Die Zwangsvollstreckung ist grundlegend im Gesetz Nr.--Nummer 18/1926 (Enforcement of Court Orders Act, 1926) geregelt. Allerdings wurde es seither viele Male geändert. Dies ist über das sogenannte Legislative Directory Entry nachzuvollziehen. Welche Verfahren einzuhalten sind, hängt vom zuständigen Gericht ab. So sind vor dem District Court Order 51 und 51A District Court Rules, vor dem Circuit Court Order 36 ff.--folgende Circuit Court Rules und vor dem High Court Order 42 ff. Rules of the Superior Courts) zu beachten.
Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher (County Registrar oder Sheriff genannt) (Section 3 Enforcement of Court Orders Act, 1926).
Gegenstand der Zwangsvollstreckung können sowohl bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte des Schuldners sowie Forderungen, die er gegen Dritte hat, sein. Es sind jedoch Beschränkungen im Hinblick auf die Vollstreckung zu beachten (Section 7 Enforcement of Court Orders Act, 1926).
Für die Vollstreckung benötigt der Zwangsvollstreckungsgläubiger ein Urteil (judgment) oder einen Beschluss (order). Mit diesem beantragt er eine der zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen, die das irische nationale Recht vorsieht. Sämtliche Antragsformulare kann man auf der Internetseite des irischen Gerichtsdienstes herunterladen. Welche der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger beantragt, hängt davon ab, in welchen Vermögenswert er vollstrecken möchte. Unterschieden wird hierbei ob eine Geldforderung vollstreckt werden soll, eine Immobilie oder etwas Anderes herausgegeben werden soll oder ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt wird.
Wird eine bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt, kann der Gläubiger eine Arrestanordnung (attachment and commital) entweder beim Circuit Court (Order 37 Circuit Court Rules) oder beim High Court (Order 44 Rules of the Superior Courts) erwirken.
Geht es um die Herausgabe einer Immobilie, kann der Gläubiger entweder beim Circuit Court (Order 36 Punkt 2 Circuit Court Rules) oder beim High Court (Order 42 Punkt 5 und Order 47 Rules of the Superior Courts) einen Räumungsbefehl (order of possession) erwirken.
Verfolgt der Gläubiger die Herausgabe etwas Anderen als einer Immobilie oder Geld, so kann er entweder beim Circuit Court (Order 36 Punkt 6 Circuit Court Rules) oder beim High Court (Order 42 Punkt 6 und Order 48 Rules of the Superior Courts) insbesondere eine Herausgabeanordnung (order for delivery of property) erwirken.
Möchte der Gläubiger aus einer Geldforderung vollstrecken und kommt der Schuldner seiner gerichtlich festgestellten Zahlungspflicht nicht nach, kann der Gläubiger - unabhängig vom Streitwert - eine Ratenzahlungsanordnung (instalment order) beim District Court erwirken. Rechtsgrundlage hierfür ist Section 17 Enforcement of Court Orders Act, 1926. Einzelheiten regelt Order 51A District Court Rules. Hierfür wird der Schuldner vor Gericht geladen, wo er insbesondere Auskunft über seine Vermögenswerte (statement of means) geben muss. Wird die instalment order erlassen und hält sich der Schuldner nicht daran, kann der Gläubiger eine persönliche Arrestanordnung (attachment and commital) beantragen.
Ansonsten kann sich der Gläubiger insbesondere zwecks Pfändung der Vermögenswerte des Schuldners an den Gerichtsvollzieher wenden. Wurde die Geldforderung dem Gläubiger in einem Urteil des District Court zugesprochen, reicht es aus, wenn er dem Gerichtsvollzieher das Urteil oder den Beschluss zukommen lässt. Wurde die zugrundeliegende Entscheidung vom Circuit Court erlassen, muss der Gläubiger dort vorab eine execution order beantragen (Order 36 Punkt 1 Circuit Court Rules); wurde sie vom High Court erlassen, bedarf er vorab einer order of fieri facias (Order 42 Punkt 3, 4, 8 und Order 43 Rules of the Superior Courts).
Konnte der Gerichtsvollzieher keine (oder nicht in ausreichendem Maße) Vermögenswerte pfänden, hat der Zwangsvollstreckungsschuldner allerdings Forderungen gegen Dritte, so kann der Zwangsvollstreckungsgläubiger darüber hinaus die Forderung bei diesem Dritten mittels einer Art Überweisungs- und Pfändungsbeschluss (attachment of debt / garnishee order) durch den Circuit Court (Order 38 Circuit Court Rules) oder High Court (Order 45 Rules of the Superior Courts) pfänden lassen. Vor dem District Court kann auch eine Gehaltspfändung (attachment of earnings) beantragt werden (Order 56 District Court Rules). Allerdings ist die Gehaltspfändung nur in eingeschränktem Maße möglich.
Auch können für Grundstücke beispielsweise Zwangshypotheken (judgment mortgages) eingetragen und eine Zwangsversteigerung eingeleitet werden. Dies richtet sich nach dem Gesetz Nr. 27/2009 (Land And Conveyancing Law Reform Act 2009). Änderungen sind über das sogenannte Legislative Directory Entry nachzuvollziehen. Die Verfahrensregeln der Gerichte wurde an den Land And Conveyancing Law Reform Act 2009 angepasst. So finden sich Bezüge beispielsweise in Order 93A District Court Rules, Order 46A Circuit Court Rules und Order 72A Rules of the Superior Courts.
Germany Trade & Invest (Stand: Dezember 2020)