die Empfangszollstelle die Waren, das Transportfahrzeug und die Begleitpapiere. Sie kann eine vorübergehende Lagerung der Waren zwecks späterer Verschiffung, auch zu einem anderen als dem in den Originaldokumenten angegebenen Ziel, oder zu einem nochmaligen Versandverfahren genehmigen.

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  • Brasilianische Importeure und Exporteure können das Verfahren zur Lagerung von Waren mit bestimmten Steuervorteilen nutzen.

    Zolllager können im Landesinneren ("porto seco" - Trockenhäfen wie etwa Logistikzentren), öffentlich an Flughäfen oder Häfen, oder privat bzw. als öffentlich/private Mischform in Häfen oder Flughäfen betrieben werden. 

    Es ist zwischen Import- und Exportzolllagern zu unterscheiden.

    Bei den Einfuhren werden gemäß Art. 404 der Zollordnung die Einfuhrzölle und die Sozialabgaben PIS/PASEP und COFINS ausgesetzt. Hier werden die Waren in öffentlichen Zolllagern gelagert. Die Waren können gemäß Art. 408 der Zollordnung grundsätzlich bis zu einem Jahr im Zolllager verbleiben. Dieser Zeitraum kann auf insgesamt zwei Jahre verlängert werden. In Ausnahmsfällen kann eine Verlängerung von höchstens drei Jahren gewährt werden.

    Bei den Ausfuhren unterscheidet Art. 411 der Zollordnung zwischen dem gemeinsamen und dem besonderen Verfahren. Im gemeinsamen Verfahren (regime comum) werden die Einfuhrzölle ausgesetzt. Hier erfolgt die Warenlagerung in öffentlichen Zolllagern. Dabei können die Waren bis zu einem Jahr gelagert werden. Dieser Zeitraum kann auf zwei, in Einzelfällen auf bis zu drei Jahre, verlängert werden. Im Rahmen des besonderen Verfahrens (regime extraordinário) können bestimmte Steuervorteile in Anspruch genommen werden. Hier werden die Ausfuhrwaren in privaten Zollagern gelagert. Dabei können die Waren 180 Tage gelagert werden. Das besondere Verfahren wird von ausschließlich exportorientierten Unternehmen in öffentlicher oder privater Form für die Lagerung von für den Export aus Brasilien bestimmten Waren genutzt. In beiden Lagertypen können die Waren zum Zweck des Exports gekennzeichnet, ausgestellt und ihre Funktionstüchtigkeit demonstriert und getestet, instandgehalten oder repariert werden. 

    Eine Haftungserklärung oder Garantieleistung wird bei diesem Zollverfahren nicht gefordert. Die Zolllagerung endet je nach Verfahrensform (Import- oder Exportzolllager) zum Beispiel mit der Überführung der Waren in ein anderes besonderes Zollverfahren, der Einfuhr in das Zollgebiet mit Erhebung der Eingangsagaben oder der Wiederausfuhr der Waren. 

    Für gebrauchte Waren und Waren, deren Einfuhr in Brasilien verboten ist, sind beide Verfahrensformen grundsätzlich nicht gestattet. 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Im Rahmen der Veredelung werden Waren im brasilianischen Zollgebiet verarbeitet und anschließend wieder ausgeführt.

    Im Rahmen der Veredelung werden Waren ein- oder ausgeführt, und entweder im brasilianischen Zollgebiet oder außerhalb des Zollgebietes be- oder verarbeitet, um anschließend wieder aus- bzw. eingeführt zu werden. In diesem Zusammenhang ist relevant, dass sich Importeure die Einfuhrabgaben für Waren, die in Brasilien be- oder verarbeitet wurden und anschließend wieder ausgeführt werden, erstatten lassen können (drawback). Dies wird als Mittel der Exportförderung eingesetzt. Gemäß Art. 383 der Zollordnung gibt es folgende Formen des Drawback:

    • Aussetzung des Einfuhrzolls (II), der Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (IPI) und der Sozialabgaben PIS/PASEP und COFINFS für Waren, die nach einer Bearbeitung wiederausgeführt werden, oder für Waren zur Herstellung oder Bearbeitung einer weiteren Ware, die wiederausgeführt wird (suspenção). Dies ist die am weitesten verbreitete Drawback-Form.
    • Aussetzung des Einfuhrzolls und Befreiung von den Einfuhrabgaben IPI und PIS/PASEP und COFINS von für die Verarbeitung von Exportprodukten äquivalenten Waren (isenção)
    • völlige oder teilweise Erstattung der Einfuhrabgaben, die bei der Einfuhr von Waren gezahlt wurden, wenn diese nach einer Veredelung wiederausgeführt oder für die Veredelung oder Bearbeitung einer Ware verwendet wurden (restitução). In der Praxis wird die "restitução" nicht mehr verwendet.

    Für die Bewilligung der Verfahren "suspenção" und "isenção" sind die Receita Federal und das Sekretariat für Außenhandel SECEX gemeinsam verantwortlich.

    Eine besondere Form der Veredelung stellen Veredelungsverkehre in Industrielagern (Entreposto Industrial sob Controle Informatizado - RECOF) dar. Das Verfahren ermöglicht hierzu berechtigten Unternehmen Bearbeitungen oder Veredelungen von Waren aus Drittländern oder aus Brasilien und deren anschließenden Export oder Verbleib in Brasilien.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Die vorübergehende Verwendung von Waren ist für begrenzte Zeiträume entweder bei vollständiger Aussetzung oder anteiliger Zahlung der Einfuhrabgaben möglich.

    Vollständige Aussetzung der Einfuhrabgaben

    Die zoll- und steuerfreie vorübergehende Verwendung ist gemäß Art. 3 der Instrução Nr. 1600 nur in einigen besonderen Fällen für Waren möglich, die zu bestimmten nicht-wirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, zum Beispiel:

    • Waren für wissenschaftliche und technische Messen, Ausstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen und dergleichen
    • Waren für die Instandsetzung oder Reparatur ausländischer Waren und hierfür bestimmte Ersatzteile
    • Ersatzwaren für importierte Waren im Rahmen von Garantieleistungen
    • Waren für Werbezwecke einschließlich Muster ohne Warenwert
    • Tiere für Ausstellungen, Messen, Dressur und tierärztliche Versorgung

    Weitere Produkte, die bei vollständiger Aussetzung der Einfuhrabgaben vorübergehend importiert werden können, sind im Art. 4 der Vorschrift Nr. 1600 aufgeführt. Dazu zählen unter anderem Produkte, die für kulturelle Veranstaltungen oder internationale Sportwettbewerbe bestimmt sind. Für diese Produkte kann außerdem die vereinfachte Einfuhranmeldung (DSI) verwendet werden.

    Die Waren können ein Jahr im Zollgebiet verbleiben. Dieser Zeitraum kann bis auf maximal fünf Jahre verlängert werden. Anschließend kann das Verfahren zum Beispiel durch die Wiederausfuhr, eine Überführung in ein weiteres Zollverfahren oder auch eine Abfertigung zum freien Verkehr beendet werden, wobei in diesem Fall die Einfuhrabgaben zu entrichten sind.

    Eine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich. Stattdessen hat der Anmelder der Waren eine Haftungserklärung "Termo de Responsabilidade" (Muster im Anhang 3 der Vorschrift Nr. 1600) hinsichtlich der geschuldeten Einfuhrabgaben abzugeben. Wird gegen in der Haftungserklärung eingegangene Verpflichtung verstoßen, so wird die darin enthaltene Gutschrift fällig. 

    Seit Anfang 2022 ist die vereinfachte Verfahrensform mit dem Carnet ATA in Brasilien nicht mehr möglich. 

    Anteilige Zahlung der Einfuhrabgaben

    Die vorübergehende Verwendung von Waren für die Erbringung von Dienstleistungen und die Herstellung anderer Waren ist nur bei anteiliger Zahlung der Einfuhrabgaben möglich. Die anteiligen Einfuhrabgaben werden proportional zur Länge des Zeitraumes berechnet, während dem die Waren im Zollgebiet verbleiben. Gemäß Art. 56 Abs. 2 der Vorschrift Nr. 1600 sind je Monat des Verbleibs der Waren im Zollgebiet ein Prozent der im Falle einer Einfuhr geschuldeten Einfuhrabgaben zu entrichten. 

    In diesen Fällen verpflichtet sich der Einführer bzw. sein Vertreter mit einer Verpflichtungserklärung "Termo de Responsabilidade" zur Leistung einer Sicherheit für die anteilig zu zahlenden Einfuhrabgaben. Die Sicherheit kann zum Beispiel in Form von Bargeld, als Bürgschaft oder in Form einer zu diesem Zweck abgeschlossenen Versicherung geleistet werden. Beträgt der zu hinterlegende Betrag weniger als 120.000 Reais (1 Euro = 6,29 brasilianische Reais, 20. Januar 2026) verlangt der brasilianische Zoll keine Sicherheitsleistung. 

    Das Verfahren wird gemäß den im Vertrag zwischen dem Importeur und dem Lieferanten vereinbarten Konditionen gewährt. Grundsätzlich können die Mitarbeiter der Zollverwaltung einen Zeitraum von maximal 100 Monaten bewilligen. Das Verfahren kann mit der Wiederausfuhr der Waren, der Überführung in ein weiteres Zollverfahren oder der Abfertigung zum freien Verkehr beendet werden.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Unternehmen, die sich in der Freizone von Manaus niederlassen, können Waren grundsätzlich zollbegünstigt einführen.

    Die Freizone Zona Franca de Manaus ist ein Industrie- und Handelszentrum mit besonderen steuerlichen Vergünstigungen im Amazonasgebiet. Sie wurde aufgrund der weiten Entfernung dieser Region zu den großen Industriezentren Brasiliens dort eingerichtet. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetzesdekret Nr. 288 vom 28. Februar 1967. Seither hat sich die Amazonasmetropole Manaus zunehmend zu einem interessanten Industriestandort entwickelt. 

    Zu den steuerlichen Vergünstigungen zählen zum Beispiel die Befreiung der Einfuhrzölle (II) und der Steuer auf Industrieprodukte (IPI). Darüber hinaus sind die auszuführenden Waren vom Ausfuhrzoll befreit.

    Ausländische Vorprodukte, die unter Nutzung der Vergünstigungen in die Freizone verbracht worden sind, können dort be- oder verarbeitet, zusammengesetzt, gemischt, instandgesetzt oder in anderer Weise veredelt oder behandelt werden. Wenn aus der Freizone unter Verwendung von ausländischen Erzeugnissen hergestellte Waren in das brasilianische Zollgebiet eingeführt werden, so sind gemäß Art. 7 des Gesetzesdekretes Nr. 288 anteilig Einfuhrabgaben auf die ausländischen Rohstoffe und Zwischenprodukte zu entrichten, die für die Herstellung der jeweiligen Waren verwendet wurden.

    Ausgenommen von den in der Freizone geltenden Sonderbestimmungen sind gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gesetzsdekretes Nr. 288 unter anderem Waffen, Munition, Tabakwaren, alkoholische Getränke, Personenkraftwagen sowie Parfum- und kosmetische Produkte (mit Ausnahme von Produkten der HS-Positionen 3303 bis 3307).

    Die Genehmigung zur Niederlassung erteilt die Aufsichtsbehörde Superintendência da Zona Franca de Manaus (SUFRAMA), eine Behörde im Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums. 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Die häufigste Ursache von Problemen beim Export von Waren nach Brasilien sind Fehler in der Dokumentation.

    Stimmen die Angaben in den Transport- bzw. Verzollungsdokumenten nicht mit der Sendung überein, kann dies den Abfertigungsablauf nicht unerheblich verzögern. Dies bedeutet Verzögerungen, Geldbußen oder sogar den Verlust der Sendung. Wichtig sind daher korrekte und genaue Angaben in den Dokumenten.

    Für die Zollabfertigung werden neben der Zollanmeldung folgende Unterlagen benötigt:

    • Handelsrechnung in portugiesischer, spanischer, französischer oder englischer Sprache - nach Ermessen der Zollbeamten mit einer Übersetzung ins Portugiesische - mit allen handelsüblichen Angaben. Diese sind gemäß Art. 557 der Zollordnung: vollständiger Name, Unterschrift und Anschrift des Exporteurs, vollständiger Name und Anschrift des Importeurs, genaue Warenbezeichnung und -beschreibung, Marke, Nummerierung und falls vorhanden, Referenznummer der Packstücke, Menge und Art der Packstücke, Brutto- und Nettogewicht der Packstücke, Ursprungsland (das Land, in dem die Ware hergestellt wurde oder in dem die letzte wesentliche Verarbeitung stattfand), Erwerbsland (das Land, in dem die Ware zum Zweck der Ausfuhr nach Brasilien erworben wurde, unabhängig vom Ursprungsland der Ware oder ihrer Vorleistungen), Herkunftsland (das Land, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt ihres Erwerbs befand), Stückpreis, Gesamtpreis und falls vorhanden, Höhe und Art der dem Importeur gewährten Preisnachlässe und Rabatte, Frachtkosten und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den in der Rechnung aufgeführten Waren, Zahlungswährung und Zahlungsbedingungen bzw. Incoterms-Klausel
    • Konnossement, Luftfrachtbrief oder sonstiges Transportdokument
    • eine sorgfältig erstellte Packliste
    • Ursprungszeugnis, wenn die Einfuhr aufgrund eines Handelsabkommens Zollpräferenzen erhält
    • automatische oder nicht automatische Einfuhrlizenz
    • für bestimmte Waren: gesundheitsamtliche Bescheinigungen, Analysezeugnisse, Prüfzertifikate

    Der Luftfrachtbrief entspricht in jeder Hinsicht der Handelsrechnung, sofern er Angaben zu Menge, Art und Wert der entsprechenden Waren enthält.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Brasilien wendet den im Mercosur-Abkommen vereinbarten gemeinsamen Außenzolltarif an. Zum Schutz inländischer Hersteller gelten für einige deutsche Produkte Antidumpingzölle.

    Gemeinsamer Außenzolltarif 

    Brasilien, Argentinien, Paraguay, Uruguay und Bolivien haben als Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Markts des Südens (Mercosur) den im Mercosur-Übereinkommen vereinbarten gemeinsamen Außenzolltarif (Tarifa Externa Comum - TEC) und die gemeinsame Nomenklatur (Nomenclatura Comum - NCM) angenommen. Die NCM ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut. Das HS umfasst sechsstellige Codenummern (HS-Unterposition), die weltweit einheitlich verwendet werden. Gemäß der NCM werden die Zolltarifnummern noch um weitere zwei Stellen erweitert.  

    Vom TEC haben sich die Mercosur-Mitgliedstaaten Ausnahmen vorbehalten (Listas de Exeções à Tarifa Externa Comum - LETEC). In Einzelfällen können bei der Wareneinfuhr wesentlich höhere oder niedrigere Einfuhrzölle erhoben werden als im TEC vorgesehen. Brasilien kann gemäß Entscheidung CMC 26/15 für eine Liste von bis zu 100 NCM-Codes von den vorgesehenen TEC-Regelsätze abweichen. Zudem können alle sechs Monate bis zu 20 NCM-Codes geändert werden. Die Liste soll bis Dezember 2028 gelten. Die aktuelle LETEC ist im Internet abrufbar.

    Zölle

    Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist im Regelfall der Transaktionswert der eingeführten Waren, also der Preis, den eine Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr inklusive Versicherung und Fracht kostet (CIF-Wert). Der Transaktionswert nach dem Zollwertkodex des Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade - GATT) ist ein Preis, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet Brasiliens tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist. 

    Zollbefreiungen (Ex-tarifário)

    Im Rahmen des Ex-Tarifário senkt Brasilien regelmäßig die Einfuhrzölle auf Kapitalgüter und IT-Produkte. Die Zollsenkungen sollen technologische Innovationen erleichtern und die heimische Industrie schützen. Für die Umsetzung der Zollsenkungen ist die brasilianische Außenhandelskammer (CAMEX) zuständig. Sie aktualisiert den Kreis der betroffenen Waren in regelmäßigen Abständen durch Einführung neuer bzw. Rücknahme bisher geltender Zollsenkungen.  

    Wir berichtet über die aktuellsten Zollsenkungen im Rahmen des Ex-Tarifário. 

    Antidumpingzölle und Ausgleichszölle

    Antidumpingzölle werden erhoben, um inländische Hersteller vor Waren zu schützen, die zu niedrigeren als den normalerweise im Ausfuhrland üblichen Preisen in Brasilien eingeführt werden. Ausgleichszölle sollen gegebenenfalls von ausländischen Regierungen an Hersteller und Exporteure gezahlte Beihilfen ausgleichen, die dazu beitragen, dass diese Unternehmen Importware in Brasilien zu günstigeren Preisen als brasilianische Hersteller anbieten können. Die Höhe der Antidumping- oder Ausgleichszölle entspricht der jeweils ermittelten Dumpingmarge bzw. der Höhe der im Ausland gezahlten Beihilfe. 

    Derzeit unterliegen beispielsweise folgende Produkte mit deutschem, europäischem oder EU-Ursprung endgültigen Antidumpingzöllen in Brasilien:

    • Adipinsäure (Deutschland, Frankreich, Italien)
    • Ethanolamine (Deutschland)
    • tiefgefrorene Kartoffeln (Deutschland, Belgien, Frankreich, Niederlande)
    • Monobuthylether des Ethylglykols "EBMEG" (Deutschland, Frankreich)
    • Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Silicium-Elektrostahl (Deutschland)
    • Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk (Deutschland, Italien)
    • Offset-Platten (EU)

    Über weitere Antidumpingzölle informiert das Ministerium für Entwicklung, Industrie und Handel (MDIC).

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Beim Import werden neben dem Zoll mehrere Steuern und Abgaben erhoben. Eine ab dem Jahr 2026 geplante Steuerreform schafft diese teilweise ab, führt aber auch neue ein.

    Ende 2023 kündigte Brasilien eine Steuerreform an, welche das Steuersystem tiefgreifend restrukturiert. Sie wird ab 2026 stufenweise umgesetzt und soll 2033 vollständig in Kraft treten. Von der Reform werden einige der bestehenden Einfuhrabgaben betroffen sein. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterliegen Wareneinfuhren in Brasilien folgenden Einfuhrabgaben.

    Steuer auf Gewerbeerzeugnisse

    Die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI) ist eine dem Bund zustehende Mehrwertsteuer, die sowohl auf die Herstellung von gewerblichen Waren im Inland als auch bei Wareneinfuhren erhoben wird. Steuerschuldner sind natürliche und juristische Personen, die im Inland gewerbliche Waren herstellen und Einführer gewerblicher Waren. Steuergegenstand sind die Herstellung gewerblicher Waren im Inland und deren Einfuhr in das Zollgebiet.

    Bemessungsgrundlage ist der Zollwert, welcher der Warenwert, die Versicherung und die Frachtkosten beinhaltet (also der CIF-Wert) zuzüglich des Einfuhrzolls.

    Die Steuersätze liegen produktspezifisch zwischen null Prozent, zum Beispiel bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, chemischen Erzeugnissen und Produkten des Kapitel 84 des brasilianischen Zolltarifs und 19,5 Prozent bei beispielsweise Feuerwerkskörpern (brasilianische Zolltarifnummer NCM: 3604.10). Im Einzelfall können höhere Steuersätze gelten, zum Beispiel 55 Prozent bei Waffen (NCM: 9303) und 300 Prozent bei Zigaretten (NCM: 2402 20).

    In einigen Fällen können brasilianische Importeure den Vorsteuerabzug geltend machen. Voraussetzung ist eine steuerliche Registrierung des Unternehmens in Brasilien. Deutsche Exporteure sind im Allgemeinen dort nicht steuerlich registriert, also nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Überlegungen zur Gestaltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kaufvertrages sollten daher rechtzeitig erfolgen und diesen Sachverhalt berücksichtigen.

    Warenumsatzsteuer

    Die Warenumsatzsteuer (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços - ICMS) ist eine weitere der Mehrwertsteuer ähnliche Steuer, die den Bundesländern zusteht. Sie wird auf den Umlauf von Waren und Transportdienstleistungen zwischen den Bundesstaaten und Gemeinden erhoben. Dazu zählen auch Warenbewegungen und Dienstleistungen, die im Ausland begonnen haben. Die Steuerschuld entsteht bei Einfuhren zum Zeitpunkt des Empfangs der Einfuhrwaren durch den Einführer. Formell weist der Einführer den Import mit der Einfuhranmeldung nach.

    Bemessungsgrundlage ist bei Einfuhren der Zollwert (CIF-Wert) zuzüglich des Einfuhrzolls, der Steuer auf Gewerbeerzeugnisse, der Steuer auf Kredit, Wechsel- und Versicherungstransaktionen (Imposto sobre Operações de Cambio), der ICMS selbst und der Gebühr für die Nutzung des Außenhandelsportals sowie sämtlicher weiterer bei der Einfuhr erhobener Abgaben und Gebühren.

    Für interne Operationen (Binnenumsätze) und Einfuhren gilt abhängig vom Bundesstaat ein Steuersatz von 17 oder 18 Prozent. Darüber hinaus werden in den einzelnen Bundesstaaten für einige Waren niedrigere Steuersätze von beispielsweise sieben Prozent und zwölf Prozent beziehungsweise erhöhte Steuersätze wie zum Beispiel 25, 27 oder 28 Prozent erhoben.

    Verbrauchsteuer auf Mineralölerzeugnisse

    Die Verbrauchsteuer (Imposto Sobre Operações Relativas a Combustíveis, Lubrificantes, Energia Elétrica e Minerais) kann nach spezifischen Sätzen oder in Prozent auf die Herstellung, den Verkehr, die Verteilung, den Verbrauch und die Einfuhr von Mineralölerzeugnissen, elektrischer Energie und Mineralien erhoben werden. Für spezifische Steuersätze ist die Bemessungsgrundlage die im Gesetz festgelegte Maßeinheit. Bei ad valorem Steuersätzen ist Bemessungsgrundlage der Normalpreis, den das Produkt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei einem Verkauf zu Konditionen des freien Wettbewerbs zur Lieferung in einen Hafen oder einen anderen Eingangsort des Landes erzielt.

    Sozialabgaben

    Bei Einfuhren von Waren in Brasilien werden Beiträge an Programme zur sozialen Integration (Programa de Integração Social/Programa de Formação do Patrimônio do Servidor Público – PIS/PASEP) und zur Finanzierung der sozialen Sicherheit (Contribuição para o Financiamento da Seguridade Social - COFINS) erhoben. Bemessungsgrundlage der Abgaben ist der Zollwert der Waren (CIF-Wert). Im Regelfall betragen die Abgabensätze 2,1 und 9,65 Prozent. In Einzelfällen können höhere Sätze gelten zum Beispiel bei Pkw (NCM: 8703) 2,62 und 12,57 Prozent.

    Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine

    Die Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (Adicional ao Frete para a Renovação da Marinha Mercante - AFRMM) wird bei der Wareneinfuhr im Seeverkehr erhoben. Der Satz beträgt acht Prozent der Frachtkosten (Seefrachteintrag im Bill of Lading).

    Einfuhrgebühren

    Bei der Abfertigung von Waren haben brasilianische Importeure Gebühren für unterschiedliche Dienstleistungen zu erbringen. Dies sind unter anderem:

    • Lagergebühren,
    • Kosten für das Handling von Waren in Häfen und Flughäfen,
    • Kosten für die Ausstellung einer Einfuhrlizenz,
    • Gebühren für die Dienstleistungen des Zollagenten,
    • Gebühr zur Nutzung des Außenhandelssystems in Höhe von 115,67 brasilianischen Reais je Einfuhranmeldung.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Neben dem Einfuhrverbot von gefährlichen Produkten sind auch andere Verbote aus Umweltschutzgründen zu beachten.

    Gemäß der Zollordnung unterliegen folgende Produkte dem Einfuhrverbot:

    • Zigaretten, die im Herkunftsland nicht vermarktet werden
    • Waren, die mit gefälschten oder nachgeahmten Marken gekennzeichnet sind oder die eine falsche Ursprungsangabe aufweisen 
    • Spielzeugen, die mit Feuerwaffen verwechselt werden könnten
    • Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT)
    • gefährliche Festabfälle, die die Umwelt, die menschliche Gesundheit, die Tier- oder Pflanzengesundheit schädigen

    Zudem ist die Einfuhr einiger Erzeugnisse aus Umweltschutzgründen gemäß Instrução Normativa Nº 12 des Umweltinstituts IBAMA grundsätzlich verboten. Die Produktliste befindet sich dort im Anhang 5. Dazu gehören unter anderem:

    • gebrauchte Reifen (brasilianische Zolltarifnummer NCM: 4012.20.00),
    • Rückstände von Amiant (NCM: 2524.90.00),
    • Rückstände aus Erdöl oder aus bituminösen Mineralien (NCM: 2710.99.00, 2713 90.00),
    • bleihaltige oder andere giftige Schlacken (NCM: 2620.21, 2620.29),
    • verschiedene weitere Rückstände zum Beispiel von pharmazeutischen (NCM: 3006.92.00) oder klinischen Produkten (NCM: 3825.30.00).

    Überdies unterliegen feste Abfälle wie etwa Papier-, Papierderivate-, Kunststoff-, Glas- und Metallabfälle gemäß Gesetz Nr. 12.305 ebenfalls dem Einfuhrverbot. Bestimmte metallische Abfälle von unter anderem Kupfer, Nickel, Molybdän, Magnesium, Titan, Mangan und Edelstahl dürfen jedoch seit Januar 2025 ausnahmsweise eingeführt werden. Für den Import von Abfällen und Pulver von beispielsweise Gallium und Niob ist eine Genehmigung des IBAMA erforderlich. 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Das Prüfverfahren wurde modernisiert. Es müssen keine technischen Gutachten für gebrauchte Maschinen mehr vorgelegt werden.

    Besondere Vorgaben für die Einfuhr gebrauchter Waren regelt die Verordnung Nr. 23 vom 14. Juli 2011 des Ministeriums für Entwicklung, Industrie, Handel und Dienstleistungen (MDIC).

    Importeure von gebrauchten Maschinen müssen vor der Verschiffung im Ausfuhrland bei der Subsecretaria de Operações de Comércio Exterior (SUEXT) eine nicht automatische Einfuhrlizenz beantragen. Die gebrauchten Maschinen dürfen nicht in Brasilien herstellbar sein und nicht durch andere, in Brasilien hergestellte Maschinen in ihrer Funktion ersetzt werden können. Dies ist Voraussetzung für die Erteilung der Einfuhrlizenz. Die SUEXT prüft, ob ein gleichartiges Produkt in Brasilien herstellbar ist oder die gebrauchte Maschine durch ein gleichartiges Produkt ersetzt werden kann (exame de similaridade, exame de produção nacional). Ergibt sich, dass keine vergleichbaren Maschinen in Brasilien hergestellt werden können, werden entsprechende Meldungen (unter Abschnitt "Material usado e similaridade") veröffentlicht. 

    Im Zuge der Modernisierung und Vereinfachung des Prüfverfahrens für gebrauchte Maschinen werden im Allgemeinen keine technischen Gutachten im Zusammenhang mit der Lebensdauer der Maschinen mehr verlangt. Weitere Vereinfachungen und eine Verkürzung des Prüfverfahrens durch die SUEXT von 30 auf zehn Tage wurden mit Verordnung Nr. 156 vom 29. November 2021 eingeführt. 

    Weitere Informationen zur Einfuhr von Gebrauchtwaren sind im Portal der brasilianischen Bundesregierung aufrufbar. 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Für den Marktzugang medizinischer, pharmazeutischer und kosmetischer Produkte sind komplexe Registrierungs- und Zertifizierungsvorschriften zu erfüllen.

    Die Herstellung, der Import und Export, Transport und der Verkauf von medizinischen, pharmazeutischen und kosmetischen Produkten ist in Brasilien nur jenen Unternehmen gestattet, die über eine entsprechende Autorisierung der Gesundheitsbehörde ANVISA und eine Lizenz verfügen. 

    Importprodukte, die von der ANVISA überwacht werden, etwa Arzneimittel, ihre aktiven Bestandteile und andere Ingredienzen, sind zu registrieren (cadastro) und können aus Sicht eines ausländischen Unternehmens im Regelfall in Brasilien nur verkauft werden, wenn: ein ausländisches (zum Beispiel deutsches) Unternehmen in Brasilien ein Werk oder ein lokales Büro eröffnet, oder ein ausländisches Unternehmen einen brasilianischen Handelsvertreter beauftragt, der bei der ANVISA als Importeur und Händler für die betroffenen Produkte autorisiert ist.

    Produktregistrierung

    Zu den von der Registrierungspflicht betroffenen Produkten zählen Arzneimittel, einige Bestandteile von Arzneimitteln, medizinische Produkte der Risikoklassen III, etwa invasive Produkte wie Ureterstents, und IV, wie zum Beispiel Katheter zur Entwässerung des Herzens, die in Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen und ein gesundheitliches Risiko darstellen könnten, auf die Haut aufgetragen, eingenommen oder ins Auge eingesetzt werden. 

    Produktregistrierungen müssen von der lokalen Vertretung des ausländischen Unternehmens in Brasilien (lokaler Handelsvertreter, Schwester- oder Tochterfirma) beantragt werden. Der Registrierungsprozess ist ein mehrstufiger Prozess, der grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen abgeschlossen sein sollte. In der Praxis können die Verfahren erheblich länger dauern. Produktregistrierungen haben eine Gültigkeit von zehn Jahren.

    Medizinische Produkte der Risikoklassen I und II sind von der Registrierungspflicht befreit. Sie müssen stattdessen der Gesundheitsbehörde einmalig notifiziert werden. Zur Risikoklasse I zählen nicht invasive Produkte, wie zum Beispiel Spritzen ohne Nadeln oder Infusionsapparate; zur Klasse II gehören beispielsweise Geräte für Bluttransfusionen. 

    Sämtliche bei der ANVISA registrierungs- oder notifizierungspflichtige Produkte unterliegen ferner produktspezifischen Etikettierungsvorgaben.

    Zertifizierung

    Zahlreiche medizinische Produkte, unter anderen chirurgische Handschuhe, elektromedizinische Geräte wie Defibrillatoren, Ultraschallgeräte, Röntgengeräte und Mikrowellengeräte sind in Brasilien gemäß den Standards der Internationalen Elektrotechnische Kommission (IEC) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zertifizierungspflichtig und benötigen eine Konformitätsprüfung. Die Prüfung und Zertifizierung ist bei einer von der brasilianischen Prüfungsbehörde INMETRO akkreditierten Institution vorzunehmen. Die Produktprüfungen müssen in der Regel in Brasilien selbst durchgeführt werden. In einigen Fällen ist ein gültiges Konformitätszertifikat Voraussetzung für die Produktregistrierung.

    Gute Herstellungspraxis

    Hersteller von pharmazeutischen, medizinischen Produkten, kosmetischen Produkten, Hygieneprodukten und Parfums müssen die Vorgaben der Guten Herstellungspraxis (Boas Práticas de Fabricação - BPF) erfüllen. Die Zertifizierung nach den BPF ist Voraussetzung für die Produktregistrierung.

    Das Verfahren der Zertifizierung nach den Richtlinien der BPF und der Registrierung von medizinischen Produkten der Risikoklassen III  und IV wurde mit Resolution RDC Nr. 15 vereinfacht. Das Registrierungsverfahren kann seither gleichzeitig mit dem Zertifizierungsverfahren durchgeführt werden. Voraussetzung für den Abschluss des Registrierungsverfahrens ist jedoch die Vorlage der Zertifizierung nach den BPF. Daher ist eine zeitgleiche Registrierung und Zertifizierung nach den BPF nur sinnvoll, wenn das Zertifizierungsverfahren schon kurz vor dem Abschluss steht.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Diese Produkte unterliegen einer Reihe von Registrierungs-, Genehmigungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

    Für die Regulierung und Zulassung von Nahrungsmitteln, Getränken, deren Etiketten und Verpackungen ist die Gesundheitsbehörde ANVISA zuständig. Allerdings nicht alle Lebensmittel benötigen die Einfuhrgenehmigung dieser. Nahrungsmittel tierischen Ursprungs und deren Etiketten bedürfen der Genehmigung des Land- und Viehwirtschaftsministeriums MAPA. Beim Import derartiger Produkte kann in einigen Fällen sogar die Zulassung mehrerer Aufsichtsbehörden verlangt werden.

    Zu den beim MAPA registrierungspflichtigen Produkten zählen auch pflanzliche Produkte "in natura" (unberührt oder minimal verarbeitet), Fruchtpulpe, einige pflanzliche Öle, Essig sowie die meisten Getränke unter anderem Saft, Nektar, Kokosnusswasser, Softdrinks und Alkoholika. Sämtliche Produktregistrierungen sind nach dem Verfahren gemäß Oficio Circular DIPOA/SDA Nr. 42/2010 vorzunehmen. Hersteller müssen die hierfür notwendigen Formulare ausgefüllt in Portugiesisch oder Spanisch mit einem Etikettenentwurf beim MAPA einreichen. Etikettenentwürfe sind mit Informationen über die Verpackung des Produktes in Originalfarbe und Originalformat als Anhang beizufügen. Nahrungsmittel tierischen Ursprungs benötigen vor dem Versand die Einfuhrgenehmigung des MAPA und eine nicht automatische Einfuhrlizenz, die nur erstellt wird, wenn das Produkt bereits über eine Registrierungsnummer beim MAPA verfügt. Ferner muss bei der Einfuhr dieser Produkte ein von einem amtlich zugelassenen Tierarzt (médico veterinário oficial) unterschriebenes Gesundheitszeugnis vorliegen.

    Importeure von Wein und anderen Produkten aus Weintrauben oder Wein, zum Beispiel Likörweine, müssen ebenso beim Landwirtschaftsministerium registriert sein. Auch hier ist eine nicht automatische Einfuhrlizenz dieser Behörde erforderlich. In Brasilien ist die Weineinfuhr nur nach Vorlage eines Ursprungszeugnisses und eines Analysezertifikates möglich, für deren Ausstellung der Herstellerbetrieb verantwortlich ist. Überdies ist die Einfuhr von Wein einfuhrgenehmigungs- bzw. voranmeldepflichtig. Nach Ankunft der Sendung in Brasilien und vor der Einfuhrabfertigung und Freigabe durch den brasilianischen Zoll wird diese zunächst einer Hygiene- und Qualitätskontrolle unterzogen (fiscalização e inspeção sanitária, fitosanitária e de qualidade). Anschließend stellt die zuständige Aufsichtsbehörde ein Zertifikat (Certificado de Inspeção de Importacão de Bebidas) aus.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Einfuhrwaren müssen mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein. Das Verbraucherschutzgesetz sieht weitere Kennzeichnungsvorschriften vor.

    Der Exporteur hat gemäß Art. 69 des Gesetzes 10.833/03 in den Einfuhrdokumenten jeder Warensendung folgende Informationen anzugeben: 

    • genaue Angaben zu sämtlichen Personen, die am Ausfuhr- und Einfuhrvorgang beteiligt sind, etwa dem Exporteur, dem Importeur, Empfänger bzw. Käufer, Lieferant, Hersteller, Handelsvertreter,
    • den Verwendungszweck der Waren in Brasilien (Verarbeitung oder Konsumgut),
    • eine genaue Warenbeschreibung (Bezeichnung, Marke, Modell, wissenschaftlicher Name),
    • Ursprungs-, Herkunfts- und Erwerbsland,
    • den Verschiffungs- und Ankunftshafen.

    Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann der brasilianische Zoll erhebliche Geldbußen erheben.

    Sonstige Kennzeichnungsvorschriften

    Etiketten sämtlicher in Brasilien eingeführter und verkaufter Produkte für den Verbraucher müssen laut Art. 31 des Verbraucherschutzgesetzes korrekte, gut lesbare Informationen in portugiesischer Sprache über: 

    • den Namen und Standort des Importeurs,
    • die Qualität,
    • die Menge,
    • die Zusammensetzung,
    • den Preis,
    • die Garantie, gegebenenfalls Lebensdauer,
    • den Ursprung,
    • Risiken für die Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers

    aufweisen. Umschließungen von Importwaren etwa Behälter und Schachteln müssen unter anderem die Nettomenge der Waren ausweisen.

    Ferner gelten in Brasilien spezifische Etikettierungsvorschriften für eine Vielzahl von Produkten. Für die Verpackungen und Etiketten importierter Nahrungsmittel finden die Bestimmungen der Gesundheitsbehörde ANVISA (ab Seite 15) Anwendung. Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen gemäß den Vorgaben des Landwirtschaftsministeriums MAPA etikettiert und verpackt sein. Dies nur um einige Beispiele zu nennen.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Es besteht ein einheitliches System der Erstellung und Gewährleistung von Qualitätsnormen und der Konformitätszertifizierung. Holzverpackungen unterliegen der IPPC-Norm ISPM 15.

    Qualitätsnormen und -standards gelten unter anderem für Maschinen, elektrotechnische Produkte, Erzeugnisse des Automobilbereiches, Messinstrumente, medizinische Produkte und Spielzeug. Sie orientieren sich inhaltlich häufig an europäischen Normen, wie etwa den Richtlinien der Internationalen Organisation für Normung (ISO). Für die Überwachung und Prüfung von Normen und Standards ist in Brasilien das Instituto Nacional de Metrologia, Qualidade e Tecnologia INMETRO verantwortlich. Es hat die Hauptentscheidungsbefugnis über das landesweit einheitliche System der Erstellung und Gewährleistung von Qualitätsnormen und der Konformitätszertifizierung, überwacht die Einfuhr und vergibt Einfuhrlizenzen für zertifizierungspflichtige Produkte wie etwa für Zertifizierungszwecke eingeführte Muster.

    Prüf- und Messlabore können sich bei dem INMETRO für den brasilianischen Markt akkreditieren lassen. Produkte, für die in Brasilien obligatorisch eine Zertifizierung verlangt wird, müssen von einer dort akkreditierten Institution geprüft und zertifiziert werden. Im Allgemeinen werden die Prüfungen in Brasilien vorgenommen, es sei denn, es gibt dort keine Institution, die dies durchführen kann.

    Die Entwicklung neuer nationaler Standards obliegt der Associação Brasileira de Normas Técnicas ABNT. Sie ist gleichzeitig auch als Konformitätsbewertungsgremium tätig.

    Holzverpackungen

    Der IPPC-Standard ISPM 15 für die Behandlung von Holzverpackungen (Internationaler Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) ist in Brasilien gemäß der Vorschrift Nr. 32  obligatorisch. Warensendungen mit Holzverpackungen dürfen nur an Zollstellen mit einem Pflanzenschutzdienst eingeführt werden. Um eine Verschleppung von Schädlingen verhindern, schreibt die Norm ISPM 15 eine Begasung mit Methylbromid, eine Hitzebehandlung bei mindestens 56 Grad Celsius für 30 Minuten oder eine dielektrische Erwärmung und eine entsprechende Kennzeichnung aller Verpackungen aus Rohholz, vor.

    Die Kennzeichnung von Holzverpackungen aus Ländern, die die Norm ISPM 15 umgesetzt haben, kann in Brasilien durch ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Behandlungszeugnis, das von der Nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes abgestempelt wurde, ersetzt werden. In diesem Fall muss das Zeugnis bescheinigen, dass die gemäß Norm ISPM 15 vorgeschriebenen pflanzengesundheitlichen Behandlungen durchgeführt wurden.

    Als Pflanzenschutzdienst fungiert das Landwirtschaftsministerium MAPA. Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Norm kann das MAPA die Warensendungen aufhalten. Ist bei der Zollabfertigung nicht ersichtlich, ob und wie die Verpackungen behandelt wurden, werden sie vor Ort nachträglich behandelt.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht.

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.