Special Japan
Japan: Rechtliche Grundlagen
Im japanischen Rechtssystem besteht Vertragsfreiheit. Die den Onlinehandel betreffenden Regelungen hinsichtlich Datenerhebung und -weiterverarbeitung lassen den Vertragsparteien darüber hinaus weitgehenden Gestaltungsfreiraum. Es bestehen generell wenige Vorschriften hinsichtlich E-Commerce, sodass überwiegend generelle zivilrechtliche Vorschriften wie der Consumer Contract Act und der Civil Code anzuwenden sind.
Seit 2000 besteht das E-Notification Law, wonach digitale Signaturen ermöglicht werden. Um dem hohen Sicherheitsbewusstsein japanischer Konsumenten gerecht zu werden und damit Onlinetransaktionen attraktiver zu machen, wurde die E-Signatur im Act on Electronic Signatures and Certification Business geregelt. Japans Einwohner können diese nunmehr in Verbindung mit ihrer Sozialversicherungs- und Steuernummer erhalten und so die händische Unterschrift ersetzen.
Weitere Vorgaben erfolgten durch das Ministry of Economy, Trade and Industry (METI), welches 2015 mit den Interpretative Guidelines on Electronic Commerce Richtlinien herausgab, die jedoch keine Gesetzeskraft entfalten können.
Beim Vertragsschluss ist zu beachten, dass ein Onlineverkauf an einen Endverbraucher diesem zu bestätigen ist, das heißt er ist darauf hinzuweisen, mit welchem Schritt er einen kostenpflichtigen Auftrag erteilt. Dazu muss der Käufer eine gesonderte Bestätigungs-E-Mail oder -meldung im Browser erhalten, anderenfalls gilt der Kauf als nicht abgeschlossen. Üblicherweise erscheint eine separate Bildschirmeinblendung mit der Möglichkeit, die Angaben zu ändern und einer abschließenden Bestätigung mittels Anklicken.
Für den Betreiber eines Onlineshops kann eine erweiterte Haftung gegenüber dem Markeninhaber für eine Markenverletzung bestehen. Diese kommt in Betracht, wenn er nicht nur den Rahmen für die Einrichtung der Webseite von Verkäufern bereitstellt, sondern auch den Zugang kontrolliert.
Zu beachten ist die Besteuerung von Importen. Die Consumption Tax ist auch für ausländische Anbieter einschlägig. Dabei erfolgt eine Unterscheidung zwischen Verkäufen an Geschäftskunden (Business-to-Business, B2B) sowie an Endverbraucher (Business-to-Consumer, B2C). Im Warenverkehr zwischen Unternehmen wird die Steuer von dem japanischen Käufer abgeführt. Bei Verkäufen an Endverbraucher ist die Steuer inkludiert und muss von dem ausländischen Unternehmen an die japanische Steuerbehörde abgeführt werden. Dies ist den EU-Bestimmungen vergleichbar.
Text: Robert Herzner