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Portal 21 Irland

Verfahren vor dem 10.1.2015

Für Entscheidungen, die in vor dem 10.1.2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, kommt die EuGVVO in der Fassung der Brüssel-I-Verordnung zur Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Da hiervon mittlerweile nur noch sehr wenige Verfahren betroffen sein dürften, wird an dieser Stelle auf eine ausführliche Darstellung verzichtet.

Der wichtigste Unterschied zur aktuellen Rechtslage liegt darin, dass nach alter Rechtslage ein wichtiger Schritt erforderlich ist, der nach der neuen Regelung entfällt: Die Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen in Irland. So müsste etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers ein Vollstreckungsantrag an den High Court in Dublin gestellt werden (Artikel 39 in Verbindung mit Anhang II EuGVVO). Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Irland kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

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