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Zollbericht Kongo, Demokratische Republik Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Bei der Einfuhr zahlreicher Waren sind Verbote oder Beschränkungen zu beachten.

Von Andrea Mack | Bonn

Einfuhrverbote

Die kongolesische Regierung verbietet die Einfuhr folgender Güter, die als potenziell gefährlich für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt gelten:

  • Produkte mit Ursprung in Ländern, die von bestimmten Tierseuchen oder Epidemien betroffen sind wie zum Beispiel gefrorene Tilapias und Jungfische aus Kolumbien, Ecuador, Ägypten, Israel und Thailand oder Geflügelfleisch aus Uganda (zeitlich befristete Verbote)
  • Lebensmittel und Getränke, die Saccharin enthalten
  • Rapsöl und dessen Fraktionen
  • nicht jodiertes Tafelsalz
  • alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45 Prozent
  • genetisch verändertes Saatgut
  • kosmetische Produkte, die Hydrochinon enthalten
  • Chinin in Tablettenform
  • bestimmte Medikamente
  • bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide, die in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel aufgeführt sind
  • nicht biologisch abbaubare Verpackungsmaterialien aus Kunststoff
  • gebrauchte Kraftfahrzeuge, die älter als 20 Jahre sind
  • Fernsehgeräte, die nicht dem digitalen terrestrischen Fernsehen/DVB-T2-Standard und der MPEG4-Videokodierung entsprechen
  • pornografisches Material
  • gefährliche Abfälle gemäß des Bamako-Übereinkommens über das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle nach Afrika und die Kontrolle ihrer grenzüberschreitenden Verbringung innerhalb Afrikas
  • Produkte, die Rechte gewerblichen oder geistigen Eigentums oder das Urheberrecht verletzen
  • gefälschte Waren
  • Waffenimitate, die mit den von den Behörden für Verteidigung, Sicherheit und innere Ordnung verwendeten Waffen verwechselt werden können.

Wegen möglicher kurzfristiger Änderungen ist es ratsam, sich beim Importeur und bei den kongolesischen Behörden stets nach dem aktuellen Stand der Einfuhrverbote zu erkundigen.

Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen

Einfuhrgenehmigungen sind unter anderem für folgende Produkte erforderlich:

  • lebende Tiere und Tierprodukte
  • Pflanzen und Pflanzenprodukte
  • Lebensmittel
  • Medikamente und Chinin als Bestandteil eines Arzneimittels (in Tablettenform verboten)
  • Säcke, Beutel, Folien und andere Verpackungen aus Kunststoff sowie Plastikflaschen und -behälter für die Verpackung von Lebensmitteln und pharmazeutischen Produkten
  • Insektizide, Fungizide, Biozide, Düngemittel und Herbizide (deren Einfuhr nicht verboten ist)
  • Münzen, Gedenkmünzen und Banknoten
  • Rohdiamanten (Kimberley-Prozess-Zertifikat)
  • gebrauchte Ausrüstungsgegenstände, die für Investitionen bestimmt sind
  • Waffen und Munition
  • Explosivstoffe (für Bergwerke und Steinbrüche).

Eine Einfuhrlizenz benötigt der Importeur für Warensendungen ab einem fob-Wert (free on board) von 2.500 US$. Mit dem Antrag auf Erteilung der Importlizenz bei einer autorisierten Geschäftsbank wird ein Inspektionsauftrag für die obligatorische Vorversandkontrolle mit Konformitätsprüfung (Programme de Vérification des Importations) ausgelöst. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Abschnitt „Produktsicherheit, Normen und technische Vorschriften“.

Tier- und pflanzengesundheitliche Regelungen

Für die Einfuhr von lebenden Tiere und tierischen Produkten ist ein Gesundheitszeugnis (Certificat vétérinaire) der zuständigen Behörde des Exportlandes erforderlich. Für bestimmte Lebensmittelprodukte können zusätzliche Bescheinigungen wie über den Dioxingehalt oder die Strahlenbelastung verlangt werden. Inspektoren führen bei Ankunft der Ware an der Eingangszollstelle eine Veterinärkontrolle durch. Der Importeur muss eine Einfuhrgenehmigung beim Ministerium für Fischerei und Viehzucht (Ministère de la Pêche et Elevage) einholen.

Einfuhrsendungen von Pflanzen, Pflanzenprodukten und Lebensmitteln pflanzlichen und mineralischen Ursprungs ist ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis (Certificat phytosanitaire) aus dem Herkunftsland beizufügen. Die Erzeugnisse dürfen nur über ausgewiesene Einlassstellen eingeführt werden. Dort werden sie einer phytosanitären Kontrolle unterzogen. Das Landwirtschaftsministerium (Ministère de l'Agriculture, Direction Protection des Végétaux) erteilt die benötigte Einfuhrgenehmigung, auch für Agrarchemikalien wie Düngemittel und Pflanzenschutzmittel (Pestizide). Diese können erst nach erfolgreicher Konformitätskontrolle in Verkehr gebracht werden.

Die DR Kongo ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES), das den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie deren Produkten regelt. Bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, sind die vorgeschriebenen Bescheinigungen vorzulegen.

Vorschriften für pharmazeutische Erzeugnisse

Die Einfuhr von Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen ist genehmigungspflichtig. Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen ist das Ministerium für öffentliche Gesundheit (Ministère de la Santé Publique, Direction de la Pharmacie et du Médicament DPM). Der Importeur muss zudem Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse, die auf dem kongolesischen Markt in Verkehr gebracht werden sollen, bei der DPM registrieren, um eine Zulassung für die DR Kongo zu erhalten. Dem Antrag auf Marktzulassung (Autorisation de Mise sur le Marché) sind je nach Produkt neben Proben auch Bescheinigungen wie ein Analysenzertifikat, eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung des Exportlandes oder ein Zertifikat der guten Herstellungspraxis beizufügen.

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