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Recht kompakt | Chile | Immobilienrecht
Ausländer genießen in Chile nahezu die gleichen verfassungsmäßigen Rechte hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien wie chilenische Staatsbürger (Artikel 19 chil. Verfassung).
18.05.2021
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Um eine Immobilie in Chile zu erwerben, ist eine Ansässigkeit nicht erforderlich, allerdings muss der ausländische Käufer im Besitz einer Steuernummer (Número Tributario) sein. Einschränkungen existieren lediglich bei dem Erwerb von staatlichen Grundstücken. Der Erwerb von staatlichen Grundstücken ist geregelt in den Vorschriften über den Erwerb, Verwaltung und Disposition von Staatsvermögen (Normas sobre Adquisición, Administración y Disposición de Bienes del Estado, Decrecto Ley - DL Nr. 1.939). Die Regelungen unterscheiden bei den Beschränkungen zwischen Ausländern aus den an Chile angrenzenden Staaten und Ausländern aus anderen Ländern.
Natürliche und juristische Personen aus den an Chile angrenzenden Staaten, beziehungsweise juristische Personen, die zu 40 Prozent im Besitz einer ausländischen juristischen Person stehen, dürfen nach Artikel 7 DL 1.939 keine Grundstücke oder dingliche Rechte im Grenzgebiet (zona fronteriza) erwerben.
Ausländer aus anderen, nicht an Chile angrenzenden Staaten sind nach Artikel 6 DL 1.939 insoweit beim Grunderwerb beschränkt, als dass sie keine Grundstücke in einem Grenzstreifen (franja limítrofe) von zehn Kilometern zur chilenischen Grenze oder einem Küstenstreifen (franja costera) von fünf Kilometern zum Meer erwerben dürfen. Neben der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sieht daneben das Gesetz auch bestimmte Ausnahmen vor (etwa bei bestimmten Regionen im Hinblick auf gemeinnützige Organisationen und Ähnliches).
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