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Zollbericht EU Einfuhrabgaben

Konsultation zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Die Europäische Kommission führt eine Konsultation zur Umsetzung des CBAM durch. Unternehmen und Verbände können bis zum 11. Juli 2023 Feedback einreichen. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Ab 1. Oktober 2023 tritt die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechnismus (CBAM) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten für Unternehmen zunächst quartalsweise Berichtspflichten. Ein CO2-Preis muss erst nach Ende der Übergangsphase ab 2026 gezahlt werden. 

Berichtspflichten während der Übergangsphase

Importeure müssen ihre Einfuhren dokumentieren und dabei folgende Angaben machen: 

  • Gesamtmenge der Warenart in Tonnen
  • Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde

Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Frist für den ersten CBAM-Bericht ist somit 31. Januar 2024. Zum 31. Januar 2026 ist der letzte Bericht für die Übergangsphase einzureichen. 

Nun veröffentlicht die Europäische Kommission Details zur Umsetzung dieser Berichtspflichten: Der Entwurf für eine Durchführungsverordnung enthält Einzelheiten zu den genauen Informationen, die EU-Importeure einreichen müssen, sowie zur Berechnung der Emissionen.

Methode zur Berechnung der Emissionen

Kernstück der Durchführungsverordnung ist die Methodik zur Berechnung der Emissionen. Zunächst gibt es dafür drei verschiedene Möglichkeiten: 

  • Nutzung der neuen EU-Methode
  • Daten auf Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern
  • Rückgriff auf Referenzwerte

Die EU-Methode basiert auf der Methodik, die bereits im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für Industrieanlagen in der EU gilt. 

Ab 1. Januar 2025 akzeptiert die EU-Kommission nur noch Berichte, die die EU-Methode nutzen.

Die Kommission kündigte außerdem an, IT-Tools zu Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe Importeure Emissionen berechnen und die Berichte erstellen können. 

Die Konsultation betrifft die Umsetzung

Die Konsultation bezieht sich auf die Durchführungsbestimmungen für die Übergangsphase, nicht auf die CBAM-Verordnung selbst. Während des Übergangszeitraums wird die EU-Kommission weitere Durchführungsrechtsakte erlassen, um die CBAM-Verordnung umzusetzen. 

Unternehmen und Verbände können bis zum 11. Juli 2023 an der Konsultation teilnehmen und Feedback zum Entwurf der Durchführungsverordnung abgeben.

Die Übergangsphase dient zur Vorbereitung

Die Übergangsphase stellt einen Testlauf dar: Die EU-Kommission möchte die Berichte nutzen, um ausreichende Daten für die Feinabstimmung der endgültigen Berechnungsmethode der Emissionen ab 2026 zu sammeln. Darauf aufbauend wird es voraussichtlich eine weitere Durchführungsverordnung zur Methodik geben. Diese ist für Mitte 2025 angekündigt. 

Weiterführende Informationen: 

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 13. Juni 2023

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