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Zollbericht EU Klimawandel

CBAM - der CO2-Grenzausgleichsmechanismus auf einen Blick

Am 1. Oktober 2023 beginnt die Übergangsphase. Zum 1. Januar 2026 tritt der CBAM endgültig in Kraft. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das neue Regelwerk. 

Von Stefanie Eich | Bonn

  • EU beschließt CO2-Grenzausgleichsmechanismus

    Die EU führt einen CO2-Preis für Importe ein. Ab Oktober 2023 gelten zunächst neue Berichtspflichten für Importeure.

    Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Ein Baustein, um dieses Ziel zu erreichen, ist der sogenannte CO2-Grenzausgleichsmechanismus (carbon border adjustment mechanism, CBAM). Damit führt die EU einen CO2-Preis für importierte Waren ein.

    Am 16. Mai 2023 wurde die finale Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat am 17. Mai 2023 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt stufenweise ab Oktober 2023 bis zur vollständigen Anwendung ab 1. Januar 2026. 

    Was sind die Ziele des CBAM?

    Der CBAM soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Hersteller sicherstellen: Zum einen soll das sogenannte Carbon Leakage verhindert werden. Darunter versteht man die Verlagerung von Produktionsstätten aus der EU in andere Länder, in denen weniger strenge Klimaschutzgesetze gelten. Zum anderen sollen Produzenten außerhalb der EU motiviert werden, ihre Produktionsprozesse klimafreundlicher zu gestalten.

    Um diese Ziele zu erreichen, werden Einfuhren dadurch verteuert, dass EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen. Die Höhe des CO2-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wider, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre.

    Welche Einfuhren sind vom CBAM betroffen?

    Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus gilt nicht für alle Einfuhren, sondern nur für Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Folgende Warengruppen sind vom CBAM betroffen:

    • Eisen und Stahl
    • Zement
    • Aluminium
    • Düngemittel
    • Strom
    • Wasserstoff

    Anhang I der Verordnung 2023/956 enthält eine Übersicht über die betroffenen Produkte. Die Liste ist anhand der KN-Codes der Waren strukturiert. 

    Es gibt eine Ausnahme: Einfuhren aus den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) unterliegen nicht dem CBAM.

    Was müssen Unternehmen ab Oktober 2023 beachten?

    Für Importeure gelten ab Oktober 2023 quartalsweise Berichtspflichten. Sie müssen ihre Einfuhren zunächst dokumentieren und dabei folgende Angaben machen: 

    • Gesamtmenge der Warenart
    • Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
    • CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde

    Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende, das heißt betroffene Unternehmen müssen ihren ersten CBAM-Bericht zum 31. Januar 2024 einreichen. 

    Wie funktioniert der CBAM nach Ende der Übergangsfrist?

    Ab 1. Januar 2026 gilt der CBAM vollständig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich. Zudem müssen Einführer sich als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren.

    Registrierung als CBAM-Anmelder

    Einführer sind verpflichtet, sich als CBAM-Anmelder zu registrieren. Die Europäische Kommission richtet ein CBAM-Register ein. Dort erhält jeder Anmelder ein entsprechendes Konto. 

    Über dieses Konto erfolgt die Abrechnung: Unterjährig erwerben zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate. Die Anzahl der Zertifikate müssen am Ende jedes Quartals mindestens 80 Prozent der Emissionen der getätigten Einfuhren abdecken. Einmal jährlich erfolgt die Abrechnung über die CBAM-Erklärung. Sind zu viele CBAM-Zertifikate auf dem Konto des Einführers vorhanden, kann der CBAM-Anmelder diese zurückgeben. 

    CBAM-Erklärung

    CBAM-Anmelder müssen ihre jährliche CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai für das Vorjahr abgeben. Der erste Bericht ist somit zum 31. Mai 2027 einzureichen. Die Erklärung muss folgende Informationen enthalten: 

    • Gesamtmenge der Einfuhren
    • Gesamtmenge der Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
    • Gesamtzahl der entsprechenden CBAM-Zertifikate
    • Prüfberichte akkreditierter Prüfer, die die Angaben zu den Emissionen überprüfen

    Ein im Herkunftsland der Ware bereits gezahlter CO2-Preis kann berücksichtigt werden. Die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate verringert sich entsprechend.

    Wie viel kosten die CBAM-Zertifikate?

    Der Preis der CBAM-Zertifikate ist an den EU-Emissionshandel (EHS) gekoppelt. Über den EHS bepreist die EU bereits CO2-Emissionen von Unternehmen innerhalb der EU. Im Rahmen des EHS erwerben Unternehmen CO2-Zertifikate über eine Auktionsplattform. Die CBAM-Zertifikate entsprechen dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche. 

    Zurzeit werden die EHS-Zertifikate für einige Branchen noch kostenlos zugeteilt. Diese kostenlose Zuteilung läuft aus. Sie wird über einen Zeitraum von neun Jahren zwischen 2026 und 2034 abgeschafft. Während dieser Zeit wird der CO2-Grenzausgleich nur für den Anteil der Emissionen gelten, für den keine kostenlosen EHS-Zertifikate gewährt werden.

    Wie sollten sich Unternehmen vorbereiten?

    Unternehmen sollten sich schon jetzt auf die Einführung des CBAM vorbereiten und dabei folgende Punkte beachten: 

    • Überprüfung des eigenen Produktportfolios, um vom CBAM betroffene Waren zu identifizieren
    • Austausch mit Geschäftspartnern und Lieferanten: Um die Emissionen berechnen zu können, sind Informationen der Hersteller beziehungsweise Exporteure notwendig
    • Vorbereitung und Erstellung der CBAM-Berichte während der Übergangsphase
    • Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder

    Viele Details zur Umsetzung fehlen noch. Die EU-Kommission muss unterschiedliche Durchführungsbestimmungen erlassen. Unternehmen sollten diese Entwicklungen genau verfolgen.

    Unternehmen sollten außerdem eine mögliche Ausweitung des CBAM im Blick haben. Denn die Verordnung erteilt der Kommission den Auftrag, die Einbeziehung weiterer Brachen noch vor dem Ende der Übergangsfrist zu prüfen. 

    Weiterführende Informationen

    Von Stefanie Eich | Bonn

  • CBAM - EU-Kommission veröffentlicht Details zur Übergangsphase

    Ab 1. Oktober 2023 müssen Unternehmen CBAM-Berichtspflichten erfüllen. Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnung auf Deutsch veröffentlicht. 

    Mit dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) führt die EU einen CO2-Preis auf bestimmte Importe ein. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten: 

    1. Die Übergangsphase gilt vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieses Zeitraums gelten Berichtspflichten für Unternehmen, die vom CBAM betroffene Waren einführen. 
    2. Ab 1. Januar 2026 ist die Einfuhr nur noch mit kostenpflichtigen CBAM-Zertifikaten möglich.

    Seit dem 15. September 2023 ist die Durchführungsverordnung für die Übergangsphase auch auf Deutsch verfügbar. Sie enthält Details zu den Berichtspflichten und den Vorgaben zur Berechnung der Emissionen. Zwei Leitfäden für Importeure sowie für Anlagenbetreiber außerhalb der EU bieten ausführliche Erläuterungen zur Umsetzung. Um die Berichtspflichten erfüllen zu können, sind Importeure auf Informationen ihrer Lieferanten angewiesen. Die EU-Kommission hat dafür eine Vorlage für Anlagenbetreiber erstellt. Diese soll den Informationsaustausch zwischen Einführer und Anlagenbetreiber vereinfachen und vereinheitlichen.

    Um den Umgang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung zu erleichtern, bietet die EU-Kommission Schulungen in Form von Webinaren an. Da sich die Anforderungen je nach Warenkategorie unterscheiden, gibt es Webinare für unterschiedliche Branchen. Auf der CBAM-Webseite der Generaldirektion TAXUD finden Sie die Leitfäden und Arbeitshilfen sowie die Anmeldung zu den Webinaren. Im EU-Amtsblatt L 228 finden Sie die Durchführungsverordnung in deutscher Fassung. 

    Von Stefanie Eich | Bonn

  • CBAM - So funktioniert die Übergangsphase

    Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanimus (CBAM) erfolgt schrittweise: Am 1. Oktober 2023 beginnt die Übergangsphase. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Punkte. 

    Die Übergangsphase unterscheidet sich von der Umsetzungsphase: Während der Übergangsphase gelten lediglich Berichtspflichten. Weitere Anforderungen treten erst ab 1. Januar 2026 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt brauchen Einführer eine gültige Zulassung als CBAM-Anmelder und müssen CBAM-Zertifikate erwerben.

    Wer muss einen CBAM-Bericht erstellen?

    Importeure müssen einen CBAM-Bericht erstellen, wenn sie Produkte aus Drittländern importieren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen. Aktuell zählen dazu folgende Produktgruppen:

    • Zement
    • Eisen und Stahl
    • Aluminium
    • Düngemittel
    • Strom
    • Wasserstoff

    Anhang I der CBAM-Verordnung 2033/956 enthält eine Liste der entsprechenden Waren, sortiert anhand KN-Codes.

    Einfuhren mit Ursprung in den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) sind ausgenommen, da diese Länder in den europäischen Emissionshandel (ETS) eingebunden sind. Diese Ausnahme gilt aber nicht für Waren mit Ursprung in anderen Drittländern, die über die EFTA-Staaten in die EU eingeführt werden. Entscheidend ist der nicht-präferenzielle Ursprung der Ware, nicht das Versendungsland. 

    Welche Informationen muss der CBAM-Bericht enthalten?

    Artikel 35 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 listet auf, welche Informationen der CBAM-Bericht enthalten muss:

    • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen beziehungsweise Megawattstunden), aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden, unter Angabe der KN-Codes;
    • tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen pro Tonne Warenart;
    • gesamte indirekte Emissionen;
    • CO2-Preis, der im Ursprungsland für die eingeführte Ware bereits bezahlt wurde, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

    Bei den Emissionen unterscheidet die Verordnung zwischen 

    • direkten Emissionen, die während der Produktion freigesetzt werden,
    • indirekten Emissionen, die bei der Energiebereitstellung entstanden sind,
    • Emissionen aus der Herstellung von Vorprodukten, 
    • grauen Emissionen, die sowohl direkte als auch indirekte Emissionen umfassen.

    Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2023/1773 konkretisiert die Berichtspflichten; Anhang I enthält Details zum Berichtsformat und den einzelnen Datenelementen. Die Berechnung der Emissionen hängt von der konkreten Ware ab. Je nach Ware müssen unterschiedliche Herstellungsverfahren und Vorläuferstoffe berücksichtigt werden. Details enthält Anhang III der DVO. Die EU-Kommission bietet hierzu branchenspezifische Schulungen an. 

    Die Angaben zu den Emissionen müssen unter anderem folgende Informationen umfassen:

    • Ursprungsland
    • Informationen zur Produktionsanlage (UN Location Code, Firmenname und Adresse der Anlage, geografische Koordinaten)
    • bei Stahl die Identifikationsnummer des Stahlwerks
    • Herstellungsverfahren gemäß Durchführungsverordnung (Anhang II Abschnitt 3)
    • tatsächliche graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne je Warenart, berechnet gemäß den Vorgaben in Anhang III 
    • gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß Anhang III

    Woher erhalten Unternehmen die Emissionsdaten?

    Die Berechnung der Emissionen ist nur mit Daten der Hersteller möglich. Um den Informationsaustausch zwischen Importeur und Lieferant zu erleichtern, stellt die EU-Kommission eine Vorlage zur Verfügung. Zudem gibt es Leitfäden für Importeure und Anlagenbetreiber.

    Die Durchführungsverordnung gewährt eine gewisse Flexibilität und sieht bis zum 31. Dezember 2024 unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Emissionen vor. Bis zum 30. Juni 2024 ist es möglich, auf Standardwerte zurückzugreifen, sofern die tatsächlichen Daten nicht vorliegen. Diese Ausnahme gilt für die ersten drei Quartalsberichte. Für indirekte Emissionen können in bestimmten Fällen während der gesamten Übergangsphase Standardwerte verwendet werden. 

    Wann und wo sind CBAM-Berichte einzureichen?

    Der Bericht ist quartalsweise abzugeben. Einführer müssen bis spätestens einen Monat nach Quartalsende den Bericht mit Informationen zum vorherigen Quartal einreichen. Der erste Berichte ist für das vierte Quartal 2023 abzugeben. Frist hierfür ist somit der 31. Januar 2024. Der letzte Bericht für die Übergangsphase ist am 31. Januar 2026 fällig. 

    Unternehmen müssen hierfür das CBAM-Übergangsregister nutzen. Dabei handelt es sich um ein Online-Tool, über das die Berichte sowohl erstellt als auch abgegeben werden können. Korrekturen sind bis zu einem Monat nach Abgabefrist möglich. Für die ersten beiden Berichte gilt eine längere Frist, Änderungen sind bis zum 31. Juli 2024 zulässig. 

    Was ist bei Rückwaren und Veredelungserzeugnissen zu beachten?

    Es besteht keine Berichtspflicht bei Rückwaren und Veredelungserzeugnissen, die im Verfahren der passiven Veredelung in einem Drittland hergestellt wurden. Die Berichtspflicht umfasst jedoch Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden, wenn die daraus entstandenen Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr in der EU eingeführt werden. Das gilt auch dann, wenn das Veredelungserzeugnis nicht vom Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung erfasst ist. Die Berichtspflicht erstreckt sich somit auf die Vormaterialien, sofern diese dem Anwendungsbereich unterliegen.

    Was passiert, wenn Einführer keinen CBAM-Bericht abgeben oder der Bericht unvollständig ist?

    Die EU-Kommission kann wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen. Die Durchführungsverordnung sieht Strafzahlungen in Höhe von zehn bis 50 Euro pro Tonne nicht gemeldete Emissionen vor. Bei der Überwachung arbeitet die Kommission mit den zuständigen nationalen Behörden zusammen: Wenn sie der Auffassung ist, dass ein Bericht unvollständig ist, fordert sie die fehlenden Informationen an. Die Kommunikation mit dem Einführer erfolgt über die nationalen Behörden. Nimmt der Einführer keine Berichtigung vor, können Sanktionen verhängt werden.

    Weiterführende Informationen:

    Alle Leitfäden und Aufzeichnungen der Webinare finden Sie auf der CBAM-Webseite der EU-Kommission.

    Die nationale zuständige Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle

    Von Stefanie Eich | Bonn

  • CBAM - Checkliste für Unternehmen

    Unternehmen sollten sich schon jetzt auf die Einführung des CO2-Grenzausgleichmechanismus (CBAM) vorbereiten.

    Folgende Punkte sollten Unternehmen bei der Vorbereitung auf die Übergangsphase und Umsetzungsphase beachten:

    1. Produktportfolio überprüfen

    Im ersten Schritt sollten Unternehmen überprüfen, ob sie vom CBAM betroffene Waren importieren. Anhang I der CBAM-Verordnung 2023/956 schlüsselt die Waren im Anwendungsbereich nach KN-Code auf. Ausgenommen sind Einfuhren mit Ursprung in den EFTA-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz. Entscheidend ist der nicht-präferenzielle Ursprung der Ware, nicht das Versendungsland. 

    2. Firmeninterne Verantwortlichkeiten festlegen

    Der CO2-Grenzausgleichmechanismus ist ein Klimaschutzinstrument, das Importe mittel- bis langfristig verteuern wird. Wer für die Umsetzung zuständig ist, ist eine unternehmensinterne Entscheidung, die von vielen Faktoren abhängig sein kann. Verantwortlichkeiten könnten bei Zoll, Einkauf, Compliance, Nachhaltigkeit oder anderen Organisationseinheiten angesiedelt werden. 

    3. Kommunikation mit Lieferanten

    Um die Emissionen berechnen zu können, sind Informationen der Hersteller beziehungsweise Lieferanten notwendig. Die Europäische Kommission stellt auf ihrer Webseite zum CBAM eine Vorlage zur Verfügung, mit der Anlagenbetreiber in Drittländern die geforderten Informationen an ihre Kunden in der EU übermitteln können. Die EU-Kommission empfiehlt die Nutzung der Vorlage, um Vergleichbarkeit der gelieferten Daten aus Drittländern sicherstellen zu können.

    4. Gegebenenfalls Vertragsanpassungen vornehmen

    Um sicherzustellen, dass die Emissionsdaten vollständig und korrekt vorliegen, sind unter Umständen Vertragsanpassungen notwendig. So können EU-Einführer sicherstellen, dass sie die notwendigen Informationen von ihren Lieferanten erhalten. Die Emissionsdaten sind sowohl für den CBAM-Bericht während der Übergangsphase als auch für die CBAM-Erklärung während der Implementierungsphase ab 1. Januar 2026 notwendig. Sie sind zudem die Grundlage, um die Zahl der benötigten CBAM-Zertifikate ab 2026 berechnen zu können.

    5. Vorbereitung der CBAM-Berichte für die Übergangsphase

    Die EU-Kommission hat am 17. August 2023 die Durchführungsverordnung zur Umsetzung der Übergangsphase veröffentlicht. EU-Importeure können ihre Pflichten nur dann erfüllen, wenn sie Emissionsdaten von ihren Lieferanten erhalten haben. Daher ist eine frühzeitige Kommunikation mit Geschäftspartnern in Drittländern unbedingt empfehlenswert. 

    Als Hilfestellung gibt es zwei umfangreiche Leitfäden:

    6. Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder

    Ab 1. Januar 2026 ist die Einfuhr von Waren, die im Anwendungsbereich des CBAM liegen, nur noch zugelassenen CBAM-Anmeldern erlaubt. Die Registrierung beginnt ab 1. Januar 2025. Sie erfolgt über das CBAM-Register, das die EU-Kommission einrichten und verwalten wird. Die zuständige nationale Behörde registriert den Antragsteller im CBAM-Register.

    Der Antrag muss folgende Daten enthalten:

    • Name, Anschrift und Kontaktangaben
    • EORI-Nummer
    • in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
    • Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
    • ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat
    • Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers nachzuweisen
    • geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
    • Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend

    7. Auswirkungen auf die Lieferkette berücksichtigen

    Ab 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate erwerben, die den bei der Produktion entstandenen Emissionen entsprechen. Die Umstellung auf klimafreundlich produzierende Lieferanten kann hier Kosten sparen. Auch das Bezugsland kann einen Unterschied machen: Der im Herkunftsland der Ware tatsächlich gezahlte CO2-Preis kann angerechnet werden.

    Importeure können bei der Berechnung der Emissionen auf Standardwerte zurückgreifen. Diese sind allerdings aufgrund der Berechnungsmethode ungünstiger im Vergleich zu den echten Emissionsdaten. Es ist daher für EU-Unternehmen sollten empfehlenswert, die tatsächlichen Emissionsdaten zu nutzen.

    Von Stefanie Eich | Bonn

  • CBAM - EU-Kommission veröffentlicht Standardwerte

    Unternehmen können die Standartwerte während der Übergangsphase nutzen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen.  

    Die Europäische Kommission hat am 22. Dezember 2023 die Standardwerte für die CBAM-Übergangsphase veröffentlicht. Die Standardwerte sind nach Produktgruppen sortiert. Sie beziehen sich auf den KN-Code der Ware und geben Aufschluss über die direkten und indirekten sowie die gesamten Treibhausgasemissionen. Sie stellen einen weltweiten Durchschnitt dar, gewichtet nach Produktionsmengen. 

    Unternehmen sollten nur dann auf Standardwerte zurückgreifen, wenn sie keine tatsächlichen Emissionen melden können. Die EU-Kommission kündigte außerdem an, die Standardwerte regelmäßig zu überarbeiten. Dabei berücksichtigt sie die gesammelten Daten im ersten Berichtszeitraum sowie Rückmeldungen von Wirtschaftsbeteiligten.  

    Die Nutzung der Standardwerte ist zeitlich begrenzt

    Unternehmen können die Standardwerte während der Übergangsphase für die ersten drei Berichte nutzen: 

    • Q3/2023: Frist am 31. Januar 2024
    • Q1/2024: Frist am 30. April 2024
    • Q2/2024: Frist am 31. Juli 2024

    Auch danach können berichtspflichtige Unternehmen in bestimmten Fällen auf die Standardwerte zurückgreifen. Bis Ende 2025 können Anmelder für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 Prozent der Emissionen Schätzwerte nutzen. Die Standartwerte können hierfür verwendet werden. 

    Für die Umsetzungsphase ab 1. Januar 2026 wird es neue Standardwerte geben. Dann legt die EU-Kommission Werte für jedes Exportland einzeln fest. Die Veröffentlichung ist in 2025 geplant. 

    Von Stefanie Eich | Bonn

  • CBAM - FAQ

    Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist ein Klimaschutzinstrument, dessen Umsetzung Unternehmen vor Herausforderungen stellt. Wir beantworten die häufigsten Fragen. 

    Übergangsregister 

    Das CBAM-Übergangsregister (Transitional Registry) ist eine zentrale Plattform, die von der EU-Kommission verwaltet wird. Es wird während der Übergangsphase von 2024 bis 2026 genutzt. 

    Wo müssen Unternehmen die CBAM-Berichte einreichen?

    Die Quartalsberichte werden über das CBAM-Übergangsregister eingereicht. Dort können Unternehmen die Berichte mithilfe von Eingabemasken anlegen oder eine XSD-Datei hochladen.

    Wie erhalten Unternehmen Zugang zum Übergangsregister? 

    Der Zugang zum Übergangsregister wird von der nationalen zuständigen Behörde freigeschaltet. In Deutschland ist diese Zuständigkeit bei der deutschen Emissionshandelsstelle angesiedelt. Der Zugang zum CBAM-Portal erfolgt über das Zoll-Portal. Die EU-Kommission stellt auf ihrer CBAM-Webseite Informationen zur Berichtsstruktur sowie das Nutzerhandbuch zur Verfügung. Zudem gibt es ein Webinar, bei dem das Übergangsregister vorgestellt wird, und sektorspezifische Webinare.

    Pflichten für Importeure

    Importeure müssen während der Übergangsphase Berichtspflichten erfüllen und Angaben zu ihren Einfuhren machen, die dem CBAM unterliegen. 

    Wer ist bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen in unterschiedlichen EU-Ländern berichtspflichtig? 

    Das ist davon abhängig, wer die Einfuhrzollanmeldung abgibt. Grundsätzlich obliegen die CBAM-Pflichten dem Einführer einer Ware. Melden die einzelnen Niederlassungen die Einfuhr an, so ist jede Niederlassung berichtspflichtig. Werden die Einfuhren zentral angemeldet, ist ein einziger CBAM-Bericht ausreichend.

    Haben Spediteure, die die Einfuhrverzollung für Einführer leisten, eine Berichtspflicht?

    Die Berichtspflicht gilt für den Einführer der Ware. Gleichwohl empfiehlt die EU-Kommissionen Speditionen oder direkten Zollvertretern zu überprüfen, ob der Einführer seinen Pflichten unter dem CBAM nachkommt.

    Welche Sanktionen sind bei Nichtabgabe der CBAM-Berichte während der Übergangsphase vorgesehen?

    Die Durchführungsverordnung für die Übergangsphase sieht Sanktionen zwischen zehn und 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen vor.

    Anwendungsbereich

    Der CBAM gilt nicht für alle Einfuhren, sondern nur für solche, die dem Anwendungsbereich unterliegen. Dazu zählen Waren aus den Bereichen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.

    Unterliegen auch verarbeitete oder verbaute Waren dem CBAM?

    Nur Waren, die in Anhang I der CBAM-VO mit KN-Code aufgelistet sind, unterliegen dem CBAM. Betroffen sind beispielsweise Vorläuferstoffe wie agglomerierte Eisenerze oder Aluminiumzement sowie zahlreiche nachgelagerte Produkte wie Schrauben, Rohre oder Rohrformstücke. 

    Wie sieht es mit Warenzusammenstellungen aus?

    Auch hier gilt, dass nur Waren, die in Anhang I der CBAM-VO mit KN-Code aufgelistet sind, in den Anwendungsbereich des CBAM fallen.

    Betroffene Länder

    Der CBAM gilt für Einfuhren aus allen Drittstaaten mit einigen wenigen Ausnahmen. 

    Gilt der CBAM auch für Importe aus anderen EU-Staaten?

    Nein, CBAM gilt nur für Einfuhren aus Drittstaaten. Berichtspflichtig ist der Einführer. Unternehmen, die ihre Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beziehen, und es sich dabei um Unionsware handelt, sprich die Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, müssen keine CBAM-Berichtspflichten erfüllen.

    Gilt der CBAM auch für Einfuhren aus Großbritannien?

    Ja, Einfuhren aus Großbritannien unterliegen dem CBAM. Ausgenommen sind nur Einfuhren mit Ursprung in den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

    Gilt der CBAM auch für Einfuhren aus der Schweiz?

    Das kommt darauf an: Haben die Waren Schweizer Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (das heißt, sie haben ihren nichtpräferenziellen beziehungsweise handelspolitischen Ursprung in der Schweiz) sind sie vom CBAM ausgenommen. Werden aber Waren lediglich über die Schweiz in die EU eingeführt, unterliegen sie dem CBAM. Relevant ist der nichtpräferenzielle Ursprung, nicht das Versendungsland.

    Emissionen und Standardwerte

    Um die CBAM-Berichtspflichten erfüllen zu können, sind Unternehmen auf Daten ihrer Geschäftspartner im Drittland angewiesen. 

    Was können Unternehmen tun, die keine Daten von ihren Lieferanten erhalten?

    Es besteht die Möglichkeit auf Standardwerte zurückzugreifen. Diese Option ist jedoch zeitlich begrenzt. Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass Standardwerte während der Übergangsphase bis zum 31. Juli 2024 verwendet werden können. Die Nutzung der Standardwerte ist somit für die ersten drei Berichte möglich. 

    Ab wann stehen die Standardwerte zur Verfügung?

    Die EU-Kommission hat die Standardwerte Ende 2023 veröffentlicht. Sie basieren auf dem Bericht des Joint Research Centre 

    Gibt es eine Vorlage, um Emissionsdaten vom Lieferanten abzufragen?

    Ja, die EU-Kommission stellt auf ihrer CBAM-Webseite eine solche Vorlage zur Verfügung. Die Kommission empfiehlt die Nutzung der Vorlage, um Einheitlichkeit der übermittelten Daten sicherzustellen.

    Wie berechnet sich der Preis der CBAM-Zertifikate?

    Der Preis der CBAM-Zertifikate ergibt sich aus dem Preis der ETS-Zertifikate: Die EU-Kommission berechnet den Preis aus dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-ETS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.

    Müssen auch dann CBAM-Zertifikate gekauft werden, wenn im Ausfuhrland ein CO2-Preis bezahlt wurde?

    Ja, aber es besteht die Möglichkeit, den im Ausland gezahlten CO2-Preis anrechnen zu lassen. Wie genau dieser Bonus berechnet wird, wird die EU-Kommission in einer Durchführungsverordnung festlegen. Mit der Veröffentlichung dieser Durchführungsverordnung ist nicht vor 2025 zu rechnen.

    Rückwaren und andere Zollverfahren 

    CBAM gilt für Waren, die zum freien Verkehr abgefertigt werden. Dennoch gibt es auch bei anderen Zollverfahren bestimmte Vorgaben zu beachten. 

    Fallen auch Rückwaren unter die CBAM-Verordnung?

    Nein, für Rückwaren bestehen während der Übergangsphase keine Berichtspflichten oder anderweitige Anforderungen. Für die Umsetzungsphase ab 2026 gilt, das der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung separat "Null“ für die gesamten grauen Emissionen angibt.

    Was ist bei Veredelungswaren zu beachten?

    CBAM findet nur dann Anwendung, wenn die Waren in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Waren, die in die aktive Veredelung überführt und danach wieder ausgeführt werden, unterliegen nicht dem CBAM. Waren, die nach Abschluss der aktiven Veredelung in die EU zum freien Verkehr eingeführt werden, dagegen schon. Berichtspflichten entstehen auch dann, wenn die CBAM-Ware weiterverarbeitet wurde und die verarbeitete Ware selbst nicht im Anwendungsbereich liegt. Die Berichtspflichten erstrecken sich in diesen Fällen auf die Ausgangsware, die in das Verfahren der aktiven Veredelung eingeführt wurde.

    Unterliegen Waren im Transit dem CBAM?

    Nein, der CBAM gilt nur für Waren, die in den freien Verkehr der EU eingeführt werden.

    Überprüfung der Berichte

    Die CBAM-Verordnung sieht vor, dass akkreditierte Prüfer die Angaben zu den Emissionen in der CBAM-Erklärgung verifizieren müssen. 

    Müssen die Emission auch während der Übergangsphase von externen Prüfern überprüft werden?

    Nein, diese Anforderung besteht erst während der Umsetzungsphase ab 2026. Während der Übergangsphase kontrolliert die EU-Kommission den Eingang, Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte.

    Inwieweit kann man sich auf die Emissionsangaben der Hersteller verlassen?

    Für die Umsetzungsphase ab 2026 ist eine Überprüfung durch externe Prüfer vorgeschrieben. 
    Während der Übergangsphase können sich Einführer an den Standardwerten orientieren und diese für eine Plausibilitätsprüfung nutzen.

    Weiterverarbeitung im Drittland

    Lieferketten und Produktionsprozesse umfassen häufig mehrere Länder. In der Berichtserstattung zum CBAM sind diese Prozesse zu berücksichtigen.

    Spielt es eine Rolle, ob der Lieferant aus einem Drittland das Vormaterial aus der EU bezieht?

    Ja, bei der Ermittlung der eingebetteten Emissionen müssen auch in der EU hergestellte Vorprodukte berücksichtigt werden. Allerdings wird der in der EU bereits gezahlte CO2-Preis entsprechend berücksichtigt.

    Was ist bei passiver Veredelung zu beachten?

    Während der Übergangsphase gilt die Berichtspflicht nicht für Veredelungserzeugnisse, die im Verfahren der passiven Veredelung entstanden sind. 

    Ab 2026 gilt, dass der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs angeben muss. 

    Weiterführende Informationen

    • Die EU-Kommission stellt ein ausführliches FAQ zur Verfügung. 
    • Die deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale zuständige Behörde und stellt umfangreiche Informationen zum CBAM zur Verfügung. 
    • Die CBAM-Webseite der EU-Kommission enthält alle wichtigen Informationen, von Leitfäden über Vorlagen bis hin zu sektorspezifischen Webinaren. Die Seite wird regelmäßig um neue Informationen ergänzt. 

    Von Stefanie Eich | Bonn

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