Special Russland
Russland: Zollverfahren
Bei Sendungen aus der EU in Nicht-EU-Länder sind dort grundsätzlich Zölle und Einfuhrumsatzsteuern zu zahlen. Dies erledigt in der Regel das Transportunternehmen. Dieses stellt dem Empfänger dann die Eingangsabgaben in Rechnung und führt sie an die dortige Zollverwaltung ab. Wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden oder wenn Verbote sowie Beschränkungen zu beachten sind, erhält der Empfänger eine Benachrichtigung und muss die Sendung dann bei der zuständigen Zollstelle abholen.
Die Höhe des anzuwendenden Zollsatzes kann mit Hilfe der Market Access Database der EU-Kommission ermittelt werden.
Sofern die Sendung in ein Land geht, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen unterhält, kann die Sendung auch zollfrei sein, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden oder die Ware von einem gültigen Präferenznachweis begleitet wird.
Generell gelten in allen Ländern Kleinbetragsgrenzen, sodass Sendungen, die diesen Wert nicht überschreiten, zollfrei bleiben. Mehr zu den Kleinbetragsgrenzen siehe unten.
In Russland wird für die Zwecke der Zollanmeldung unterschieden, ob die Waren im internationalen Postversand oder per Kurier-/Expressdienst befördert werden. Mit internationalem Postversand sind Paketsendungen gemeint, die durch die Postunternehmen der Mitgliedsländer des Weltpostvereins befördert werden. In Deutschland gehört dazu die Deutsche Post AG, in Russland die russische Post „Potschta Rossii“.
Für die Zollabfertigung von Sendungen im internationalen Postversand wird eine Zollinhaltserklärung (CN22, CN23) benötigt. Dieses Papier dient dem Beförderer als Zollanmeldung. Die Zollanmeldung von Paketen, die per Kurier- oder Expressdienst befördert werden, übernimmt entweder der Kurier- und Expressdienst selbst oder der Empfänger. Eine Zollanmeldung erfolgt wie bei der regulären Wareneinfuhr. Es können aber andere Vordrucke verwendet werden. In beiden Fällen ist eine Rechnung in Englisch beizufügen.
Wertmäßig gelten einheitliche Vorschriften für den Post-, Kurier- oder Expressversand. Ist der Empfänger eine natürliche Person, kann diese zoll- und steuerfrei innerhalb eines Monats Waren im Wert von 1.000 Euro und im Gesamtgewicht von 31 Kilogramm empfangen. Werden diese Grenze überschritten, wird eine Pauschale von 30% des Warenwertes, jedoch mindestens 4 Euro pro Kilo des Überschussanteils erhoben.
Zur Einfuhr in die Eurasische Wirtschaftsunion verbotene Waren dürfen auch nicht an Privatpersonen versandt werden.
Text: Klaus Möbius, Nelli Lüzinger