Soll die Ware in dem Zollgebiet verbleiben und dort auch vertrieben werden, so ist sie zur "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ anzumelden. Wird die Ware in ein solches Verfahren überführt, bedeutet dies, dass sie keiner zollamtlichen Überwachung mehr unterliegt. Sind auch die Voraussetzungen erfüllt, die eine Ware aufweisen muss, um am Markt zugelassen zu werden, steht einem Vertrieb nichts mehr entgegen. Soll eine Ware nur für einen begrenzten Zeitraum ausgeführt- und dann wieder eingeführt werden, ist sie zur vorübergehenden Einfuhr abzufertigen. In vielen Fällen kann dies mit Carnet ATA geschehen.
Soll die Ware im Zollausland bearbeitet und anschließend zurückgeholt werden, so bietet sich ein Veredelungsverkehr an. Waren, die im Einfuhrland nicht sofort vermarktet werden, können in ein Zolllager verbracht werden. Dies wirkt wie eine Stundung der Eingangsabgaben.