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Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug - Teil 1

Neue Vorschriften auf Vertragsschlüsse seit 16.3.2013 anwendbar.

Österreich hat die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr durch das Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zahlungsverzugsgesetz – ZVG) zumindest zum Teil umgesetzt. Ergänzende Bestimmungen für öffentliche Auftraggeber sollen gesondert in einer Novelle des Bundesvergabegesetzes umgesetzt werden.

Die Bestimmungen des Zahlungsverzugsgesetzes sind auf Verträge, die seit dem 16.3.2013 zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern geschlossen wurden/werden, anwendbar.

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug ins in das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB) gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über die Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Österreichs bei der Umsetzung sind und die von den Vorgaben der Richtlinie etwas abweichen:

  • Der gesetzliche Zinssatz beträgt 9,2 Prozentpunkte (nicht mehr 8 Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz (§ 456 Satz 1 UGB). Der aktuelle Basiszinssatz ist auf der Internetseite der Österreichischen Nationalbank abrufbar. Da er derzeit 0,38% beträgt, wären im Augenblick Verzugszinsen in Höhe von 9,58% zu zahlen.

  • Der Schuldner muss sogar dann Verzugszinsen zahlen, wenn er für die Verzögerung nicht verantwortlich ist (§ 456 Satz 3 UGB). Dann belaufen sich die Verzugszinsen allerdings „nur“ auf 4% (§ 1000 Absatz 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

  • Wird der Gläubiger durch eine Vertragsbestimmung über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für Beitreibungskosten grob benachteiligt ist diese nichtig. Auch eine entsprechende Geschäftspraxis entfaltet keine Rechtswirkungen (§ 459 Absatz 1 UGB).

  • Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist nicht grob nachteilig (§ 459 Absatz 3 UGB).

  • Ein Verbandsklagerecht ist ausdrücklich vorgesehen (§ 460 Absatz 1 UGB).

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Österreichisches Unternehmensgesetzbuch

Artikel 1

§ 455

Artikel 3 Absatz 2

§ 456 Satz 2

Artikel 3 Absatz 4

§ 457

Artikel 4 Absatz 2

§ 456 Satz 2

Artikel 4 Absatz 5

§ 457

Artikel 6

§ 458

Artikel 7 Absatz 1

§ 459 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 2

§ 459 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

§ 459 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5

§ 460

Germany Trade & Invest (22.4.2013)

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