Portal 21 Dänemark
Reglementierte Berufe
Das dänische Gewerberecht ist grundsätzlich liberal ausgestaltet.
Dennoch sind in Dänemark viele Berufe reglementierte Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG--Europäische Gemeinschaft). Das bedeutet, dass sie besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen sind. Die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie wurde in Dänemark durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt. Eine Zusammenstellung der Umsetzungsakte findet man im europäischen Gesetzgebungsportal Eur-Lex. Hierzu zählt u.a.--unter anderen das Gesetz über den Zugang zur Ausübung gewisser Berufe in Dänemark (Lov om adgang til udøvelse af visse erhverv i Danmark) in der Bekanntmachung Nr.--Nummer 1871 vom 29.12.2015 umgesetzt. Dieses präzisiert die Rechtsverordnung Nr. 53 vom 14.1.2016 (Bekendtgørelse om anerkendelse af erhvervsmæssige kvalifikationer m.v.). Hiernach müssen Angehörige reglementierter Berufe aus dem EU- oder EWR-Ausland, wenn sie in Dänemark einen Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten, vorab die Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in Dänemark bei der zuständigen Behörde (den competente myndighed) anzeigen, sofern dies für die einzelnen Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 3 Absatz 4 Gesetz Nr. 189/2010). Dienstleister müssen unter anderen ihre Nationalität und das Bestehen einer betrieblichen Versicherungsdeckung nachweisen, eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung ohne Ausübungsverbot in ihrem Heimatstaat beibringen, ihre Berufsqualifikation nachweisen und sofern der Beruf in Deutschland nicht reglementiert ist, belegen, dass sie ihren Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben (§ 7 Absatz 2 Rechtsverordnung Nr. 575/2011 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 Richtlinie 2005/36/EG). Bei bestimmten Berufen, die Zusammenhänge mit der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit aufweisen, kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Berufsqualifikation vornehmen und ggf.--gegebenenfalls einen weiteren Test anordnen (§ 7 Absatz 2 Rechtsverordnung Nr. 575/2011 i.V.m. Artikel 7 Absatz 4 Richtlinie 2005/36/EG). Die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungsausübung erfolgt grundsätzlich unter der ausländischen Berufsbezeichnung (§ 7 Absatz 4 Rechtsverordnung Nr. 575/2011).
In Dänemark wurde das Bildungs- und Forschungsministerium (Uddannnelses- og Forskningsministeriet) als Kontaktstelle (contact point) für die Anerkennung von Berufsqualifikationen benannt. Auf dessen Internetseite findet man auch ausführliche Informationen für Ausländer zum Zugang zu regulierten Berufen in Dänemark. Außerdem kann man dort auf einer Online-Datenbank des dänischen Bildungs-und Forschungsministeriums Listen mit im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie reglementierten Berufen in Dänemark abrufen. Dies ist ebenfalls auf einer Online-Datenbank der Europäischen Kommission möglich.
Folgende Berufsgruppen gehören in Dänemark beispielsweise zu den reglementierten Berufen: