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Special Japan

Japan: Zollverfahren

Bei Sendungen aus der EU in Nicht-EU-Länder sind dort grundsätzlich Zölle und Einfuhrumsatzsteuern zu zahlen. Dies erledigt in der Regel das Transportunternehmen. Dieses stellt dem Empfänger dann die Eingangsabgaben in Rechnung und führt sie an die dortige Zollverwaltung ab. Wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden oder wenn Verbote oder Beschränkungen zu beachten sind, erhält der Empfänger eine Benachrichtigung und muss die Sendung dann bei der zuständigen Zollstelle abholen. 

Die Höhe des anzuwendenden Zollsatzes kann mit Hilfe der Market Access Database der EU-Kommission ermittelt werden. 

Sofern die Sendung in ein Land geht, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen unterhält, kann die Sendung auch zollfrei sein, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden oder die Ware von einem gültigen Präferenznachweis begleitet wird. 

Generell gelten in allen Ländern Kleinbetragsgrenzen, sodass Sendungen, die diesen Wert nicht überschreiten, zollfrei bleiben. Mehr zu den Kleinbetragsgrenzen siehe unten. 

Bei der Einfuhr von Waren im E-Commerce gelten in Japan grundsätzlich die normalen Zoll- und Einfuhrvorschriften. Diese sind unabhängig vom gewählten Transportweg. Für Waren von geringem Wert kann jedoch die Kleinbetragsregel in Betracht kommen. Diese greift für Waren mit einem Zollwert von nicht mehr als 10.000 Yen (circa 80 Euro; Stand 24.5.17). In diesen Fällen bleibt die Sendung zollfrei. 

Paketsendungen, für die kein Zoll anfällt, werden dem Empfänger durch das Transportunternehmen direkt zugestellt. Sofern ein Zollbetrag von bis zu 10.000 Yen zu zahlen ist, wird die Sendung ebenfalls direkt zugestellt. Die Eingangsabgaben sind beim Empfang zu entrichten. Bei einem Abgabenbetrag von mehr als 10.000 Yen bis maximal 300.000 Yen erhält der Empfänger eine Benachrichtigung. Er kann dann wählen, ob er sich das Paket direkt zustellen lässt und die Abgaben bei der Übergabe bezahlt oder ob er das Paket beim zuständigen Postzollamt abholt und die Abgaben dort entrichtet. Wenn der Abgabenbetrag 300.000 Yen übersteigt, muss die Sendung in jedem Fall beim Postzollamt abgeholt werden. 

Verboten sind Drogen, Waffen, Munition und Explosivstoffe, Vorläufersubstanzen für Chemiewaffen, gefährliche Keime, gefälschte Wertpapiere, Pornografie und Waren, die geistiges Eigentum verletzen. Sendungen mit Waren dieser Art werden konfisziert.

 

Text: Klaus Möbius

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