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Immobilienrecht in Jordanien

Das neue Immobiliengesetz vom 16. September 2019 schafft in Jordanien einen einheitlichen Rahmen und eine umfassende Gesetzgebung für Immobilienangelegenheiten.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Das neue Gesetz hat 14 separate Gesetze und Verordnungen ersetzt und im Immobilienrecht vor allem das alte Gesetz Nr. 47 aus dem Jahr 2006 abgelöst.

Grundvoraussetzung um als ausländische juristische Person rechtmäßiges Immobilieneigentum in Jordanien erwerben zu können, ist eine Registrierung beim und anschließende Genehmigung des Department of Land and Survey ("DLS"). Nach Eingang eines Antrags leitet das DLS diesen an die zuständigen Behörden weiter, damit diese ihre jeweiligen Genehmigungen erteilen können. Eine Genehmigung wird nur für den Erwerb der im Antrag genannten Grundstücke erteilt. Die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung liegt im alleinigen Ermessen des DLS. Die Entscheidung der zuständigen Behörden über einen Genehmigungsantrag ist endgültig, verbindlich und unanfechtbar.

Nach Erhalt einer Genehmigung muss das Eigentum an dem betreffenden Grundstück vor Ablauf der Genehmigung (ein Jahr nach deren Erteilung) auch tatsächlich erworben, damit die Gültigkeit des Rechtstitels nicht verloren geht. Andernfalls gilt eine Transaktion als ungültig, es sei denn, die DLS erteilt eine schriftliche Genehmigung für eine Verlängerung.

Das Immobiliengesetz sieht mehrere standort- und größenbezogene Beschränkungen und Anforderungen für den Immobilienbesitz ausländischer juristischer Personen vor. Ausländischen juristischen Personen ist der Erwerb von Immobilien in Grenzgebieten sowie in archäologischen oder historischen Regionen untersagt. Für den Erwerb einer Fläche zwischen fünf und dreißig Dunum (1 Dunum entspricht etwa 1.000 Quadratmetern) ist für die Erteilung einer Genehmigung die Zustimmung des Finanzministers erforderlich.

Eine ausländische Person, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, darf ihr Eigentum an eingetragenem Grundbesitz vor Ablauf der geltenden zwingenden Haltefristen nicht veräußern oder anderweitig übertragen. Ausnahmsweise kann der Minister auf Empfehlung des Direktors und auf der Grundlage eines begründeten schriftlichen Antrags des Eigentümers die vorherige Übertragung von Grundbesitz gestatten. Diese Regelung wurde aus dem Vorgängergesetz übernommen und soll Immobilienspekulationen verhindern.

Eine ausländische juristische Person muss ein Projekt, für das sie die Eigentumsrechte beantragt hat, innerhalb von vier Jahren, wenn die Eigentumsgenehmigung für Wohnzwecke erteilt wird, und innerhalb von sechs Jahren, wenn die Eigentumsgenehmigung für andere Zwecke erteilt wird, fertig stellen. Das Gesetz sieht auch Geldstrafen für die verspätete Fertigstellung eines Projekts vor. Diese belaufen sich auf zwei Prozent des geschätzten Wertes der Immobilie für jedes Jahr des Eigentums.
 

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