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Recht kompakt | Frankreich | Produkthaftung

Frankreich: Produzentenhaftung

Das französische Produkthaftungsrecht basiert auf europäischen Vorgaben und sieht im Grundsatz eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung vor.

Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn

Anwendbares Recht

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen deutschen und französischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Nach der in dieser Verordnung verwendeten "Anknüpfungsleiter" ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

Nationale Umsetzung in Frankreich

Die rechtliche Grundlage der Produkthaftung (responsabilité du fait des produits défectueux) bilden die Art. 1245 bis 1245-17 Code civil.

Ein Produkt ist nach Art. 1245-3 Code civil fehlerhaft (défectueux), wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten durfte. Bei der Beurteilung der Sicherheit sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Aufmachung des Produkts, die Verwendung, die vernünftigerweise erwartet werden kann, und der Zeitpunkt, zu dem es in Verkehr gebracht wurde. Ein Produkt darf allerdings nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein anderes, verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.

Der Geschädigte muss den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang (lien de causalité) zwischen beidem nachweisen, Art. 1245-8 Code civil.

Der Hersteller haftet gemäß Art. 1245-10 Code civil verschuldensunabhängig, es sei denn er beweist, dass

  • er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat,
  • unter Berücksichtigung der Umstände davon ausgegangen werden kann, dass der Fehler nicht zu dem Zeitpunkt vorlag, zu dem das Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde oder der Fehler später entstanden ist,
  • der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte oder
  • der Fehler auf die Übereinstimmung mit zwingenden Rechtsvorschriften zurückzuführen ist.

Die Ansprüche des Geschädigten unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, Art. 1245-16 Code civil. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist (délai de forclusion) von zehn Jahren erlöschen sämtliche Ansprüche.

Summenmäßige Beschränkungen des Anspruchs (Haftungshöchstbetrag) auf Schadensersatz oder einen Selbstbehalt des Geschädigten sieht das französische Recht nicht vor. Für Schäden unterhalb eines Betrages von 500 Euro (außer bei Personenschäden) besteht dagegen keine Haftung. Diesen Wert legt das Dekret Nr. 2005-113 (Décret n°2005-113 du 11 février 2005 pris pour l'application de l'article 1386-2 du code civil) fest.

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