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Anerkennung / Vollstreckung

Überblick

Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder Irland einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen irischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten. Vielmehr muss er die gerichtliche Entscheidung ggf.--gegebenenfalls anerkennen und auch vollstrecken lassen, um das vom Gericht zugesprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten. Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei mehrere Fallkonstellationen begegnen:

MÖGLICHE FALLKONSTELLATIONEN DER ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Land der Anerkennung & VollstreckungIrisches Urteil (1)Deutsches Urteil (2)
Anerkennung & Vollstreckung in IrlandNur irisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a)EuGVVO i.V.m.--in Verbindung mit irischem Recht (2a)
Anerkennung & Vollstreckung in DeutschlandEuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b)Nur deutsches Recht; Anerkennung nicht nötig (2b)
vereinfachte Darstellung


So kann zunächst die Entscheidung eines irischen Gerichts (1) (siehe hierzu die Rubrik zu zuständigen Gerichten sowie die sich anschließenden Rubriken) vorliegen. Diese kann entweder in Irland vollstreckt (1a) oder in Deutschland anerkannt und vollstreckt (1b) werden. Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, vor einem deutschen Gericht geklagt haben. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Irland anerkannt und vollstreckt (2a) oder aber in Deutschland vollstreckt (2b) werden.

Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger einer Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das der irische Dienstleister erwirkt hat. Dies ist beispielsweise bei Klagen des irischen Dienstleisters auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohnes möglich. Wenn der irische Dienstleister diesen erfolgreich in Irland eingeklagt hat, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der deutsche Dienstleistungsempfänger Vermögenswerte in Irland hat (1a). Alternativ dazu kann er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b). Hat der irische Dienstleister dagegen einen Prozess in Deutschland gewonnen, sind die deutschen Regeln für die Zwangsvollstreckung in Deutschland anwendbar (2b). Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der irische Dienstleister lieber auf in Irland gelegene Vermögenswerte des deutschen Dienstleistungsempfängers (falls solche bestehen) zugreifen möchte – dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Irland (2a) voraus.

Die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dieser Bereich wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen.

Hilfreich bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt:

  • DeutscheAnwaltAuskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dort ein Suchformular unter dem Menüpunkt Anwaltsuche oder aber
  • bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in Irland behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des Europäischen Rechts von Bedeutung, die ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Irland

In den Fällen, in denen nicht lediglich eine irische Entscheidung in Irland vollstreckt wird, sondern eine deutsche Entscheidung in Irland (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst die europarechtliche Ebene zu berücksichtigen: Die im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnte EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, regelt nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen irischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern. Vielmehr bestimmt sich auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuGVVO. Aufgrund der zum 10.1.2015 in Kraft getretenen Reform der EuGVVO gilt je nachdem, wann das Verfahren eingeleitet wurde, die Fassung der Brüssel-I-Verordnung oder der Brüssel-Ia-Verordnung (Artikel 66 EuGVVO in der Fassung der Brüssel-Ia-Verordnung). Unabhängig davon gibt es bei unbestrittenen Forderungen die Möglichkeit, einen europäischen Vollstreckungstitel zu beantragen.

Verfahren vor dem 10.1.2015

Für Entscheidungen, die in vor dem 10.1.2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, kommt die EuGVVO in der Fassung der Brüssel-I-Verordnung zur Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid (Artikel 32 EuGVVO). Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 33 EuGVVO).

Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen (Artikel 53 EuGVVO). Die Gerichtsentscheidung darf im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond) (Artikel 36 EuGVVO). Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe, wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil, können dabei die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung noch hindern (Artikel 34 EuGVVO).

Voraussetzung für die Vollstreckung einer anerkannten Gerichtsentscheidung ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar ist und dass im Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Irland) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde (Artikel 38 EuGVVO).

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen in Irland, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag an den High Court in Dublin gestellt werden (Artikel 39 i.V.m.--in Verbindung mit Anhang II EuGVVO). Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Irland kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden. Dort stehen neben weiteren Informationen auch die für Irland relevanten Formblätter in deutscher Sprachfassung zur Verfügung. Darüber hinaus kann auf die Ausführungen im Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts verwiesen werden.

Verfahren seit dem 10.1.2015

Auf Verfahren, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw.--beziehungsweise gebilligt oder geschlossen wurden oder werden, finden die Vorschriften der EuGVVO in der Fassung der Brüssel-Ia-Verordnung Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid (Artikel 2 lit. a EuGVVO).

Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 36 EuGVVO). Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sowie die sogenannte "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" vorzulegen (Artikel 37 EuGVVO). Für die Bescheinigung gibt es in Anhang I der EuGVVO ein Formblatt.

Voraussetzung für die Vollstreckung einer anerkannten Gerichtsentscheidung ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar ist (Artikel 39 EuGVVO). Bisher musste darüber hinaus der Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Irland) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgeben (vgl.--vergleiche oben Abschnitt Verfahren vor dem 10.1.2015). Dieses sogenannte Exequaturverfahren wurde durch die Brüssel-Ia-Verordnung abgeschafft. Auch für die Vollstreckung ist allein die Vorlage einer beweiskräftigen Ausfertigung der gerichtlichen Enscheidung sowie der oben genannten "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" erforderlich. Diese muss insbesondere auch bestätigen, dass die Entscheidung vollstreckbar ist (Artikel 42 Absatz 1 EuGVVO). Es ist klargestellt, dass bei Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung jede Sicherungsmaßnahme, die im Recht des Landes, wo die Entscheidung vollstreckt werden soll (so beispielsweise in Irland), vorgesehen ist, ergriffen werden kann (vgl. hierzu den Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts). Wird die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen angestrebt, gelten besondere Formalitäten (Artikel 42 Absatz 2 EuGVVO).

Die Anerkennung einer Entscheidung kann nur auf Antrag eines Berechtigten versagt werden (Artikel 45 EuGVVO), die Vollstreckung einer Entscheidung nur auf Antrag des Schuldners (Artikel 46 EuGVVO). Das Verfahren zur Versagung der Anerkennung ist mit dem über die Versagung der Vollstreckung identisch (Artikel 45 Absatz 4 EuGVVO). Dem Antrag wird jedoch nur stattgegeben, wenn schwerwiegende Gründe, wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil, vorliegen (Artikel 45 EuGVVO). Die Gerichtsentscheidung darf im Anerkennungs-/Vollstreckungsstaat (hier beispielsweise Irland) nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond) (Artikel 52 EuGVVO). Der Antrag ist an den irischen High Court (vgl. Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) zu stellen (Artikel 47 Absatz 1 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über den Antrag kann jede Partei einen Rechtsbehelf vor dem irischen Berufungsgericht (Court of Appeal) einlegen, sofern nicht aufgrund besonderer Umstand der Oberste Gerichtshof Irlands (Supreme Court) zuständig ist (Artikel 49 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf wiederum kann nur in Ausnahmefällen vor dem Obersten Gerichtshof Irlands Revision eingelegt werden (Artikel 50 EuGVVO).

Besonderheit: Europäischer Vollstreckungstitel

Hat eine Partei in der Gerichtsverhandlung die Forderung der anderen Seite ausdrücklich anerkannt oder haben sich die Parteien vor Gericht gütlich geeinigt und einen Vergleich geschlossen, gibt es bereits seit 2005 ein vereinfachtes Vollstreckungsverfahren. Denn bei unbestrittenen Forderungen (wie den eben genannten Anerkenntnissen vor Gericht oder gerichtlichen Vergleichen) kann ein Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 805/2004 beantragt werden. Das bedeutet für den oben dargestellten Fall des deutschen Dienstleistungsempfängers, wenn er mit dem irische Dienstleister wegen seiner Schadensersatzforderung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat Folgendes: Mit der durch das deutsche Gericht auszustellenden Bestätigung des Vergleiches als Europäischer Vollstreckungstitel kann in Irland ebenfalls ohne den Zwischenschritt der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Den gleichen Vorteil hat natürlich auch der oben angesprochene irische Dienstleister, wenn er und der deutsche Dienstleistungsempfänger im Prozess in Irland einen Vergleich schließen. Weiterführende Informationen zum Europäischen Vollstreckungstitel bietet das EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

Irland hat zum europäischen Vollstreckungstitel Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese finden sich u.a. in der Verordnung Nr. 648/2005 (European Communities (European Enforcement Order) Regulations 2005). Darüber hinaus wurden die Verfahrensregeln vor den Gerichten angepasst: in den Verfahrensregeln der Obergerichte (Rules of the Superior Courts) ist Order 42B, in den Verfahrensregeln des Circuit Court (Circuit Court Rules) ist Order 35A und in den Verfahrensregeln des District Court (District Court Rules) ist Order 51C zu beachten.

Vollstreckung irischer Entscheidungen in Irland

Die Zwangsvollstreckung ist grundlegend im Gesetz Nr.--Nummer 18/1926 (Enforcement of Court Orders Act, 1926) geregelt. Allerdings wurde es seither viele Male geändert. Dies ist über das sogenannte Legislative Directory Entry nachzuvollziehen. Welche Verfahren einzuhalten sind, hängt vom zuständigen Gericht ab. So sind vor dem District Court Order 51 und 51A District Court Rules, vor dem Circuit Court Order 36 ff.--folgende Circuit Court Rules und vor dem High Court Order 42 ff. Rules of the Superior Courts) zu beachten.

Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher (County Registrar oder Sheriff genannt) (Section 3 Enforcement of Court Orders Act, 1926).

Gegenstand der Zwangsvollstreckung können sowohl bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte des Schuldners sowie Forderungen, die er gegen Dritte hat, sein. Es sind jedoch Beschränkungen im Hinblick auf die Vollstreckung zu beachten (Section 7 Enforcement of Court Orders Act, 1926).

Für die Vollstreckung benötigt der Zwangsvollstreckungsgläubiger ein Urteil (judgment) oder einen Beschluss (order). Mit diesem beantragt er eine der zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen, die das irische nationale Recht vorsieht. Sämtliche Antragsformulare kann man auf der Internetseite des irischen Gerichtsdienstes herunterladen. Welche der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger beantragt, hängt davon ab, in welchen Vermögenswert er vollstrecken möchte. Unterschieden wird hierbei ob eine Geldforderung vollstreckt werden soll, eine Immobilie oder etwas Anderes herausgegeben werden soll oder ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt wird.

Wird eine bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt, kann der Gläubiger eine Arrestanordnung (attachment and commital) entweder beim Circuit Court (Order 37 Circuit Court Rules) oder beim High Court (Order 44 Rules of the Superior Courts) erwirken.

Geht es um die Herausgabe einer Immobilie, kann der Gläubiger entweder beim Circuit Court (Order 36 Punkt 2 Circuit Court Rules) oder beim High Court (Order 42 Punkt 5 und Order 47 Rules of the Superior Courts) einen Räumungsbefehl (order of possession) erwirken.

Verfolgt der Gläubiger die Herausgabe etwas Anderen als einer Immobilie oder Geld, so kann er entweder beim Circuit Court (Order 36 Punkt 6 Circuit Court Rules) oder beim High Court (Order 42 Punkt 6 und Order 48 Rules of the Superior Courts) insbesondere eine Herausgabeanordnung (order for delivery of property) erwirken.

Möchte der Gläubiger aus einer Geldforderung vollstrecken und kommt der Schuldner seiner gerichtlich festgestellten Zahlungspflicht nicht nach, kann der Gläubiger - unabhängig vom Streitwert - eine Ratenzahlungsanordnung (instalment order) beim District Court erwirken. Rechtsgrundlage hierfür ist Section 17 Enforcement of Court Orders Act, 1926. Einzelheiten regelt Order 51A District Court Rules. Hierfür wird der Schuldner vor Gericht geladen, wo er insbesondere Auskunft über seine Vermögenswerte (statement of means) geben muss. Wird die instalment order erlassen und hält sich der Schuldner nicht daran, kann der Gläubiger eine persönliche Arrestanordnung (attachment and commital) beantragen.

Ansonsten kann sich der Gläubiger insbesondere zwecks Pfändung der Vermögenswerte des Schuldners an den Gerichtsvollzieher wenden. Wurde die Geldforderung dem Gläubiger in einem Urteil des District Court zugesprochen, reicht es aus, wenn er dem Gerichtsvollzieher das Urteil oder den Beschluss zukommen lässt. Wurde die zugrundeliegende Entscheidung vom Circuit Court erlassen, muss der Gläubiger dort vorab eine execution order beantragen (Order 36 Punkt 1 Circuit Court Rules); wurde sie vom High Court erlassen, bedarf er vorab einer order of fieri facias (Order 42 Punkt 3, 4, 8 und Order 43 Rules of the Superior Courts).

Konnte der Gerichtsvollzieher keine (oder nicht in ausreichendem Maße) Vermögenswerte pfänden, hat der Zwangsvollstreckungsschuldner allerdings Forderungen gegen Dritte, so kann der Zwangsvollstreckungsgläubiger darüber hinaus die Forderung bei diesem Dritten mittels einer Art Überweisungs- und Pfändungsbeschluss (attachment of debt / garnishee order) durch den Circuit Court (Order 38 Circuit Court Rules) oder High Court (Order 45 Rules of the Superior Courts) pfänden lassen. Vor dem District Court kann auch eine Gehaltspfändung (attachment of earnings) beantragt werden (Order 56 District Court Rules). Allerdings ist die Gehaltspfändung nur in eingeschränktem Maße möglich.

Auch können für Grundstücke beispielsweise Zwangshypotheken (judgment mortgages) eingetragen und eine Zwangsversteigerung eingeleitet werden. Dies richtet sich nach dem Gesetz Nr. 27/2009 (Land And Conveyancing Law Reform Act 2009). Änderungen sind über das sogenannte Legislative Directory Entry nachzuvollziehen. Die Verfahrensregeln der Gerichte wurde an den Land And Conveyancing Law Reform Act 2009 angepasst. So finden sich Bezüge beispielsweise in Order 93A District Court Rules, Order 46A Circuit Court Rules und Order 72A Rules of the Superior Courts.

Germany Trade & Invest (Stand: Dezember 2020)

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