Die Probezeit ist mit maximal drei Monaten deutlich kürzer als in Deutschland. Hingegen fällt die gesetzliche Höchstarbeitszeit in der Schweiz etwas länger aus.
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen oder arbeitsrechtlicher Einzelfälle an.
Gesetzliche Regelungen auf einen Blick | Vergütung: Freie Vereinbarung möglich |
| Mindestlohn: Keine bundesweite gesetzliche Regelung, aber Branchenmindestlöhne vorhanden |
| Arbeitsstunden pro Woche: 40 bis 44 Stunden; Höchstarbeitszeit 45 beziehungsweise 50 Stunden pro Woche in Abhängigkeit von der Tätigkeit |
| Regelarbeitstage pro Woche: 5 |
| Zulässige Überstunden: Überstunden mit Lohnaufschlag von mindestens 25 Prozent, wenn kein Freizeitausgleich erfolgt; Überzeit maximal zwei Stunden pro Tag und maximal 170 Stunden pro Kalenderjahr bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, maximal 140 Stunden pro Kalenderjahr bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Stunden |
| Bezahlte Feiertage: 1 Tag auf Bundesebene (1. August) und maximal 8 weitere Tage auf kantonaler Basis |
| Bezahlte Urlaubstage: Mindestens 4 Wochen pro Jahr; für Beschäftigte unter 20 Jahre mindestens 5 Wochen pro Jahr |
| Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt): 13. Monatslohn üblich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben |
| Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: Abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und besonderen Umständen (Art. 324a ff. Obligationenrecht) |
| Probezeit: 1 Monat; Verlängerung auf bis zu 3 Monate möglich (Artikel 335b Obligationenrecht) |
Arbeitsgesetz; ObligationenrechtQuelle: Recherchen von Germany Trade & Invest, 2026
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich für das schweizerische Arbeitsrecht sind im Wesentlichen drei Rechtsquellen: das Obligationenrecht (OR), das Arbeitsgesetz (ArG) und das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
Vertragsabschluss
Ein Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit grundsätzlich nicht der Schriftform. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer jedoch innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über die Kernbestandteile informieren.
Ausnahmsweise ist die Schriftform vorgeschrieben bei Vereinbarungen über die Vergütung von Überstunden sowie bei krankheitsbedingter Lohnfortzahlung, sofern von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Auch die Regelungen zur Probezeit und zur Kündigungsfrist müssen in diesem Fall schriftlich festgehalten werden.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Zentrale Hauptpflicht der Arbeitnehmenden ist die Erbringung der Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (Artikel 319 OR).
Die Vergütung ist entweder im Vertrag genau festgelegt oder ergibt sich aus Bezugnahmen auf Gesamtarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge oder übliche Bezahlung. In der Schweiz werden die Löhne individuell oder kollektiv ausgehandelt. Der Nationale Lohnrechner des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) gibt erste Anhaltspunkte über den in der jeweiligen Branche üblichen Lohn.
Hinzu kommen Sorgfalts- und Treuepflichten: So müssen Beschäftigte alles unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen kann. Arbeitnehmende sind grundsätzlich berechtigt, eine Nebentätigkeit auszuüben, allerdings muss der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitspflicht trotz Nebentätigkeit noch voll erfüllen können. Ebenso besteht ein Verbot, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten. Von der Treuepflicht umfasst ist zudem die Geheimhaltungspflicht (Art. 321a Abs. 4 OG). Diese besteht in gelockerter Form auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
Gemäß Art. 329a OR beträgt der Urlaubsanspruch (Ferien) mindestens vier Wochen im Jahr, für Beschäftigte unter 20 Jahren mindestens fünf Wochen.
In der Schweiz wird zwischen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der gesetzlichen Höchstarbeitszeit unterschieden. Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. In der Praxis liegt die Arbeitszeit in Vollzeitstellen zumeist zwischen 40 und 44 Stunden pro Woche.
Die Höchstarbeitszeit beläuft sich für Beschäftigte in der Industrie, für Büropersonal, für technische und andere Angestellte sowie für Verkaufspersonal in Großbetrieben des Einzelhandels auf 45 Stunden. Für die übrigen Beschäftigten beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden, Art. 9 ArG. Oberhalb dieser Zeiten darf gemäß Art. 12 Abs. 2 ArG im Kalenderjahr nicht mehr als 170 Stunden bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden und maximal 140 Stunden bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Stunden gearbeitet werden. Den Beschäftigten ist grundsätzlich eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren (Art. 15a Abs. 1 ArG).
Vertragsbeendigung
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf, ein unbefristetes durch Kündigung (Artikel 335 ff. OR). Zudem besteht die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages.
Befristete Arbeitsverträge sind in der Schweiz grundsätzlich zulässig und bedürfen zunächst keines sachlichen Grundes. Werden allerdings mehrere befristete Arbeitsverträge nacheinander geschlossen, stellt sich die Frage, ob die wiederholte Befristung eine unzulässige Umgehung zwingender Arbeitnehmerschutzvorschriften darstellt. In solchen Fällen kann das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgedeutet werden.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis über die Vertragszeit hinaus stillschweigend fortgesetzt, so gilt es gemäß Art. 334 Abs. 2 OR als unbefristet.
Bei Kündigungen ist zwischen der ordentlichen und der fristlosen Kündigung zu unterscheiden.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ordentlich gekündigt werden. Verlangt die andere Partei eine Begründung, muss der Kündigende die Kündigung schriftlich begründen (Art. 335 Abs. 2 OR). Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses: Besteht es noch kein Jahr, so kann es zum Ende eines Monats gekündigt werden. Vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr beträgt die Frist zwei, anschließend drei Monate (Art. 335c OR). Die Fristen können durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden.
Eine fristlose Kündigung ist möglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das Gesetz definiert diesen als "Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann". Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit unentschuldigt der Arbeit fernbleibt oder die Arbeit beharrlich verweigert. Ob die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung erfüllt sind, ist jedoch stets aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Kündigungsschutz wird gewährt im Fall der missbräuchlichen Kündigung und der Kündigung zur Unzeit. Fälle einer missbräuchlichen Kündigung werden in Art. 336 OR nicht abschließend aufgeführt. Beispiele sind:
- Kündigung wegen persönlicher Eigenschaften, die der gekündigten Vertragspartei wegen ihrer Persönlichkeit zustehen, es sei denn, diese Eigenschaften stehen in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigen die Zusammenarbeit wesentlich;
- Kündigung, weil die andere Vertragspartei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- Kündigung, weil ein Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Die Rechtsfolgen unterscheiden sich je nach Art der Kündigung: Während die missbräuchliche Kündigung nicht unwirksam, sondern lediglich anfechtbar ist und eine Entschädigungspflicht auslöst, hat eine Kündigung zur Unzeit deren Nichtigkeit zur Folge.
Wird eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend gemacht, muss schriftlich Einspruch eingelegt werden. Dieser kann längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist erhoben werden. Erfolgt keine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann auf Entschädigung geklagt werden. Die Klage muss innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden.
Der GTAI-Bericht Recht kompakt Schweiz bietet einen umfangreichen Überblick über relevante Rechtsthemen im Land.
Von Karl Martin Fischer,
Nadine Bauer
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Bonn