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Zollbericht Kasachstan Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollbehörde erhebt Abfertigungsgebühren nach neuer Methode

In Kasachstan gilt ein neues Regelwerk für Gebühren, die Importeure im Zuge der Warenabfertigung zu zahlen haben. Die Kostenbelastung nahm nur moderat zu.

Von Jan Triebel | Almaty

Als wichtigste Neuerung gilt die Abkehr von Gebührensätzen, die bisher auf fixen Beträgen in der kasachischen Währung Tenge basierten. Stattdessen verwendet die Zollbehörde Kasachstans mittlerweile den "monatlichen Berechnungsindex“ (kurz: MRP). Dieser dient neu als Basisgröße, an die die zu zahlenden Gebühren für die Zollabfertigung gebunden sind. 

Eine entsprechende Verordnung der kasachischen Regierung wird bei der Wareneinfuhr bereits seit Mitte August 2023 in der Praxis angewendet. Die Gebühren sind in Kasachstan vor oder gleichzeitig mit der Abgabe der Zollanmeldung zu entrichten.

Details zum monatlichen Berechnungsindex

In Kasachstan dient der monatliche Berechnungsindex (kurz: MRP) seit Mitte August 2023 als Berechnungsgrundlage für die Abfertigungsgebühren des Zolls. Daneben werden bereits seit längerem verschiedene andere staatliche Abgaben mit seiner Hilfe berechnet, wie beispielsweise Bußgelder oder bestimmte Steuerzahlungen.

 

Die Höhe des MRP wird im Regelfall mit der Verabschiedung des Staatshaushalts für das jeweilige Folgejahr festgelegt. Für 2023 beläuft sich der MRP auf 3.450 Tenge oder umgerechnet auf knapp 7 Euro.

Der neuen Regelung zufolge erhebt der kasachische Zoll für Lieferungen, die zum freien Verkehr und zum Versand angemeldet werden, Gebühren in Höhe des sechsfachen Satzes des MRP. Das entspricht aktuell einem Betrag von 20.700 Tenge oder umgerechnet gut 41 Euro.

Die Höhe der anfallenden Gebühren hat sich mit der Umstellung auf die neue Erhebungsmethode nur geringfügig verändert. Bislang lag der allgemeine Gebührensatz bei einheitlich 20.000 Tenge.

Expressfracht und internationale Postsendungen bleiben gebührenfrei

Eine weitere Neuerung betrifft Ausnahmen bei der Gebührenerhebung. Während Gebühren für die Zollabfertigung bisher für alle Warenlieferungen zu entrichten waren, sind bestimmte Lieferungen nun davon ausgenommen. Befreit sind etwa Expressfracht sowie Waren, die als internationale Postsendung befördert werden. Das gilt auch für Waren, die mittels einer schriftlichen Erklärung oder eines Warenverzeichnisses gemeinsam mit Transport-, Handels- und/oder Versandpapieren zur Abfertigung angemeldet werden.

Auch Gebühren für Zollbegleitung und Vorentscheidungen neu geregelt

Neben den eigentlichen Abfertigungsgebühren wurden darüber hinaus auch die Gebührensätze für eine Zollbegleitung neu geregelt. Diese sind weiterhin nach der jeweiligen Wegstrecke gestaffelt, die im Konvoi zurückgelegt wird. Statt bisher fixer Gebührensätze in Tenge wurden die Kosten für eine Zollbegleitung inzwischen ebenfalls an den MRP als Berechnungsgrundlage gebunden.

Am unteren Rand der Gebührenskala wird beispielsweise für eine Distanz von bis zu 50 Kilometern der einfache Wert des MRP fällig. Nach oben hin kann der zu zahlende Betrag auf das 93fache des MRP anwachsen, wenn die Streckenlänge unter Zollbegleitung zwischen 2.000 und 2.500 Kilometern ausmacht.

Außerdem wurden auch die Gebühren angepasst, die die kasachische Zollbehörde verlangt, wenn im Rahmen des Einfuhrverfahrens eine Vorentscheidung benötigt wird. Die Kosten dafür belaufen sich auf das Neunfache des MRP.

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