Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Chile

Zoll und Einfuhr kompakt - Chile gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Mitgliedschaft in der WTO und Handelsvereinigungen 

    Chile ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO).

    Darüber hinaus ist Chile Mitgliedstaat zahlreicher regionaler und internationaler Handelsabkommen und -vereinigungen. Hierzu zählen die Transpazifische Partnerschaft (Comprehensive and Progressive Trans-Pacific Partnership - CPTPP oder TPP11), der neben Chile auch Australien, Brunei, Kanada, Japan, Malaysia, Neuseeland, Peru, Singapur, Mexiko, Vietnam und das Vereinigte Königreich angehören, sowie die Asiatisch-Pazifische Wirtschaftsvereinigung (Asia-Pacific Economic Cooperation – APEC). 

    In Lateinamerika ist Chile gemeinsam mit Kolumbien, Peru und Mexiko Gründungsmitglied der Freihandelszone Pazifik-Allianz (Alianza del Pacífico). Zudem gehört das Land der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (Asociación Latinamericana de Integración - ALADI) an.

    Freihandelsabkommen mit der EU

    Zwischen der EU und Chile bestand seit 2003 ein Assoziierungsabkommen, das durch ein modernisiertes Abkommen ersetzt wurde. Das modernisierte Abkommen setzt sich aus zwei parallelen Rechtsinstrumenten zusammen: 

    1. dem fortgeschrittenen Rahmenabkommen (Advance Framework Agreement - AFA), das die Säulen "Politischer Dialog und Zusammenarbeit" sowie "Handel und Investitionen" - einschließlich Investitionsschutzbestimmungen - umfasst; und
    2. dem Interimshandelsabkommen (ITA), das nur die Säule "Handel und Investitionen" ohne Investitionsschutzbestimmungen des AFA abdeckt.

    Das ITA ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten. Da es in die alleinige Zuständigkeit der EU fällt, ist es im Rahmen des EU-eigenen Ratifizierungsverfahrens angenommen worden. 

    Das AFA befindet sich derzeit im Ratifikationsprozess der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Wenn alle Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren abgeschlossen haben, tritt das AFA in Kraft. Mit dessen Inkrafttreten wird das ITA außer Kraft gesetzt. 

    Vollständige Zollfreiheit für die meisten EU-Waren 

    Mit dem ITA entfallen die Zölle für 99,9 Prozent der EU-Ausfuhren. Damit können nahezu alle Waren mit Ursprung in der EU, darunter Milchprodukte und Lebensmittelzubereitungen, zollfrei in Chile eingeführt werden. Von der vollständigen Zollliberalisierung sind Zucker wie auch weitere empfindliche EU-Agrarprodukte ausgenommen. Dazu gehören Rind-, Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch, ausgewählte Obst- und Gemüsesorten, etwa Knoblauch, Olivenöl sowie Apfel- und Traubensäfte. Für diese Waren gelten Zollkontingente. Ferner wird das bisherige Zollkontingent für EU-Käse endgültig abgeschafft. 

    Auch für den Handel in Gegenrichtung bestehen weitreichende Erleichterungen. Industriegüter aus Chile können weiterhin zollfrei in die EU eingeführt werden. Für bestimmte landwirtschaftliche Produkte wurden die Marktzugangsbedingungen im Rahmen von Zollkontingenten verbessert.

    Vereinfachte Ursprungsregeln und Präferenznachweise

    Damit eine Präferenzbehandlung in Frage kommen kann, muss das Produkt den im ITA vorgesehenen Ursprungsregeln entsprechen. Als Ursprungserzeugnisse gelten Waren, die vollständig in einer der beiden Vertragsparteien gewonnen oder hergestellt wurden, sowie Waren, die ausländische Vorleistungen enthalten, wenn sie den Ursprungsregeln entsprechend ausreichend be- oder verarbeitet wurden (produktspezifische Regeln). Zudem können Vormaterialien aus Chile als EU-Ursprungserzeugnisse gelten und umgekehrt, sowie auch alle Be- und Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer der beiden Vertragsparteien vorgenommen wurden (bilaterale Kumulierung). Für Waren, die den produktspezifischen Regeln nicht entsprechen, gilt eine zusätzliche Toleranz von zehn Prozent des Wertes. Ausgenommen sind Textilien und Bekleidung, für die besondere Regelungen gelten.

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Zollpräferenz im Rahmen des ITA ist ein entsprechender Präferenznachweis. Der Präferenzursprung kann entweder durch die Gewissheit des Einführers oder eine Erklärung zum Ursprung nachgewiesen werden.

    Die Gewissheit des Einführers beruht auf den ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Waren die im ITA festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Diese Informationen werden in der Regel vom Ausführer bzw. Hersteller bereitgestellt.

    Alternativ können EU-Ausführer den Ursprung selbst erklären, indem sie eine Erklärung zum Ursprung ausstellen. Bei Warensendungen mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro ist hierfür eine Registrierung im REX-System erforderlich. Ursprungserklärungen werden nach dem in Anhang 3-C des Abkommens vorgeschriebenen Wortlaut auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument abgegeben:

    Zeitraum: von ... bis ... (1) 

    Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ... (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (3) sind.

    Ort und Datum (4) 

    Name und Unterschrift des Ausführers (5)

    In Feld 2 geben EU-Ausführer ihre REX-Nummer an, chilenische Exporteure ihre Steueridentifikationsnummer RUT (Rol Único Tributario). 

    Eine Ursprungserklärung ist zwölf Monate gültig und kann unter bestimmten Bedingungen für eine einzelne oder für mehrere Sendungen identischer Produkte ausgestellt werden.

    Weitere Freihandelsabkommen

    Chile hat eine Vielzahl von Freihandelsabkommen (FHA) mit weiteren Staaten geschlossen. Dazu gehören unter anderem die bilateralen Handelsabkommen, die die lateinamerikanischen Länder im Rahmen der Integrationsvereinigung ALADI untereinander abschließen (Acuerdos de Complementación Económica - ACE).

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Warenimporte nach Chile können nur von in Chile ansässigen Unternehmen vorgenommen werden. Ferner sind Banken einzubinden.

    Voraussetzungen für die Wareneinfuhr

    Bevor Unternehmen in Chile Geschäftstätigkeiten aufnehmen oder eine Zollanmeldung vornehmen können, müssen sie sich im chilenischen Steuerportal registrieren. Dort ist zunächst die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ("iniciación de actividades") zu erklären. Im Zuge dieses Verfahrens wird zugleich eine Steueridentifikationsnummer (Rol Único Tributario – RUT) vergeben. 

    Aus diesem Grund können deutsche Unternehmen die Zollabwicklung in Chile nicht selbst durchführen. Das ist insbesondere bei der Vereinbarung einer DDP-Klausel (Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt) zu berücksichtigen.

    Für die Wareneinfuhr nach Chile wird außerdem die Beschaffung der erforderlichen Devisen vorausgesetzt. Für die Beantragung der Devisen ist der Importeur verantwortlich. Dies erfolgt in der Regel über seine Handelsbank nach Beglaubigung durch die chilenische Zentralbank. Hierfür muss eine Zollanmeldung, welche die Unterschrift eines autorisierten Mitarbeiters der Zentralbank erfordert, ausgefüllt und elektronisch an die Zollbehörde übermittelt werden.

    Zollagenten

    Zollagenten können in Chile die Warenabfertigung und sonstige Vorgänge im Zusammenhang mit der Einfuhr auf fremde Rechnung durchführen. Bei kommerziellen Warensendungen mit einem FOB-Wert (fob - free on board) von über 1.000 US-Dollar muss der Importeur einen Zollagenten obligatorisch einschalten. Eine Liste zugelassener Zollagenten stellt die chilenische Zollbehörde (Servicio Nacional de Aduanas - SNA) bereit.

    Bei kommerziellen Warensendungen mit einem FOB-Wert von bis zu 1.000 US-Dollar sowie bei nichtkommerziellen Warenimporten bis zu einem FOB-Wert von 1.000 US-Dollar kann der Einführer die Zollabwicklung in vereinfachter Form selbst vornehmen.

    Zollsicherheitsprogramm AEO

    Vergleichbar mit dem Authorized Economic Operator (AEO) in der EU können sich in Chile an Zollverfahren beteiligte Unternehmen, etwa Importeure, Exporteure, Spediteure und Lagerhalter, im Zollsicherheits- und Compliance Programm "Operador Económico Autorizado" (OEA) zertifizieren lassen. Die Zertifizierung ist mit verschiedenen Zollerleichterungen verbunden. 

    Mit der OEA-Zertifizierung weisen Unternehmen nach, dass ihre Prozesse sicher sind und ihre Kontrollen sowie Verfahren die Einhaltung der Zollvorschriften gewährleisten. OEA-Unternehmen profitieren unter anderem von beschleunigten Waren- und Dokumentenprüfungen bei der Zollabfertigung sowie von einer schnelleren Bearbeitung von Vorabentscheidungen. Dadurch ergeben sich für zertifizierte Unternehmen kürzere Einfuhrzeiten und geringere Kosten.

    Die Zollverwaltungen weltweit streben eine gegenseitige Anerkennung des OEA-Status mit den jeweiligen wichtigsten Handelspartnern an. Dies erfolgt durch Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Zollsicherheitsprogrammen (Acuerdo de Reconocimiento Mutuo – ARM). Chile hat ein multilaterales ARM im Rahmen der Pazifik-Allianz (Chile, Mexiko, Kolumbien und Peru) unterzeichnet. Zudem verhandelt Chile derzeit über ein ARM mit China sowie (im Rahmen der Pazifik-Allianz) mit dem Mercosur, Bolivien, Guatemala und der Dominikanischen Republik. 

    Die Zertifizierung ist freiwillig und kostenlos. Unternehmen müssen ihren Antrag gemäß dem Beschluss Nr. 246 bei der chilenischen Zollbehörde einreichen.

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  • Im Rahmen der Zollabfertigung sind neben der Zollanmeldung abhängig vom Warenwert weitere Begleitdokumente vorzulegen.

    Warensendungen über 1.000 US-Dollar

    Für die Zollabfertigung kommerzieller Warensendungen mit einem FOB-Wert (fob - free on board) von über 1.000 US-Dollar werden folgende "Basisdokumente" für jeden Import benötigt: 

    • Konnossement, Frachtbrief oder Luftfrachtbrief (im Original)
    • Handelsrechnung (im Original) einschließlich Warenbezeichnung und Warenwert
    • Eidesstattliche Erklärung des Importeurs über den Warenpreis ab einem Warenwert über 5.000 US-Dollar, das Formular wird vom Zollagenten eingereicht
    • Mandat zur Güterabfertigung durch den Zollagenten, das ausschließlich vom Indossament des Original-Frachtbriefes bzw. des vollen Satzes von Konnossementen erteilt wurde

    Neben den "Basisdokumenten" sind für bestimmte Einfuhrvorgänge Zusatzdokumente vorzulegen. Dazu gehören: 

    • Präferenznachweis, wenn die Einfuhr aufgrund eines Handelsabkommens Zollpräferenzen erhält. EU-Exporteure können den Präferenzursprung ihrer Ware aufgrund des bestehenden Abkommens mit Chile durch die Gewissheit des Einführers oder eine Ursprungserklärung nachweisen. Für Warensendungen bis zu 6.000 Euro kann die Erklärung von jedem Ausführer ausgestellt werden; bei Sendungen über 6.000 Euro nur von Registrierten Ausführern (REX)
    • Packliste, wenn die Waren in Containern transportiert werden
    • Versicherungsbescheinigungen, wenn die Höhe der Versicherungsprämienwerte nicht auf der Handelsrechnung ausgewiesen ist
    • Kostennote, wenn diese nicht in der Handelsrechnung selbst enthalten ist
    • Genehmigungen (zum Beispiel: visto bueno, visación, permiso) und Zertifizierungen, sofern zutreffend

    Warensendungen bis 1.000 US-Dollar

    Für die Abfertigung kommerzieller Warensendungen mit einem FOB-Wert von bis zu 1.000 US-Dollar und nichtkommerzieller Warenimporte mit einem Wert von bis zu 4.050 US-Dollar sind folgende Begleitpapiere erforderlich:

    • Konnossement oder gleichwertiges Dokument je nach Transportart (im Original)
    • Handelsrechnung
    • Notarielle Vollmacht des Eigentümers oder Empfängers, falls ein Dritter das Zollverfahren vornimmt
    • Genehmigungen oder Zertifizierungen, wenn zutreffend

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  • Die Einfuhrwaren verbleiben in amtlichen Lagern, bevor sie zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 

    Die nach Chile verbrachten Waren müssen innerhalb von 24 Stunden bei einer Zollstelle gestellt werden. Sie verbleiben in amtlichen Zolllagern ("recinto de depósito aduanero") bis sie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden. Werden die Waren nicht sofort einem Zollverfahren unterzogen, verbleiben sie im Zolllager.

    Innerhalb einer Frist von in der Regel 90 Tagen muss der Importeur bei der zuständigen Zollstelle das Einfuhrverfahren durch Abgabe oder elektronische Übermittlung der Zollanmeldung beantragen. In der Zollanmeldung ist das gewünschte Zollverfahren anzugeben. Die Waren können zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem der folgenden Verfahren angemeldet werden:

    • Zolllagerverfahren
    • vorübergehende Verwendung
    • Veredelung
    • Versandverfahren

    Sämtliche Zollverfahren sind in der Zollordnung und im Kompendium der Zollvorschriften geregelt.

    Zolllagerverfahren 

    Die Lagerung erfolgt in "recintos de depósitos aduaneros". Die Warenlagerung kann in staatlichen, privaten und ausnahmsweise in von der Zollstelle verwalteten Lagern erfolgen. Für staatliche Zolllager ist die Zollbehörde zuständig, für private Zolllager natürliche oder juristische Personen mit entsprechender Betriebsgenehmigung. Betreiber privater Zolllager haften gegenüber dem Staat für Einfuhrabgaben bei Verlust oder Beschädigung gelagerter Waren. 

    Die Lagerfrist beträgt im Regelfall maximal 90 Tage. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden.

    Eine Übersicht zugelassener Zolllager stellt die chilenische Zollbehörde zur Verfügung.

    Vorübergehende Verwendung 

    Die vorübergehende Verwendung für begrenzte Zeiträume ist gegen anteilige Zahlung von Einfuhrabgaben möglich. Die Höhe dieser Abgaben richtet sich nach der Aufenthaltsdauer der Waren im chilenischen Zollgebiet. Folgende prozentuale Zahlungen von der Gesamthöhe der Einfuhrabgaben werden je nach Verbleibfrist erhoben:

    • bis 15 Tage: 2,5 Prozent
    • 16 – 30 Tage: 5 Prozent
    • 31 – 60 Tage: 10 Prozent
    • 61 – 90 Tage: 15 Prozent
    • 91 – 120 Tage: 20 Prozent
    • über 120 Tage: 100 Prozent

    Darüber hinaus ist die vorübergehende Einfuhr in besonderen Fällen von der Zahlung anteiliger Einfuhrabgaben befreit. Abgabenfrei können die in Art. 17.4 des Kompendiums der Zollvorschriften aufgeführten Produkte eingeführt werden, darunter zum Beispiel: 

    • Waren für staatliche Ausstellungen
    • Ausrüstungsgegenstände, etwa Kostüme, Dekoration, Musikinstrumente und Tiere für Kulturveranstaltungen
    • Fahrzeuge und persönliche Gebrauchsgegenstände für touristische Zwecke
    • Film- und Videoaufzeichnungen für Fernsehsender

    Für die Sonderfälle gewährt die Zollbehörde je nach Produkt unterschiedliche Verbleibfristen (Art. 17.6 des Kompendiums der Zollvorschriften). Verlängerungen können - mehrmals - beantragt werden, dürfen insgesamt jedoch die ursprünglich gewährte Frist nicht überschreiten.

    Carnet-ATA

    Das Carnet-ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende, zollfreie Einfuhr von Waren ermöglicht. Es eignet sich für Waren, die ins Land vorübergehend eingeführt werden und nach ihrer vorgesehenen Verwendung das Land wieder verlassen sollen. Gegenüber dem klassischen Verfahren der vorübergehenden Einfuhr entfällt beim ATA-Verfahren zudem die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung.

    In Chile kann das Carnet-ATA bei der vorübergehenden Einfuhr von Ausstellungswaren, Berufsausrüstung und Warenmustern verwendet werden (Anhang B1, B2 und B3 des ATA-Übereinkommens). Kraftfahrzeuge sind hiervon ausgenommen. 

    Zuständig für die Ausstellung ist in Chile die Handelskammer Santiago CCS; in Deutschland die örtlich zuständigen IHKs. 

    Veredelung

    Eine besondere Form der vorübergehenden Verwendung ist die aktive Veredelung. Waren, die aus Fertig- oder Halbfertigerzeugnissen, Rohstoffen, Teilen und Werkstücken bestehen, können in die vorübergehende Verwendung zur aktiven Veredelung übergeführt werden. Dabei werden die Waren in besonderen Lagern gelagert und dort be- oder verarbeitet, in andere Erzeugnisse eingebaut, ausgerüstet oder anderen Bearbeitungsverfahren zugeführt. Anschließend werden die behandelten Waren (Veredelungserzeugnisse) wieder ausgeführt.

    Die Wiederausfuhrfrist beträgt 60 oder 180 Tage und kann auf Antrag verlängert werden. In begründeten Fällen kann die Zollbehörde maximal eine zweijährige Wiederausfuhrfrist genehmigen und diese bis auf ein Jahr verlängern.

    Versandverfahren

    Das Versandverfahren ermöglicht den Transport von Waren unter zollamtlicher Überwachung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Einfuhrabgaben von einer Zollstelle zu einer anderen zur Wiederausfuhr. 

    Auch Waren, die irrtümlich nach Chile verbracht und zunächst eingelagert wurden, können im Versandverfahren wieder ausgeführt werden, sofern die Waren per See- oder Luftfracht nach Chile gelangt sind und auch der Rückversand wieder auf diesem Wege erfolgt.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • In Chile unterliegen sämtliche Einfuhrwaren Einfuhrzöllen und der Umsatzsteuer. Daneben können je nach Warenart zusätzliche Abgaben anfallen.

    Zolltarif

    Der chilenische Zolltarif ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut. In der Struktur des HS sind vier Codenummern ("Position") mit zwei weiteren Codenummern ("Unterposition") vorgesehen. Dieser sechsstellige Code wird praktisch weltweit einheitlich für die gleichen Waren verwendet. Im chilenischen Zolltarif wird dieser noch um zwei zusätzliche Stellen erweitert. 

    Für sämtliche Waren mit Ursprung aus Ländern, mit denen Chile kein Freihandelsabkommen geschlossen hat, gilt ein allgemeiner Zollsatz von sechs Prozent. Besteht hingegen ein Abkommen mit Chile - wie im Fall der EU, unterliegen die Waren den im jeweiligen Abkommen vereinbarten Zollsätzen, solange die entsprechenden Ursprungsregeln eingehalten werden.

    Einfuhrzoll

    Bemessungsgrundlage für den Zoll ist der Zollwert. Das ist im Regelfall der Transaktionswert der eingeführten Waren, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. In Chile entspricht der Zollwert dem CIF-Wert, der die Kosten, die Versicherung und die Fracht einschließt (CIF - Cost, Insurance and Freight). Für die Berechnung wird der allgemeine Zollsatz von sechs Prozent auf den CIF-Wert kalkuliert. 

    Für bestimmte Produkte gelten spezifische Einfuhrzölle, die als feste Beträge je Maßeinheit erhoben werden; für andere Produkte, wie zum Beispiel Zucker und Weizen, gelten ermäßigte Zollsätze.

    Gebrauchte Waren unterliegen einem Importzoll in Höhe von 50 Prozent des jeweiligen Zollsatzes sowie den je nach Warenart anfallenden weiteren Importabgaben. Ausnahmen sind in der Regel 3 des Zolltarifs aufgeführt.

    Ferner sieht das Gesetz 20.690 vom 16. September 2013 Zollbegünstigungen für bestimmte Länder vor. Danach sind Waren mit Ursprung in weniger entwickelten Ländern von Einfuhrzöllen befreit. Ausgenommen hiervon sind Weizen, Weizenmehl und Zucker. Zu den begünstigten Ländern zählen unter anderem: Haiti, Afghanistan, Bangladesch, Kambodscha, Myanmar, Nepal, Jemen, Angola, Äthiopien, Burkina Faso, Eritrea, Guinea, Guinea-Bissau, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Ruanda, Senegal, Somalia, Togo, Tansania und Sambia.

    Umsatzsteuer

    Der Steuersatz beträgt 19 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ist der CIF-Wert zuzüglich des Einfuhrzolls. Auf diese Summe wird der Steuersatz von 19 Prozent angewendet.

    Bei der Einfuhr bestimmter Kapitalgüter besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Mehrwertsteuer. Voraussetzung ist, dass diese Güter für die Entwicklung, Exploration oder Nutzung von Projekten in Chile bestimmt sind, darunter in den Sektoren Bergbau, Energie, Telekommunikation und Forschung sowie für technologische, medizinische oder wissenschaftliche Projekte. Die Investitionssumme muss außerdem mindestens 5 Millionen US-Dollar betragen. 

    Weitere Einfuhrabgaben

    Für gewisse Warengruppen fallen zusätzliche Steuern an. Bemessungsgrundlage dieser ist in der Regel der CIF-Wert zuzüglich des Einfuhrzolls.

    Steuer auf Luxusgüter

    Der Steuersatz beträgt im Regelfall 15 Prozent, in Einzelfällen 50 Prozent.

    Der Steuer in Höhe von 15 Prozent unterliegen unter anderem:

    • Gegenstände aus Gold, Platin und Elfenbein
    • Schmuck und Edelsteine
    • feine Teppiche und Wandteppiche
    • feine Pelze
    • Dosenkaviar und Kaviarersatz
    • Luft- und Druckgaswaffen einschließlich Zubehör und Geschosse

    Für pyrotechnische Erzeugnisse wie Feuerwerkskörper, Böller und ähnliche Artikel beträgt der Steuersatz 50 Prozent. Ausgenommen hiervon sind Erzeugnisse für industrielle, bergbauliche oder landwirtschaftliche Zwecke sowie für die Lichtsignalgebung. 

    Steuer auf alkoholische und alkoholfreie Getränke

    Je nach Produkt gelten folgende Steuersätze:

    • Mineralwässer, künstliche alkoholfreie Getränke und Sirupe: 13 Prozent
    • Weine, Apfelwein, Champagner und Bier: 15 Prozent
    • Liköre, Pisco, Whisky, Schnäpse, Destillate sowie Likör- und aromatisierte Weine: 27 Prozent

    Tabaksteuer

    Zigarren ("cigarros puros"), Zigaretten ("cigarrillos") und verarbeiteter Tabak unterliegen der Tabaksteuer. Für Zigarren und verarbeiteten Tabak dient der Verbraucherverkaufspreis einschließlich Steuern als Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz beträgt 52,6 Prozent für Zigarren und 59,7 Prozent für verarbeiteten Tabak. Für Zigaretten fällt eine spezifische Steuer von 0,0010304240 UTM (Unidades Tributarias Mensuales – monatliche Steuereinheiten) je Zigarette sowie eine Steuer von 30 Prozent auf den Verbraucherverkaufspreis einschließlich Steuern je Packung an.

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  • Freizonen gewähren tarifäre Handelserleichterungen. Unternehmen, die sich dort niederlassen, können ihre Waren zollfrei einführen.

    Freizonen sind geografisch abgegrenzte Gebiete innerhalb des Staatsgebiets, in denen industrielle Waren- und Dienstleistungsaktivitäten sowie Handelsgeschäfte unter besonderen steuerlichen, zollrechtlichen und außenhandelsrechtlichen Bedingungen durchgeführt werden können.

    Unternehmen, die sich dort niederlassen, genießen Zoll- und Steuervergünstigungen. So können sie beispielsweise ausländische Waren zur Weiterverarbeitung zollfrei importieren. In die Freizonen verbrachte Waren können eingelagert, ausgestellt, ein- und ausgepackt, umgepackt, abgefüllt, etikettiert, aufgeteilt oder verkauft werden. Für diese Waren fallen Zollabgaben erst mit ihrem Import in das chilenische Zollgebiet an.

    In Chile befinden sich Freizonen in Iquique, Punta Arenas und der Gemeinde Tocopilla. Bei Tocopilla handelt es sich um ein zeitlich befristetes Sonderregime für den Bergbau, das regelmäßig verlängert wird und derzeit bis 2035 gilt.

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  • Bei der Einfuhr in Chile sind die für bestimmte Waren geltenden Einfuhrverbote und -beschränkungen zu beachten.

    Einfuhrverbote

    Grundsätzlich können alle Waren nach Chile eingeführt werden, sofern ihre Einfuhr nicht verboten ist. Die Einfuhr folgender Produkte ist ausdrücklich untersagt: 

    • gebrauchte Kraftfahrzeuge, Motorräder und Reifen
    • Asbest in jeglicher Form
    • pornografisches Material
    • giftige Industrieabfälle im Sinne des Basler Übereinkommens
    • Kulturgüter
    • bestimmte Pestizide
    • bestimmtes Toluol-haltiges Spielzeug

    Beschränkungen

    Zahlreiche Waren unterliegen produktspezifischen Einfuhrbeschränkungen ("control previo"). Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Chile importiert werden. Hierzu zählen beispielsweise Genehmigungen, Registrierungen und Zertifizierungen. 

    Die Einfuhrbeschränkungen dienen den zuständigen staatlichen Stellen zur Kontrolle ausgewählter Waren. Die Anforderungen und Verfahren unterscheiden sich je nach Produkt. Unternehmen sollen daher frühzeitig prüfen, ob ihre Waren Einfuhrbeschränkungen unterliegen und welche Voraussetzungen für deren Import erfüllt werden müssen.

    Nachfolgende Übersicht enthält Beispiele für Waren, für die Einfuhrbeschränkungen gelten sowie die jeweils zuständige Behörde. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

    Produkte, die von Einfuhrbeschränkungen betroffen sind
    Warezuständige Behörde
    • Lebensmittel jeglicher Art
    • giftige und gesundheitsgefährdende Substanzen
    • Suchtstoffe und psychotrope Substanzen   

    Secretaria Regional Ministerial de Salud (SEREMI)

    Instituto de Salud Pública (ISP): nur für Suchtstoffe und psychotrope Substanzen

    • pharmazeutische, medizinische und kosmetische Produkte
    Instituto de Salud Pública (ISP)
    • Funkkommunikationsgeräte
    Subsecretaría de Telecomunicaciones (SUBTEL)
    • Alkohole, alkoholische Getränke
    • Essig
    • pflanzliche Produkte und Waren mit pflanzenschädigender Wirkung
    • Tiere, Erzeugnisse, Nebenerzeugnisse und Schlachtnebenerzeugnisse tierischen Ursprungs
    • Lebensmittel tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
    • Düngemittel und Pestizide     
    Servicio Agrícola y Ganadero (SAG
    • Feuerwaffen, Munition und Sprengstoffe
    • chemische, entzündbare und erstickende Substanzen
    • schriftliches oder audiovisuelles Material über Kampfsportarten
    Dirección General de Movilización Nacional (DGMN)
    • Fischereierzeugnisse
    • Im Wasser lebende biologische Ressourcen in sämtlichen Entwicklungsstadien, einschließlich Zierarten
    Subsecretaría de Pesca (SUBPESCA)
    • Reste und Abfälle von Batterien und Akkus
    • Abfälle von Zink, Blei, Antimon, Beryllium, Cadmium und Chrom
    • Abfälle pharmazeutischer Produkte und organischer Lösungsmittel
    Mnisterio de Salud (MINSAL)
    Quelle: Chile Aduanas Customs (Stand: Juli 2026)

    Die chilenische Zollbehörde stellt eine vollständige Übersicht der von Einfuhrbeschränkungen betroffenen Waren sowie eine Excel-Tabelle zum Download bereit. Dort können Unternehmen mithilfe der Zolltarifnummer prüfen, ob für ihre Waren Einfuhrbeschränkungen gelten und welche Behörde die jeweilige Genehmigung erteilt.

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  • Für der Einfuhr von Nahrungsmitteln sind verschiedene Dokumente notwendig.

    Für die Einfuhr von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr müssen Importeure zunächst ein Zertifikat CDA (Certificado de Destinación Aduanera) bei der regionalen Gesundheitsbehörde (Secretaría Regional Ministerial de Salud – SEREMI) beantragen. Dieses enthält Angaben zur Transportstrecke sowie zu den Transportbedingungen vom Zollgelände bis zum vorgesehenen Bestimmungslager, einschließlich Informationen zum Fahrzeug und zum Frachtführer. 

    Für die Ausstellung des Zertifikat CDA sind folgende Unterlagen erforderlich: 

    • Luftfrachtbrief
    • Handelsrechnung
    • Sanitätsbescheinigung des Bestimmungslagers

    Zusätzlich kann die SEREMI technische Datenblätter, die Transportdokumente und die Packliste verlangen.

    Nach der Einlagerung der Waren im Lagerort muss der Importeur eine Genehmigung zur Nutzung und zum Inverkehrbringen beantragen. Hierfür ist das Zertifikat CDA vorzulegen. Außerdem kann die SEREMI weitere Unterlagen anfordern, beispielsweise: 

    • Handelsrechnung
    • Veterinärzertifikate, zum Beispiel für die Einfuhr von Rinderprodukten
    • Bescheinigung über den freien Verkauf
    • Ergebnisse der im Herkunftsland durchgeführten Lebensmittelanalysen
    • technisches Datenblatt in spanischer Sprache
    • Etikett oder Etikettenentwurf

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  • Für den Marktzugang kosmetischer, pharmazeutischer und medizinischer Produkte bestehen komplexere Registrierungsanforderungen.

    Kosmetika, Arzneimittel und Medizinprodukte sind beim Institut für öffentliche Gesundheit (Instituto de Salud Pública - ISP) registrierungspflichtig, das dem Gesundheitsministerium untersteht. Die Registrierungsverfahren unterscheiden sich je nach Produktgruppe.  

    Kosmetika

    Für die Registrierung kosmetischer Produkte gelten die Vorschriften in Dekret 239 des Gesundheitsministeriums. Für jedes zu registrierende Produkt ist ein gesondertes Formular auszufüllen. Darin müssen alle in Art. 25 des Dekrets aufgeführten Angaben ausdrücklich enthalten sein. Zudem sind die schriftlichen Erklärungen in Art. 26 des Dekrets dem Formular beizufügen. Die Registrierung ist fünf Jahre gültig. 

    Im Leitfaden des ISP ist das Registrierungsverfahren für im Inland hergestellte und importierte Kosmetika detailliert erläutert.  

    Arzneimittel

    Pharmazeutische Produkte unterliegen gemäß Dekret 3 des Gesundheitsministeriums allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen. Darunter fallen administrative (Art. 28 bis 30), technische (Art. 31), qualitative (Art. 32 bis 35) sowie Sicherheits- und Wirksamkeitsangaben (Art. 36). Für die Registrierung bestimmter Produktgruppen, etwa von Kombinationspräparaten (Art. 39), Phytopharmaka (Art. 40), homöopathischen Arzneimitteln (Art. 41) und biologischen Arzneimitteln (Art. 42) gelten zusätzliche Anforderungen.

    Ferner sieht das Dekret besondere Registrierungsverfahren für bestimmte Arzneimittel vor: das abgekürzte (procedimiento abreviado), das vereinfachte (simplificado) und das beschleunigte (acelerado) Registrierungsverfahren. Damit ein pharmazeutisches Produkt einem Sonderregistrierungsverfahren unterzogen werden kann, müssen die Bedingungen in Art. 51 beziehungsweise 52 und 54-A erfüllt sein. 

    Für einzuführende Pharmaprodukte sind unter anderem folgende Dokumente beim Registrierungsantrag vorzulegen:

    • Zertifikat über Gute Herstellungspraxis
    • Registrierungszertifikat (certificado de registro - CPP) oder ersatzweise ein Herstellungsvertrag mit Angaben zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produkts
    • Vertrag mit einem Lagerhaus für die Lagerung und den Vertrieb der Produkte
    • Vertrag mit einem externen Qualitätskontrolllabor für die Durchführung der lokalen Qualitätskontrolle
    • Soweit eine Verpackungsänderung erforderlich ist - beispielsweise ein Austausch der Verpackung oder eine Änderung der Kennzeichnung - ein Vertrag mit einem entsprechend zugelassenen Verpackungslabor

    Sämtliche betreffenden Einrichtungen müssen vom ISP zugelassen sein.

    Die Genehmigung ist fünf Jahre gültig. 

    Medizinprodukte 

    Für bestimmte Medizinprodukte ist eine Registrierung beim ISP erforderlich. Hierzu zählen zum Beispiel:

    • chirurgische Einweg-Latexhandschuhe
    • Latexhandschuhe für medizinische Untersuchungen
    • sterile Einweg-Injektionsnadeln und Spritzen
    • sterile Einweg-Injektionsspritzen
    • tragbare automatisierte externe Defibrillatoren (AEDs)
    • immunhämatologische Reagenzien
    • Medizinprodukte für In-vitro-Diagnostika

    Für die Registrierung medizinischer Produkte sind auch folgende Dokumente einzureichen:

    • Zertifikat über Gute Herstellungspraxis
    • Registrierungszertifikat (certificado de registro - CPP) oder ersatzweise ein Herstellungsvertrag mit Angaben zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produkts
    • Vertrag mit einem Lagerhaus für die Lagerung und den Vertrieb der Produkte
    • Vertrag mit einem externen Qualitätskontrolllabor für die Durchführung der lokalen Qualitätskontrolle
    • Soweit eine Verpackungsänderung erforderlich ist - beispielsweise ein Austausch der Verpackung oder eine Änderung der Kennzeichnung - ein Vertrag mit einem entsprechend zugelassenen Verpackungslabor

    Außerdem sind je nach Produkt weitere Voraussetzungen zu beachten. 

    Die Registrierung gilt für drei Jahre. 

    Weitere Informationen zur Registrierung pharmazeutischer und medizinischer Produkte hat die nationale Arzneimittelbehörde in einem Handbuch zusammengestellt.

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  • Chile hat für verschiedene Produktgruppen spezifische Kennzeichnungsvorschriften erlassen. Diese reichen von Lebensmitteln über Textilien bis hin zu Chemikalien.

    Produkte, die für den chilenischen Markt bestimmt sind, müssen ordnungsgemäß verpackt und etikettiert sein. Die Verpackung muss den klimatischen Bedingungen während des Transports und der Lagerung standhalten und die Unversehrtheit des Produkts gewährleisten. Ferner müssen die darauf aufgebrachten Etiketten genaue Angaben zum Produkt aufweisen, darunter beispielsweise Qualität, Zusammensetzung, Nettogewicht, Ursprungs- und Herkunftsland, Herstellungs- und Verfallsdatum sowie Informationen über den Hersteller, den Verpacker, den Vertreiber und den Importeur. 

    Lebensmittel

    Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel sind in Dekret 977 geregelt. Gemäß Art. 109 des Dekrets müssen Lebensmittel, die in Chile eingeführt werden, mit einer Kennzeichnung in spanischer Sprache versehen sein. Zusätzliche Angaben in anderen Sprachen sind gestattet. Art. 107 des Dekrets führt die Mindestangaben auf, die auf dem Etikett enthalten sein müssen. Hierzu zählen unter anderem:

    • Bezeichnung des Lebensmittels
    • Nettoinhalt im metrischen System
    • Ursprungsland
    • Herstellungs- und Verfallsdatum
    • Zutaten und Zusatzstoffe
    • Nährwertangaben
    • Lagerhinweise
    • Gebrauchsanweisungen
    • Namen und Anschrift des Importeurs 

    Überdies müssen verpackte Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, gemäß Art. 115 zusätzliche Nährwertangaben enthalten. Dazu gehören insbesondere der Energiewert ausgedrückt in Kalorien sowie Angaben zu Nährstoffen wie Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, Vitaminen und Mineralstoffen.

    Ergänzende Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte verpackte Lebensmittel enthält das Dekret 297. Es gilt beispielsweise für Mineralwasser, Fruchtsäfte und andere alkoholfreie Getränke. Gemäß Art. 14 des Dekrets sind unter anderem folgenden Angaben erforderlich:

    • Produktbezeichnung
    • Nettoinhalt
    • Abtropfgewicht, wenn zutreffend
    • Ursprungsland
    • Mindesthaltbarkeits- oder Verfallsdatum
    • Zutaten
    • Qualitätsangaben
    • Lagerhinweise

    Weitere Produkte

    Darüber hinaus gelten für zahlreiche weitere Produkte besondere Kennzeichnungsvorschriften. Hierzu zählen insbesondere:

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Für Produkte in den Bereichen industrielle Sicherheit und Bauwesen gelten in Chile verbindliche technische Normen. Für Holzverpackungen findet die Norm ISPM 15 Anwendung.

    Für die Entwicklung technischer Normen ist in Chile das Nationale Normungsinstitut (Instituto Nacional de Normalización – INN) zuständig. Chile ist seit 1947 über das INN Mitglied der Internationalen Organisation für Normung (ISO). Das Institut entwickelt und veröffentlicht chilenische Normen in Anlehnung an internationale Standards für verschiedene Sektoren - von der Lebensmittelindustrie bis zum Bauwesen.

    Obwohl viele Normen freiwillig angewendet werden können, müssen bestimmte importierte Produkte, wie zum Beispiel in den Bereichen industrielle Sicherheit, Bauwesen, Baumaterialien sowie Strom- und Gaswirtschaft, die einschlägigen technischen Anforderungen obligatorisch erfüllen.

    Holzverpackungen

    Holzverpackungen, die zur Lagerung, zum Schutz oder zum Transport importierter Produkte verwendet werden, müssen dem Standard ISPM 15 (Internationaler Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Verpackungsmaterial aus Holz) entsprechen. So sind Holzverpackungen mit einem nach ISPM 15 anerkannten Verfahren zu behandeln, um eine Einschleppung von Schädlingen zu verhindern. Zulässig sind die Begasung mit Methylbromid, die Hitzebehandlung sowie die dielektrische Erwärmung. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung muss die Verpackung mit entsprechender Markierung versehen sein. Diese Markierung ersetzt das Pflanzengesundheitszeugnis und ist diesem gleichwertig. 

    Für die Phytosanitärkontrolle von Holzverpackungen und sonstigen Agrarprodukten ist der Landwirtschafts- und Viehzuchtdienst (Servicio Agrícola y Ganadero - SAG) zuständig.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht.

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrollrecht finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.