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Gewährleistungsrecht

Gewährleistung bei Kaufverträgen

Das dänische Kaufgesetz (Lov om Køb) regelt die Sachmängelhaftung für Kaufverträge in den §§ 42 ff.--folgende Derzeitige Fassung ist die Gesetzesbekanntmachung Nr.--Nummer 140 vom 17.2.2014 mit nachfolgenden Änderungen. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter "Senere ændringer til forskriften" in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Hat der Käufer die Kaufsache vor Vertragsabschluss untersucht oder ist er ohne triftigen Grund einer dahingehenden Aufforderung des Verkäufers nicht nachgekommen, so kann er sich - außer bei Arglist des Verkäufers - nicht auf solche Mängel berufen, die er bei einer Untersuchung hätte entdecken müssen (§ 47 Lov om Køb). Bei Handelskäufen muss der Käufer nach Lieferung der Kaufsache oder nach Erhalt der Warenprobe eine nach Handelsbrauch übliche Untersuchung durchführen (§ 51 Lov om Køb).

Liefert der Verkäufer eine zu geringe Menge, finden die Vorschriften, die im Falle eines Sachmangels gelten, Anwendung (§ 50 Lov om Køb).

Der Mangel muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer vorliegen (§ 44 Lov om Køb). Nähere Ausführungen zum Gefahrübergang enthält der Abschnitt "Vertragsrecht" dieses Länderberichts.

Liegt ein Mangel vor, muss der Käufer beim Handelskauf sofort, ansonsten ohne schuldhaftes Zögern den Verkäufer davon in Kenntnis setzen (§ 52 Lov om Køb). Anderenfalls verliert er seine Ansprüche. Will der Käufer aufgrund des Mangels vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, muss er dies dem Verkäufer ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern anzeigen. Sowohl die Mitteilung über die Existenz des Mangels als auch die Mitteilung über den Vertragsrücktritt oder die Lieferung einer mangelfreien Sache sind dann entbehrlich, wenn der Verkäufer arglistig oder grob unachtsam gehandelt hat und dem Käufer dadurch ein beträchtlicher Schaden entstanden ist (§ 53 Lov om Køb).

Bei den Rechtsfolgen unterscheidet das Kaufgesetz zwischen dem Stückkauf und Gattungskauf: Ist die Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer beim Stückkauf grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§ 42 Lov om Køb). Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unwesentlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer in Bezug auf den Mangel arglistig war. Darüber hinaus kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Sache zugesicherte Eigenschaften fehlen, ein nach Vertragsschluss auftretender Mangel auf ein Versäumnis des Verkäufers zurückzuführen ist oder der Verkäufer arglistig gehandelt hat. Beim Gattungskauf kann der Käufer neben dem Rücktritt oder der Minderung auch eine Nachlieferung, d.h.--das heißt die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 43 Lov om Køb). Hat der Verkäufer zu wenig geliefert, kann er nur die Lieferung des fehlenden Teils verlangen (§ 50 Lov om Køb). Ist der Mangel der Kaufsache als unwesentlich anzusehen, so entfällt das Rücktrittsrecht und das Recht auf Nachlieferung. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn der Verkäufer arglistig gehandelt hat oder wenn er darüber hinaus den Mangel zu einem Zeitpunkt kannte, zu dem er ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine mangelfreie Sache hätte liefern können. Der Verkäufer ist schließlich grundsätzlich unabhängig vom Verschulden schadenersatzpflichtig (vgl.--vergleiche aber auch § 24 Lov om Køb).

Bietet der Verkäufer dem Käufer an, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern, so muss sich der Käufer damit begnügen, sofern der Verkäufer dies innerhalb des Zeitraums erledigt, den der Käufer gemäß § 21 Lov om Køb zu warten verpflichtet ist und dies offensichtlich zu keinen Unkosten oder Unannehmlichkeiten führt (§ 49 Lov om Køb).

Die Verjährung ist in § 54 Lov om Køb geregelt: Hat der Käufer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache dem Verkäufer mitgeteilt, dass er sich auf einen Mangel an der Sache berufen will, so kann er den Mangel grundsätzlich nicht später geltend machen. Dies gilt dann nicht, wenn sich der Verkäufer für einen längeren Zeitraum vertraglich verpflichtet oder arglistig gehandelt hat. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Kauf von Baumaterialien.

Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten im Rahmen der Gewährleistung insbesondere die §§ 75a - 86 Lov om Køb.

Darüber hinaus ist auf das Produkthaftungsgesetz Nr. 261 vom 20.3.2007 (Lov om produktansvar) samt nachfolgenden Änderungen hinzuweisen.

Gewährleistung bei Verträgen im Baubereich

Parteien in Dänemark unterstellen Kauf- und Werkverträge im Baubereich häufig vertraglich den dänischen Standardbedingungen "AB 18" (Almindelige Betingelser for arbejde og leverancer i bygge og anlægsvirksomhed / Allgemeine Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau) und ABT 18 für schlüsselfertiges Bauen. Grundlagen hierzu enthält der Abschnitt Vertragsrecht dieses Länderberichts. Die AB 18 enthalten in Abschnitt G (§§ 47 ff.) auch eigene Gewährleistungsbestimmungen, unter anderem folgende:

Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht vertragsgerecht bzw. nicht gemäß den anerkannten Regeln der Technik gemäß ausgeführt wurde. 

Wurden bereits bei der Abnahme Mängel festgestellt, muss der Bauherr gemäß § 48 AB 18 dem Unternehmer schriftliche eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Läuft die Frist ab, ohne dass der Unternehmer tätig wurde oder erhält der Bauherr vom Unternehmer die Mitteilung, dass er die Mängel beseitigt habe, obwohl er diesbezüglich anderer Auffassung ist, muss er dem Unternehmer innerhalb von zwei Wochen mitteilen, welche Mängel seiner Meinung nach noch zu beseitigen sind. Beseitigt der Unternehmer die Mängel dann nicht unverzüglich, darf der Bauherr die Mängel auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen oder die Vergütung mindern.

Gemäß § 49 AB 18 ist der Unternehmer bis 5 Jahre nach Abnahme verpflichtet, Mängel zu beseitigen, vorausgesetzt, sie wurden nach einer angemessenen Frist schriftlich angezeigt und mit einer Fristsetzung zur Beseitigung verbunden. Beseitigt der Unternehmer die Mängel nicht fristgemäß, kann der Bauherr sie ebenfalls auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen oder die Vergütung nach § 50 Abs. 1 AB 18 mindern.

Sowohl die Mängelbeseitigungspflicht des Unternehmers als auch das genannte Recht des Kunden auf Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers entfallen jedoch nach § 51AB 18, wenn die Mängelbeseitigung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Auch in diesem Fall bleibt das Minderungsrecht jedoch bestehen.

Darüber hinaus haftet der Unternehmer für auf die mangelhafte Leistung zurückzuführende Verluste des Kunden nach § 53 AB 18 nur dann auf Schadensersatz, wenn von den Mängeln vertraglich zugesicherte Eigenschaften betroffen sind oder die Mängel auf Fehlern oder Verschulden des Unternehmers beruhen. Der Unternehmer haftet jedoch nicht für Produktionseinbußen, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Verluste.

Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach § 49 AB 18 grundsätzlich, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Abnahme gegen den Unternehmer geltend gemacht werden. 

Die §§ 56, 57 AB 18 sehen darüber hinaus eine Ein- und eine Fünfjahresbesichtigung (jeweils nach der Abnahme) vor. In deren Rahmen ist auch ein Besichtigungsprotokoll zur erstellen.

Germany Trade & Invest (Stand: 21.6.2021)

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